Schulstart 2026: Diese Zuschüsse stehen Kindern in der Grundsicherung und beim Wohngeld zu

Stand:

Autor: Experte:

Wenn Hefte, Ranzen, Busticket oder die Klassenfahrt bezahlt werden müssen, geraten viele Familien zum Schuljahresbeginn unter erheblichen finanziellen Druck. Für Kinder in Haushalten mit Grundsicherung gibt es im Schuljahr 2026/2027 jedoch Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Neben 195 Euro für Schulmaterial können – je nach Bedarf – auch Kosten für Mittagessen, Ausflüge, Lernförderung und die Schülerbeförderung übernommen werden. Entscheidend ist, die zuständige Stelle und mögliche Nachweise rechtzeitig im Blick zu behalten.

195 Euro für Hefte, Stifte und Schulranzen

Der persönliche Schulbedarf beträgt im Kalenderjahr 2026 insgesamt 195 Euro je Kind. Die Leistung wird in zwei Teilbeträgen berücksichtigt: 130 Euro für das erste Schulhalbjahr, regelmäßig zum 1. August, sowie 65 Euro für das zweite Halbjahr, regelmäßig zum 1. Februar. Rechtsgrundlage für Kinder im Bezug von Grundsicherungsgeld ist § 28 SGB II; dort wird für den Schulbedarf auf die Regeln des Sozialhilferechts verwiesen. § 34 SGB XII bestimmt die jährliche Fortschreibung und die Aufteilung in zwei Teilbeträge.

Das Geld ist eine Pauschale. Eltern müssen deshalb grundsätzlich nicht jede Ausgabe für Stifte, Hefte, Taschenrechner, Sportzeug oder einen Schulranzen einzeln nachweisen. Die Pauschale soll typische persönliche Anschaffungen für den Schulalltag abdecken – sie ersetzt aber nicht automatisch alle zusätzlichen Schulkosten.

Für Familien mit laufendem Grundsicherungsanspruch wird der persönliche Schulbedarf in der Regel ohne gesonderten Antrag berücksichtigt. Bei Kindern ab 15 Jahren kann das Jobcenter eine aktuelle Schulbescheinigung verlangen. Eltern sollten daher prüfen, ob ihr Kind im Leistungsbescheid aufgeführt ist und ob die Zahlung zum August tatsächlich berücksichtigt wurde.

Diese weiteren Kosten können übernommen werden

Die Schulbedarfspauschale ist nur ein Teil der möglichen Unterstützung. Das Bildungspaket umfasst mehrere Leistungen, die gerade bei teuren Schulaktivitäten oder dauerhaften Fahrkosten spürbar entlasten können.

  • Klassenfahrten und Schulausflüge: Die tatsächlichen Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten können übernommen werden. Das gilt auch für entsprechende Angebote von Kita und Kindertagespflege. Wichtig ist, dass die Schule oder Einrichtung die Kosten bestätigt.
  • Gemeinschaftliches Mittagessen: Für ein gemeinsames Mittagessen in Schule, Kita oder Kindertagespflege entstehen Eltern grundsätzlich keine Eigenanteile. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies auch für Hortkinder an Schultagen.
  • Schülerbeförderung: Notwendige Fahrtkosten zur Schule können übernommen werden, wenn sie nicht bereits von anderer Seite getragen werden. Der frühere Eigenanteil entfällt. Auch eine Fahrkarte mit zusätzlicher Nutzungsmöglichkeit außerhalb des Schulwegs schließt die Hilfe nicht aus.
  • Lernförderung: Nachhilfe kann finanziert werden, wenn sie erforderlich ist und keine vergleichbare schulische Förderung zur Verfügung steht. Eine Versetzungsgefährdung ist dafür nicht mehr zwingend erforderlich.
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben: Für Vereinsbeiträge, Musikunterricht oder vergleichbare Angebote können Kinder und Jugendliche grundsätzlich 15 Euro monatlich erhalten.

Gerade bei einer Klassenfahrt sollten Eltern nicht vorschnell aus eigener Tasche zahlen oder eine Teilnahme absagen. Lassen Sie sich von der Schule die Kosten, den Zeitraum und den Anlass schriftlich bestätigen und reichen Sie die Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. Ob die Kosten direkt mit der Schule abgerechnet oder an die Eltern gezahlt werden, kann regional unterschiedlich organisiert sein.

Wer hat Anspruch auf das Bildungspaket?

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die selbst oder über ihre Eltern bestimmte Sozialleistungen erhalten. Dazu gehören insbesondere Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, Sozialhilfe nach dem SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag sowie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Bei Grundsicherungsgeld ist meist das örtliche Jobcenter zuständig. Familien mit Wohngeld oder Kinderzuschlag wenden sich dagegen in der Regel an die Kommune, den Kreis oder die kreisfreie Stadt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist darauf hin, dass die konkrete Zuständigkeit vor Ort abweichen kann; die kommunale Verwaltung oder das Jobcenter nennt die richtige Anlaufstelle.

Für Schülerinnen und Schüler im SGB-II-Bezug gilt grundsätzlich: Sie müssen jünger als 25 Jahre sein, eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und dürfen keine Ausbildungsvergütung erhalten. Wer eine vergütete Berufsausbildung absolviert, hat daher regelmäßig keinen Anspruch auf die Bildungsleistungen nach § 28 SGB II.

