Frühstart-Rente: Der Fahrplan hat sich geändert – das ist jetzt neu

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Millionen Familien warten auf die staatliche Kinder-Altersvorsorge. Doch der ursprüngliche Zeitplan ist Geschichte: Ein neuer Referentenentwurf verschiebt das Inkrafttreten, ändert die Startjahrgänge und sorgt gleichzeitig für Ärger bei Verbraucherschützern. Was Eltern jetzt wirklich wissen müssen.

Die Frühstart-Rente sollte ursprünglich zum 1. Januar 2026 starten. Inzwischen zeigt sich: Aus dem geplanten Starttermin ist ein längeres Gesetzgebungsverfahren geworden. Erst am 21. Juli 2026 hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf des Frühstartrentengesetzes vorgelegt – rund anderthalb Jahre nachdem die Idee im Koalitionsvertrag stand. Für Eltern bedeutet das: Ein Depot eröffnen kann man derzeit noch nicht, wohl aber sich auf die kommenden Monate vorbereiten.

Der aktuelle Stand: Gesetzentwurf liegt vor, Kabinett entscheidet im August

Anders als vielfach kolportiert ist die Frühstart-Rente noch kein geltendes Recht. Der Entwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung und wird Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Das Bundeskabinett soll sich nach übereinstimmenden Medienberichten am 12. August 2026 mit dem Gesetzentwurf befassen. Erst danach durchläuft das Vorhaben Bundestag und Bundesrat. Ziel der Bundesregierung ist es, das Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Jahr abzuschließen, damit die Regelung zum 1. Januar 2027 in Kraft treten kann – ein Jahr später als ursprünglich vorgesehen.

Trotz der Verzögerung soll der finanzielle Effekt für die Familien nicht verloren gehen: Die ersten staatlichen Beiträge sollen weiterhin rückwirkend zum 1. Januar 2026 gutgeschrieben werden, sobald das Gesetz und die technische Umsetzung stehen. Genauere Angaben zum Verfahren liefert das Bundesfinanzministerium in seinen FAQ zur Frühstart-Rente.

Wer zuerst profitiert – und wer noch warten muss

Grundlage bleibt der Beschluss des Bundeskabinetts vom 17. Dezember 2025, mit dem die Eckpunkte der Förderung festgelegt wurden. Danach startet die Frühstart-Rente mit dem Geburtsjahrgang 2020, also den Kindern, die im Einführungsjahr sechs Jahre alt sind. In den folgenden Jahren kommt jeweils der nächste Sechsjährigen-Jahrgang hinzu. Kinder, die zum Start bereits älter als sechs Jahre sind, gehen zunächst leer aus: Ihre Jahrgänge sollen laut Eckpunktepapier erst ab 2029 nachträglich mit staatlichen Zuschüssen bedacht werden – finanziert unter anderem aus Dividenden bundeseigener Aktienbeteiligungen.

Der Kreis der Anspruchsberechtigten wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens außerdem enger gefasst, als es die ersten Ankündigungen erwarten ließen. Ob die Förderung zusätzlich an den Bezug von Kindergeld und einen Wohnsitz in Deutschland geknüpft wird, prüft die Bundesregierung derzeit noch europarechtlich.

Wie das Frühstart-Renten-Depot funktionieren soll

Kernstück bleibt ein individuelles, kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot auf den Namen des Kindes, das Eltern bei einem zertifizierten Anbieter eröffnen. Neu im Referentenentwurf ist, dass für die Frühstart-Rente ausschließlich ein einheitliches Standarddepot-Produkt zur Verfügung stehen soll, für das ein Kostendeckel von einem Prozent gilt. Der Staat zahlt bis zur Volljährigkeit zehn Euro monatlich ein, zusätzlich können Eltern oder andere Angehörige freiwillig einzahlen – begrenzt auf einen jährlichen Höchstbetrag von 6.840 Euro pro Kind. Ab dem 18. Geburtstag soll das angesparte Kapital nahtlos in ein regulär gefördertes Altersvorsorgeprodukt überführt werden können, eine Auszahlung ist grundsätzlich nicht vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorgesehen.

Eröffnen Eltern kein eigenes Depot, greift eine Auffanglösung: Der Staat legt die Beiträge dann gesammelt für den jeweiligen Jahrgang an, bis später ein individueller Vertrag eingerichtet und das Kapital übertragen wird.

