Wer im Ruhestand ist, zahlt oft mehr Steuern als nötig – einfach weil viele Absetzmöglichkeiten unbekannt sind. Für 2026 kommen gleich mehrere Neuerungen hinzu, die Rentnerinnen und Rentner kennen sollten: ein höherer Grundfreibetrag, ein gestiegener Besteuerungsanteil für Neurentner und mit der neuen Aktivrente ein völlig neues Steuermodell für alle, die freiwillig weiterarbeiten. Laut Deutscher Rentenversicherung müssen alle, die 2026 erstmals in Rente gehen, bereits 84 Prozent ihrer Bruttorente versteuern. Wer die aktuellen Regeln kennt, kann jedoch mit gezielten Absetzposten mehrere hundert Euro im Jahr zurückholen.
Grundfreibetrag steigt auf 12.348 Euro
Der steuerliche Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro pro Jahr für Alleinstehende und bei 24.696 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare. Bis zu diesen Beträgen bleibt das Einkommen komplett steuerfrei, erst darüber greift die Einkommensteuer. Wer 2026 erstmals eine gesetzliche Altersrente bezieht, muss davon 84 Prozent versteuern, die übrigen 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente bleiben als persönlicher Rentenfreibetrag dauerhaft erhalten. Bereits laufende Renten sind von dieser Erhöhung nicht betroffen, denn der einmal festgelegte Freibetrag gilt lebenslang unverändert weiter.
Neu ab 2026: Die Aktivrente verändert die Rechnung
Ein wichtiger Sachstand hat sich seit Jahresbeginn verändert: Das Aktivrentengesetz ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten, nachdem der Bundestag es am 5. Dezember 2025 beschlossen und der Bundesrat am 19. Dezember 2025 zugestimmt hatte. Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig weiterarbeitet, kann seither bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen, ohne dass dies den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte erhöht. Die Steuerbefreiung gilt automatisch im Lohnsteuerabzug, betrifft aber nur Arbeitnehmerverhältnisse. Selbstständige, Minijobber und Beamte sind von der Regelung ausgeschlossen. Weitere Details erklärt die Bundesregierung auf ihrer Themenseite zur Aktivrente.
Hinzu kommt: Zum 1. Juli 2026 wurden die Renten bundesweit um 4,24 Prozent angehoben, der aktuelle Rentenwert stieg von 40,79 auf 42,52 Euro. Wer dadurch mehr Bruttorente erhält, sollte prüfen, ob sich dadurch erstmals eine Steuerpflicht ergibt.
Krankenversicherung und Vorsorgeaufwendungen voll absetzbar
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gehören zu den größten Absetzposten für Rentner. Sie sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Auch Beiträge zur Zahnzusatzversicherung, Risikolebensversicherung, privaten Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung zählen dazu. Der Höchstbetrag für abzugsfähige Sonderausgaben liegt 2026 bei 30.826 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 61.652 Euro bei Zusammenveranlagung. Wer weiterhin in die gesetzliche Rentenversicherung oder privat über Rürup-Verträge einzahlt, kann diese Beiträge ebenfalls in diesem Rahmen geltend machen.
Werbungskostenpauschale läuft automatisch mit
Das Finanzamt zieht bei Rentnerinnen und Rentnern automatisch eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro vom steuerpflichtigen Rentenanteil ab, ganz ohne Antrag. Wer nachweislich mehr Kosten hatte, etwa für einen Rentenberater, Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Rente, Gewerkschaftsbeiträge oder den auf die Rente entfallenden Anteil der Steuerberaterkosten, kann diese darüber hinaus geltend machen.