Wann ein gesonderter Antrag nötig ist

Viele Bildungs- und Teilhabeleistungen werden beim Antrag auf Grundsicherung bereits mitgeprüft. Dennoch sollten Eltern nicht davon ausgehen, dass jede konkrete Ausgabe automatisch bezahlt wird. Insbesondere bei Lernförderung ist laut Bundesagentur für Arbeit ein gesonderter Antrag erforderlich.

Auch bei Klassenfahrten, Schülerbeförderung oder Mittagessen können die örtlichen Stellen Unterlagen verlangen, etwa eine Bescheinigung der Schule, einen Kostenbescheid, eine Rechnung oder Angaben zum Beförderungsweg. Hier entscheidet die Verwaltungspraxis vor Ort über Formulare und Abläufe. Wer die Unterlagen früh einreicht, vermeidet, dass das Kind wegen einer offenen Kostenfrage ausgeschlossen wird.

Ein typischer Fall: Eine Mutter erhält Grundsicherungsgeld, ihr Sohn soll im September auf Klassenfahrt fahren. Die 130 Euro Schulbedarfspauschale helfen bei Ranzen, Kleidung und Schreibmaterial, decken die Fahrt aber nicht zwingend ab. Die Klassenfahrt ist deshalb als eigenständige Leistung des Bildungspakets zu behandeln. Mit der Kostenbestätigung der Schule kann sie die Übernahme der tatsächlichen Fahrtkosten bei der zuständigen Stelle beantragen.

Keine automatische Erhöhung zum Schuljahr

Der Betrag von 195 Euro bleibt 2026 unverändert. Die Schulbedarfspauschale wird zwar gesetzlich mit dem gleichen Prozentsatz wie die Regelbedarfe fortgeschrieben, eine höhere Zahlung zum Beginn des Schuljahres 2026/2027 ist daraus aber nicht entstanden. Für das erste Schulhalbjahr sind weiterhin 130 Euro vorgesehen; 65 Euro folgen im Februar 2027 für das zweite Halbjahr.

Das ist für Familien besonders relevant, weil die Pauschale nicht an die individuellen Preise für Schulmaterial angepasst wird. Steigen die tatsächlichen Kosten für einen neuen Ranzen, digitale Lernmittel oder Arbeitshefte, erhöht sich der Pauschalbetrag nicht automatisch unterjährig. Zusätzliche Bedarfe sollten daher getrennt geprüft werden – etwa bei notwendiger Schülerbeförderung, verpflichtendem Mittagessen oder einer Klassenfahrt.

FAQ – Häufige Fragen zum Schulbedarf 2026/2027

Muss ich die 195 Euro Schulbedarf extra beantragen?

Bei laufendem Bezug von Grundsicherungsgeld wird der Schulbedarf in der Regel ohne eigenen Antrag berücksichtigt. Kontrollieren Sie dennoch Ihren Bescheid und reichen Sie bei Kindern ab 15 Jahren eine Schulbescheinigung ein, wenn das Jobcenter diese verlangt.

Wann wird der Schulbedarf ausgezahlt?

Der erste Teilbetrag von 130 Euro wird regelmäßig zum 1. August berücksichtigt. Der zweite Teilbetrag von 65 Euro folgt regelmäßig zum 1. Februar.

Bezahlt das Jobcenter auch eine Klassenfahrt?

Ja. Die Kosten für ein- und mehrtägige Schulausflüge sowie Klassenfahrten gehören grundsätzlich zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe. Reichen Sie die Kosteninformation der Schule möglichst frühzeitig bei der zuständigen Stelle ein.

Können auch Familien mit Wohngeld Unterstützung erhalten?

Ja. Auch Kinder aus Haushalten mit Wohngeld oder Kinderzuschlag können grundsätzlich Leistungen aus dem Bildungspaket erhalten. Zuständig ist in diesen Fällen meist die kommunale Stelle, nicht das Jobcenter.

Zusammenfassung: Was Eltern jetzt prüfen sollten

Zum Start des Schuljahres 2026/2027 lohnt sich ein genauer Blick auf den Leistungsbescheid: Ist jedes schulpflichtige Kind erfasst, wurde der August-Betrag von 130 Euro berücksichtigt und stehen Klassenfahrt, Mittagessen oder Fahrtkosten an? Die 195 Euro Schulbedarf sind wichtig, aber sie schließen weitere Ansprüche nicht aus. Wer notwendige Kosten rechtzeitig geltend macht, kann verhindern, dass Bildung und Teilhabe am Geld scheitern.

Quellen


Redakteure

Feedback an den Autor

Die Redaktion von Bürger & Geld prüft sämtliche Artikel vor Veröffentlichung sorgfältig nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen, offiziellen Statistiken und seriösen Quellen wie Bundesministerien, Sozialverbänden und wissenschaftlichen Studien. Unser Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Fachautorinnen für Sozialpolitik, die alle Inhalte regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Jeder Text durchläuft einen strukturierten Faktencheck-Prozess sowie eine redaktionelle Qualitätssicherung, um höchste Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten. Bei allen wesentlichen Aussagen werden Primärquellen direkt im Fließtext verlinkt. Die Unabhängigkeit von Werbung und Drittinteressen sichert neutralen Journalismus – zum Schutz unserer Leserinnen und zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung.
Einsatz von KI: Wir nutzen KI-Werkzeuge unterstützend, z.B. für Entwürfe von Texten oder Symbolgrafiken. Die inhaltliche Verantwortung liegt vollständig bei unserer Redaktion.


Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite: Redaktion des Vereins Für soziales Leben e. V. – Ihre Experten rund um Soziale Sicherheit und Altersvorsorge.