Krankenversicherung im Ruhestand: Wie eigene Kinder Rentnern Hunderte Euro sparen können

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Wer im Ruhestand knapp an der günstigen Krankenversicherung der Rentner vorbeischrammt, zahlt oft Jahr für Jahr deutlich drauf. Was viele Betroffene nicht wissen: Die eigenen Kinder können genau diese Lücke schließen. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums wurde der Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bereits 2017 gezielt für Eltern erleichtert – aktuell diskutiert die Politik sogar, ob die zugrunde liegende 9/10-Regel insgesamt reformiert werden sollte.

Worum es bei der 9/10-Regel überhaupt geht

Die KVdR ist für viele gesetzlich Versicherte im Alter die günstigste Option, weil dort in der Regel nur die Rente selbst verbeitragt wird. Freiwillig Versicherte dagegen zahlen Beiträge auf nahezu sämtliche Einkünfte, ob Mieteinnahmen, Zinsen oder Betriebsrenten. Der Zugang zur KVdR hängt jedoch an einer strengen Bedingung, der sogenannten 9/10-Regelung: Wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens nicht zu mindestens 90 Prozent gesetzlich versichert war, fällt bei Renteneintritt aus der günstigen Rentnerkasse heraus und landet in der freiwilligen oder privaten Versicherung.

Diese Hürde trifft besonders Menschen, die zeitweise privat versichert waren oder wegen Kindererziehung und Teilzeit Lücken in ihrem Versicherungsverlauf haben. Dass die 9/10-Regel überhaupt in dieser Form existiert, geht auf ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zurück: Bereits im Jahr 2000 kippten die Karlsruher Richter eine frühere Fassung der Zugangsregeln als verfassungswidrig und zwangen den Gesetzgeber zur Neuregelung (Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts).

Drei Jahre pro Kind: Die oft übersehene Regelung

Seit dem 1. August 2017 gilt eine Sonderregel, die viele Betroffene noch nicht kennen: Für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind werden pauschal drei Jahre auf die erforderliche Vorversicherungszeit angerechnet. Grundlage ist § 5 Absatz 2 SGB V. Entscheidend dabei:

Die drei Jahre gelten für jeden Elternteil einzeln, werden also nicht zwischen beiden Eltern aufgeteilt. Es spielt keine Rolle, wer sich überwiegend um das Kind gekümmert hat, und auch nicht, ob während dieser Zeit tatsächlich eine gesetzliche Versicherung bestand. Berücksichtigt werden leibliche Kinder ebenso wie Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder, wobei bei Letzteren seit 2019 zusätzliche Bedingungen gelten.

Wie stark sich das auswirken kann, zeigt ein Beispiel: Ein Rentner mit zwei Kindern, der in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens bisher nur 14 von 18 Jahren gesetzlich versichert war, erhält durch die Kinderregelung sechs zusätzliche Jahre gutgeschrieben und überspringt die 9/10-Schwelle damit deutlich.

Tabelle: So wirkt sich die Kinderzahl aus

Anzahl KinderAngerechnete ZusatzjahreTypischer Effekt
1 Kind3 JahreKleinere Lücken lassen sich oft schließen
2 Kinder6 JahreAuch längere PKV-Phasen werden ausgeglichen
3 Kinder9 JahreSelbst deutliche Fehlzeiten fallen kaum noch ins Gewicht

Wer aktiv werden muss

Bei Neurentnern prüft die zuständige Krankenkasse die Kinderregelung in der Regel automatisch bei Rentenantragstellung, sofern die Kinder im Versicherungsverlauf erfasst sind. Anders sieht es bei sogenannten Bestandsrentnern aus: Wer seinen Rentenantrag vor 2017 gestellt hat und deshalb als freiwilliges oder privates Mitglied eingestuft wurde, muss selbst eine erneute Prüfung bei seiner Krankenkasse beantragen. Auch privat Versicherte können bei ihrer letzten gesetzlichen Kasse nachfragen, ob durch die Kinderjahre inzwischen ein Wechsel in die KVdR möglich ist. Details zu Verfahren und Nachweisen listet die Deutsche Rentenversicherung in ihrem Merkblatt zur KVdR auf.

Einschränkung seit 2019 bei Stief- und Adoptivkindern

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurde die Regel zum 11. Mai 2019 für bestimmte Fälle verschärft. Bei Adoptivkindern entfällt die Anrechnung, wenn die Adoption erst nach den Altersgrenzen der Familienversicherung erfolgte. Bei Stiefkindern ist Voraussetzung, dass das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen bereits im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Für leibliche Kinder gelten diese Einschränkungen nicht.

Ein aktuelles Urteil zeigt zudem, wie genau Gerichte bei Streitfällen um die Vorversicherungszeit hinschauen: In einem Fall vor dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigten die Richter, dass frühere gesetzliche Änderungen nicht rückwirkend zugunsten einzelner Versicherter ausgelegt werden können.

Politischer Druck auf die 9/10-Regel wächst

Die Diskussion um die Regelung ist derzeit alles andere als abgeschlossen. Anfang 2026 musste sich das Bundesgesundheitsministerium in einer öffentlichen Bürgeranfrage rechtfertigen, warum die 9/10-Regel überhaupt noch existiert. In ihrer Antwort verteidigte die Bundesregierung die Regel als notwendigen Schutz des Solidarsystems der gesetzlichen Krankenversicherung, verwies zugleich aber ausdrücklich auf die Kinderanrechnung als bewusste Erleichterung für Eltern. Eine grundlegende Reform oder gar Abschaffung der 9/10-Regel ist damit vorerst nicht in Sicht, das Thema bleibt aber politisch in Bewegung.

FAQ

Wie viele Jahre werden pro Kind angerechnet?

Für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind werden pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit zur KVdR angerechnet. Diese drei Jahre gelten für jeden Elternteil getrennt, unabhängig davon, wer sich überwiegend um die Betreuung gekümmert hat.

Gilt die Regelung auch für privat Krankenversicherte?

Ja. Auch wer aktuell privat krankenversichert ist, kann prüfen lassen, ob die Kinderjahre ausreichen, um die 9/10-Regel zu erfüllen und bei Renteneintritt in die KVdR zu wechseln. Zuständig ist meist die zuletzt genutzte gesetzliche Krankenkasse.

Muss ich als Neurentner selbst einen Antrag stellen?

In der Regel prüft die Krankenkasse die Vorversicherungszeit einschließlich der Kinderjahre automatisch bei Rentenantrag. Wichtig ist jedoch, dass die Kinder im Versicherungsverlauf erfasst sind und Nachweise wie Geburtsurkunden vorliegen.

Was gilt für Stief- und Adoptivkinder?

Seit dem 11. Mai 2019 wird die Anrechnung bei Stief- und Adoptivkindern nur noch gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, etwa die Aufnahme des Stiefkindes vor den Altersgrenzen der Familienversicherung. Für alle Rentenanträge ab diesem Datum gilt die verschärfte Regel.

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