Ein Bluthochdruck, eine chronische Erkrankung oder ein Grad der Behinderung von 50 – für viele Bewerberinnen und Bewerber im öffentlichen Dienst ist das der Moment, in dem der Traum vom Beamtenstatus zu kippen droht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Regeln zur sogenannten gesundheitlichen Eignung Ende 2025 präzisiert, wie aus dem Urteil vom 11. Dezember 2025 (Az. 2 A 4.25) hervorgeht. Für schwerbehinderte Menschen gilt dabei weiterhin ein spürbar milderer Maßstab als für alle anderen Bewerber. Was das für die Praxis bedeutet, ordnen wir hier ein.
Warum Gesundheit über die Verbeamtung entscheidet
Wer verbeamtet werden möchte, muss nach Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz drei Voraussetzungen erfüllen: Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Zur Eignung zählt auch die Gesundheit. Amtsärzte prüfen dabei nicht nur den aktuellen Zustand, sondern erstellen eine Prognose bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, also üblicherweise bis 67 Jahre. Genau an dieser Prognose scheitern jedes Jahr Bewerberinnen und Bewerber mit chronischen Erkrankungen, obwohl sie ihren Beruf aktuell völlig normal ausüben können.
Das neue Urteil aus Leipzig: Strengere Prüfung für alle, außer für Schwerbehinderte
Im aktuellen Fall ging es um einen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes mit einer erblichen, fortschreitenden Nierenerkrankung. Ein Grad der Behinderung lag bei ihm nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass eine Verbeamtung schon dann verweigert werden darf, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über Jahre hinweg erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten drohen, selbst wenn eine vollständige Dienstunfähigkeit nicht das ausschlaggebende Kriterium ist. Damit erweitert das Gericht seine bisherige Linie aus dem Grundsatzurteil vom 25. Juli 2013 (Az. 2 C 12.11) und einer Entscheidung vom 13. Februar 2025 (Az. 2 C 4.24).
Entscheidend für Betroffene mit Schwerbehinderung: Diese Verschärfung betrifft in erster Linie Bewerberinnen und Bewerber ohne anerkannte Schwerbehinderung. Für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gilt weiterhin ein deutlich abgesenkter Prüfmaßstab, der im Sozialgesetzbuch IX verankert ist.
Warum schwerbehinderte Bewerber weiterhin bessere Chancen haben
Bereits seit 2013 gilt: Bei schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Bewerbern darf der Dienstherr nur das für die konkrete Verwendung erforderliche Mindestmaß an Eignung verlangen. Eine vorzeitige Dienstunfähigkeit infolge der Behinderung schließt eine Verbeamtung also nicht automatisch aus. In mehreren Bundesländern reicht sogar eine amtsärztlich bestätigte Dienstfähigkeit von rund fünf Jahren nach Abschluss der Ausbildung aus, statt der sonst üblichen Prognose bis zur Pensionsgrenze.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg ist zuletzt noch einen Schritt weitergegangen und hat den erleichterten Maßstab auch auf Bewerberinnen und Bewerber mit einer Behinderung unterhalb der Schwerbehinderten-Schwelle ausgeweitet, wie die Kanzlei Menschen und Rechte in ihrer Einordnung zum Urteil des OVG Lüneburg vom 25. September darstellt. Für diese Gruppe reicht künftig eine Wahrscheinlichkeit der Dienstfähigkeit von knapp über 50 Prozent, statt der sonst geforderten nahezu sicheren Prognose.
Höchstaltersgrenzen geraten ebenfalls in Bewegung
Neben der Gesundheit spielt bei der Verbeamtung auch das Alter eine Rolle. Weil die reguläre Altersgrenze für den Ruhestand in vielen Bundesländern schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigt, verschieben sich automatisch auch die Höchstaltersgrenzen für die Einstellung ins Beamtenverhältnis nach hinten. In Berlin etwa ist die allgemeine Altersgrenze für die Verbeamtung zum 29. Dezember 2024 von 45 auf 47 Jahre gestiegen, wie die Bildungsgewerkschaft GEW Berlin berichtet.