Handwerker und Haushaltshilfen: Bis zu 4.000 Euro zurückholen
Wer Handwerksleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen bezahlt, darf 20 Prozent der Kosten direkt von der Steuerschuld abziehen. Wichtig ist dabei: Der Vorteil greift nur, wenn tatsächlich eine Steuerschuld besteht, was bei niedrigen Renteneinkommen häufig nicht der Fall ist. Zudem müssen Rechnungen per Überweisung bezahlt werden, Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
| Kategorie | Was ist absetzbar? | Höchstbetrag/Details |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | Steuerfreies Einkommen | 12.348 € (Einzel) / 24.696 € (Zusammen) |
| Besteuerungsanteil 2026 | Neurentner | 84 % der Bruttorente |
| Aktivrente | Weiterarbeit ab Regelaltersgrenze | Bis 2.000 €/Monat steuerfrei |
| Werbungskosten | Pauschale, Rentenberater, Steuerberater | Mindestens 102 € automatisch |
| Krankenversicherung | KV- und PV-Beiträge | Voll absetzbar als Sonderausgaben |
| Handwerkerleistungen | Renovierung, Reparatur, Wartung | 20 % von max. 6.000 € = bis 1.200 € |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | Haushaltshilfe, Pflege, Reinigung | 20 % von max. 20.000 € = bis 4.000 € |
| Minijobber im Haushalt | Geringfügig Beschäftigte | 20 % von max. 2.550 € = bis 510 € |
| Außergewöhnliche Belastungen | Krankheits-, Pflegekosten | Über zumutbare Belastung hinaus |
| Behinderten-Pauschbetrag | Je nach GdB | 384 € (GdB 20) bis 2.840 € (GdB 100) |
| Erhöhter Pauschbetrag | Merkzeichen H, Bl, TBl | 7.400 € unabhängig vom GdB |
Krankheitskosten nur noch mit Namen auf dem Beleg
Bei außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheits-, Pflege- oder Beerdigungskosten gilt seit 2025 eine verschärfte Nachweispflicht: Ohne namentliche Angabe der behandelten Person auf dem Beleg erkennt das Finanzamt die Kosten nicht mehr an. Betroffen sind unter anderem Eigenanteile für Zahnersatz, Medikamente, Brillen oder medizinisch notwendige Umbauten. Diese Kosten müssen zudem die individuelle zumutbare Belastung übersteigen, die sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl richtet.
Behinderten-Pauschbetrag jetzt digital nachweisbar
Menschen mit Behinderung erhalten je nach Grad der Behinderung (GdB) zwischen 384 Euro und 2.840 Euro Pauschbetrag, bei den Merkzeichen H, Bl oder TBl pauschal 7.400 Euro unabhängig vom GdB. Neu seit dem Veranlagungszeitraum 2026: Der Nachweis erfolgt vorrangig digital, das Finanzamt kann die Daten elektronisch abrufen. Betroffene müssen weiterhin die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ ausfüllen und GdB sowie Merkzeichen eintragen.
Wer überhaupt eine Steuererklärung abgeben muss
Eine Abgabepflicht besteht laut §§ 108, 109 sowie § 149 Abs. 2 und 3 AO vor allem dann, wenn neben der Rente weitere Einkünfte fließen, etwa aus Vermietung, Kapitalerträgen, einer Betriebsrente oder fortgesetzter Erwerbstätigkeit. Übersteigen die steuerpflichtigen Einkünfte insgesamt den Grundfreibetrag von 12.348 Euro, entsteht in der Regel ebenfalls eine Pflicht zur Abgabe.
FAQ: Häufige Fragen zur Steuererklärung für Rentner 2026
Muss ich als Rentner überhaupt eine Steuererklärung abgeben?
Nur wenn Ihre gesamten steuerpflichtigen Einkünfte über dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro liegen oder wenn zusätzliche Einkünfte wie Mieteinnahmen, Kapitalerträge oder Arbeitslohn hinzukommen. Auch eine ausdrückliche Aufforderung durch das Finanzamt begründet eine Pflicht.
Wie wirkt sich die neue Aktivrente auf meine Steuererklärung aus?
Wer nach der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig weiterarbeitet, kann seit 2026 bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen. Der Vorteil greift automatisch über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers und muss nicht gesondert beantragt werden.
Welche Belege brauche ich für Krankheitskosten?
Seit 2025 müssen Belege für Krankheitskosten zwingend den Namen der behandelten Person enthalten, sonst erkennt das Finanzamt die Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastung an. Zusätzlich müssen die Kosten die individuelle zumutbare Belastung überschreiten.
Lohnt sich der Handwerkerbonus auch bei niedriger Rente?
Nur bedingt. Die 20 Prozent Steuerermäßigung wirken direkt auf die Steuerschuld. Fällt aufgrund geringen Einkommens ohnehin keine Steuer an, verpufft der Vorteil, da nichts gemindert werden kann.