Bis zu 197 Euro mehr im Monat: Diesen Zuschlag lassen viele Schwerbehinderte liegen

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Menschen mit Schwerbehinderung, die Grundsicherungsgeld – bis zum 30. Juni 2026 als Bürgergeld bekannt – oder Grundsicherung beziehen, verzichten laut Sozialberatungsstellen häufig unwissentlich auf einen Mehrbedarf von bis zu 197 Euro im Monat. Der Grund: Der Zuschlag wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss beim Jobcenter oder Sozialamt aktiv nachgewiesen werden. Die gesetzlichen Grundlagen dazu liefert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in seiner jährlichen Übersicht zu den Regelbedarfen.

Was der Mehrbedarf bei Schwerbehinderung abdeckt

Der Mehrbedarf ist kein eigenständiger Anspruch, sondern ein Aufschlag auf den Regelbedarf im SGB II (Grundsicherungsgeld, vormals Bürgergeld) oder im SGB XII (Grundsicherung/Sozialhilfe). Er soll Kosten ausgleichen, die im normalen Regelsatz nicht eingepreist sind – etwa zusätzliche Fahrten, Assistenzleistungen oder organisatorischen Mehraufwand im Alltag. Wer bereits Leistungen bezieht und eine anerkannte Behinderung nachweisen kann, kann den Zuschlag zusätzlich geltend machen. Ohne laufenden Leistungsbezug gibt es ihn jedoch nicht.

Wichtig für die Einordnung: Zum 1. Juli 2026 hat der Bundestag das bisherige Bürgergeld in Grundsicherungsgeld umbenannt. Die Rechtsgrundlage bleibt jedoch das SGB II, und die Mehrbedarfsregelungen nach § 21 SGB II sowie § 30 SGB XII gelten inhaltlich unverändert weiter.

35 Prozent Zuschlag: Wenn die Teilhabe am Arbeitsleben zählt

Erwerbsfähige Menschen mit Behinderung können nach § 21 Absatz 4 SGB II einen Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs erhalten. Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, eine Eingliederungshilfe oder eine vergleichbare Reha-Maßnahme bewilligt und durchgeführt wird – etwa eine Umschulung, eine berufliche Weiterbildung mit Behinderungsbezug oder eine stufenweise Wiedereingliederung. Der Schwerbehindertenausweis allein reicht dafür nicht aus; das Jobcenter verlangt den aktuellen Bewilligungsbescheid des Reha-Trägers.

Beim Regelbedarf von 563 Euro für Alleinstehende entspricht der 35-Prozent-Zuschlag rechnerisch 197,05 Euro pro Monat, aufs Jahr gerechnet knapp 2.365 Euro. Endet die Maßnahme, endet grundsätzlich auch der Mehrbedarf – mit Ausnahme einer gesetzlich vorgesehenen Übergangszeit direkt im Anschluss, etwa zur Einarbeitung im neuen Job.

17 Prozent Zuschlag: Merkzeichen G in der Grundsicherung

Anders liegt der Fall bei Menschen, die voll erwerbsgemindert sind oder die Regelaltersgrenze erreicht haben und Grundsicherung nach dem SGB XII beziehen. Hier greift § 30 Absatz 1 SGB XII: Wer das Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis nachweisen kann, erhält einen Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe – ohne dass eine Teilnahme an einer beruflichen Maßnahme nötig wäre. Bei 563 Euro Regelbedarf sind das 95,71 Euro zusätzlich im Monat. Die Behörde hat hier grundsätzlich kein Ermessen: Liegen Merkzeichen und Leistungsbezug vor, muss der Zuschlag gewährt werden.

Für erwerbsfähige Grundsicherungsgeld-Beziehende gilt diese 17-Prozent-Regel dagegen nicht automatisch – das Bundessozialgericht hat mehrfach klargestellt, dass der Zuschlag im SGB II an die Nichterwerbsfähigkeit gekoppelt ist, nicht an das Merkzeichen G allein.

Diese Nachweise verlangen Jobcenter und Sozialamt

Ohne Antrag und ohne passende Unterlagen bleibt der Mehrbedarf aus – selbst wenn die Voraussetzungen objektiv vorliegen. In der Praxis prüfen die Behörden zwar formal auch von Amts wegen, doch das geschieht regelmäßig nicht zuverlässig. Betroffene sollten deshalb aktiv werden und Folgendes einreichen:

  • Für den 35-Prozent-Zuschlag: den aktuellen Bewilligungsbescheid der Teilhabe- oder Eingliederungsmaßnahme.
  • Für den 17-Prozent-Zuschlag: den Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G sowie den Nachweis über volle Erwerbsminderung oder das Erreichen der Altersgrenze.

Der Antrag wirkt dabei in der Regel nicht rückwirkend über den Monat der Antragstellung hinaus. Wer also im Mai einen Antrag stellt, erhält den Zuschlag frühestens ab Mai – für die Monate davor bleibt er ungenutzt. Wer prüfen möchte, ob der eigene Bescheid den Mehrbedarf bereits berücksichtigt, findet ihn dort als eigene Position im Berechnungsbogen. Fehlt dieser Posten, lohnt sich ein formloser schriftlicher Antrag beim zuständigen Jobcenter oder Sozialamt – bei Ablehnung kann innerhalb der Frist Widerspruch eingelegt werden.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Der Mehrbedarf bei Schwerbehinderung ist gesetzlich klar geregelt, wird aber in der Praxis häufig nicht ausgeschöpft, weil er aktiv beantragt und mit Nachweisen belegt werden muss. Wer Grundsicherungsgeld oder Grundsicherung bezieht, eine anerkannte Behinderung hat und entweder an einer Teilhabemaßnahme teilnimmt oder das Merkzeichen G besitzt, sollte den eigenen Bescheid darauf prüfen. Je nach Konstellation sind das 95 oder fast 200 Euro zusätzlich im Monat – ein Betrag, der angesichts der für 2026 erneut ausgesetzten Regelsatz-Erhöhung für viele Haushalte spürbar ins Gewicht fällt.

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