Kritik: Beratungspflicht soll für Online-Verträge entfallen

Der Referentenentwurf sorgt bereits vor der Kabinettsbefassung für Diskussionen. Anlass ist eine Regelung, wonach ein Frühstart-Renten-Vertrag auch elektronisch abgeschlossen werden kann, ohne dass eine Beratung erfolgen muss – das soll auch gelten, wenn der Anbieter ein Lebensversicherer ist. Vermittlerverbände kritisieren, damit werde das eigentliche Ziel der Reform, Familien beim Einstieg in die Kapitalmarktanlage zu unterstützen, an entscheidender Stelle unterlaufen, weil gerade unerfahrene Eltern ohne Beratung schwer vergleichbare Angebote einschätzen könnten.

Steuerlich begünstigt, sozialrechtlich noch nicht abschließend geklärt

Beim Steuerrecht ist die Linie klar: Erträge im Depot sollen bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei bleiben, die Besteuerung erfolgt nachgelagert erst im Rentenalter. Weniger eindeutig ist bislang die sozialrechtliche Einordnung. Nach den bisherigen Eckpunkten soll das Vermögen als zweckgebundenes, geschütztes Altersvorsorgevermögen gelten und deshalb bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Grundsicherung im Alter nicht ohne Weiteres als verwertbares Vermögen angerechnet werden. Verbindlich ist das erst, wenn der endgültige Gesetzestext die entsprechenden Ausnahmetatbestände im Sozialgesetzbuch konkret festschreibt – Details dazu liefert in der Regel die Deutsche Rentenversicherung, sobald die Umsetzung ansteht.

Rechenbeispiel: Was aus den 1.440 Euro werden kann

Die staatliche Förderung von zehn Euro monatlich summiert sich über die volle Laufzeit von zwölf Jahren auf maximal 1.440 Euro pro Kind. Wie viel am Ende der Ansparphase im Rentenalter tatsächlich ankommt, hängt fast ausschließlich von der langfristigen Rendite des gewählten Depots ab. Eine vereinfachte Modellrechnung ohne Kosten, Steuern und Inflation zeigt die Größenordnungen für ein rein staatlich gefördertes Depot ohne Eigenbeiträge, angelegt zwischen dem 6. und dem 67. Lebensjahr:

Angenommene RenditeDepotwert im Alter von 67 Jahren
3 Prozent pro Jahrrund 5.000 bis 7.000 Euro
5 Prozent pro Jahrrund 18.000 bis 22.000 Euro
7 Prozent pro Jahrrund 55.000 bis 70.000 Euro

Die Zahlen sind Modellrechnungen und keine Prognose. Sie zeigen aber, dass der Zinseszinseffekt über sechs Jahrzehnte erheblich wirkt – für eine spürbare Zusatzrente braucht es aber in aller Regel zusätzliche, regelmäßige Eigenbeiträge der Familie.

Häufige Fragen zur Frühstart-Rente

Ist die Frühstart-Rente schon geltendes Recht?

Nein. Es liegt bislang nur ein Referentenentwurf vor, der sich in der Ressortabstimmung befindet. Das Bundeskabinett soll sich voraussichtlich am 12. August 2026 damit befassen, danach folgen Bundestag und Bundesrat. Erst mit der Verkündung des Gesetzes wird aus dem Plan geltendes Recht.

Können Eltern jetzt schon ein Depot eröffnen?

Solange das Gesetz nicht verabschiedet ist, gibt es kein zertifiziertes Frühstart-Renten-Produkt, das Anspruch auf die staatliche Förderung vermittelt. Einzelne Anbieter werben zwar bereits mit Vorsorgeprodukten für Kinder, die spätere Übergänge in Aussicht stellen, ein förderfähiger Frühstart-Vertrag ist das aber noch nicht.

Wie viel Geld erhält mein Kind insgesamt?

Nach den bisherigen Eckpunkten fließen zehn Euro monatlich über maximal zwölf Jahre in das Depot, also insgesamt bis zu 1.440 Euro. Zusätzlich können Eltern oder andere Angehörige freiwillig bis zu 6.840 Euro im Jahr einzahlen.

Wird das Guthaben später auf das Bürgergeld angerechnet?

Nach den bisherigen Plänen soll das Frühstart-Rentenvermögen als geschütztes Altersvorsorgevermögen gelten und deshalb bei Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter nicht ohne Weiteres als verwertbares Vermögen zählen. Endgültige Klarheit bringt erst der final verabschiedete Gesetzestext.

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