Für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte gelten dabei häufig eigene, günstigere Übergangsregeln. In Berlin etwa wird die für schwerbehinderte Beschäftigte maßgebliche Altersgrenze für die Geburtsjahrgänge 1966 bis 1972 nur schrittweise angehoben, sodass sie im Schnitt länger von der niedrigeren Grenze profitieren als nicht behinderte Kolleginnen und Kollegen. In vielen Landesbeamtengesetzen dürfen schwerbehinderte Menschen zudem auch dann noch eingestellt werden, wenn sie die allgemeine, meist deutlich niedrigere Höchstaltersgrenze der jeweiligen Laufbahn bereits überschritten haben, solange sie eine im Landesrecht festgelegte Sonderaltersgrenze für Schwerbehinderte nicht überschreiten.
Überblick: Die wichtigsten Unterschiede
| Kriterium | Bewerber ohne Schwerbehinderung | Bewerber mit GdB ab 50 |
|---|---|---|
| Prognosezeitraum Gesundheit | Bis zur gesetzlichen Altersgrenze (i. d. R. 67 Jahre) | Teils verkürzt, in mehreren Ländern rund 5 Jahre nach Ausbildungsende |
| Maßstab für Ablehnung | Überwiegende Wahrscheinlichkeit (mehr als 50 %) der Dienstunfähigkeit oder erheblicher Fehlzeiten | Nur Mindestmaß der Eignung erforderlich, Dienstunfähigkeit infolge der Behinderung schließt Verbeamtung nicht aus |
| Höchstaltersgrenze bei Einstellung | Landesspezifisch, aktuell vielerorts steigend, z. B. 47 Jahre in Berlin | Häufig eigene, günstigere Sonderaltersgrenze oder Ausnahme von der allgemeinen Grenze |
| Rechtsgrundlage | Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BBG, jeweiliges Landesbeamtengesetz | Zusätzlich § 167 ff. SGB IX sowie länderspezifische Schwerbehindertenrichtlinien |
Die Tabelle bildet die allgemeine Rechtslage ab. Da Beamtenrecht überwiegend Landesrecht ist, können einzelne Werte je nach Bundesland und Laufbahn abweichen.
Was Betroffene jetzt wissen sollten
Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat und sich um eine Verbeamtung bewirbt, sollte den Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid frühzeitig im Bewerbungsverfahren einreichen, damit die Personalstelle von Beginn an den richtigen, abgesenkten Prüfmaßstab anwendet. Bei einer amtsärztlichen Untersuchung lohnt sich zudem der Blick auf dieländereigenen Schwerbehindertenrichtlinien, da dort oft konkrete Fristen für die geforderte Mindestdienstfähigkeit stehen. Wird eine Verbeamtung dennoch abgelehnt, kann eine anwaltliche Prüfung sinnvoll sein, da die Verwaltungsgerichte die gesundheitliche Eignung vollständig und ohne Beurteilungsspielraum der Behörde überprüfen.
FAQ zur Verbeamtung bei Schwerbehinderung
Schließt eine Schwerbehinderung eine Verbeamtung grundsätzlich aus?
Nein. Eine anerkannte Schwerbehinderung ist kein Ausschlussgrund. Der Dienstherr darf von schwerbehinderten Bewerbern nur das für die konkrete Verwendung erforderliche Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung verlangen, eine mögliche vorzeitige Dienstunfähigkeit infolge der Behinderung darf nicht automatisch zur Ablehnung führen.
Gilt die Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung auch für schwerbehinderte Menschen?
Häufig gelten Ausnahmen oder eigene, günstigere Altersgrenzen. In vielen Landesbeamtengesetzen dürfen schwerbehinderte Bewerber auch dann noch verbeamtet werden, wenn sie die für andere Bewerber geltende, oft niedrigere Höchstaltersgrenze bereits überschritten haben.
Was hat sich durch das BVerwG-Urteil vom Dezember 2025 konkret geändert?
Das Gericht hat klargestellt, dass bereits eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erheblicher, wiederkehrender krankheitsbedingter Fehlzeiten bis zur Pensionierung für eine Ablehnung ausreichen kann, auch ohne vollständige Dienstunfähigkeit. Für Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung bleibt der abgesenkte Prüfmaßstab davon unberührt.
Kann ich mich gegen eine abgelehnte Verbeamtung wehren?
Ja. Da der Behörde bei der gesundheitlichen Eignung kein eigener Beurteilungsspielraum zusteht, prüfen Verwaltungsgerichte die amtsärztliche Prognose vollständig nach. Wer eine Ablehnung für rechtswidrig hält, kann Widerspruch einlegen und notfalls vor dem Verwaltungsgericht klagen.