Der Grundrentenzuschlag soll Menschen mit langjähriger Versicherungsbiografie unterstützen, deren eigene Rente dennoch niedrig ausfällt. Für verheiratete Rentnerinnen und Rentner zählt dabei nicht allein das eigene Einkommen: Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt grundsätzlich auch das Einkommen des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners. 2026 bleibt ein gemeinsames monatliches Einkommen bis 2.327 Euro anrechnungsfrei; oberhalb dieser Grenze kann der Zuschlag sinken. Das Bundessozialgericht hat diese Regel am 27. November 2025 bestätigt. Für viele Paare ist deshalb wichtig zu verstehen, welche Einkünfte maßgeblich sind und wie die Kürzung berechnet wird.
Alle Informationen finden sich hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..
Grundrente: Wann das Einkommen des Ehepartners den Zuschlag verringert
Etwa 1,1 Millionen Rentner in Deutschland profitieren von der Grundrente, so kann man etwas bei der „Tagesschau“ nachlesen. Der durchschnittliche Rentenzuschlag beträgt 86 Euro. Voraussetzung für den Anspruch auf die Grundrente ist, dass man wenigstens 33 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hat. Zudem muss die reguläre Rente unterhalb einer gewissen Grenze liegen, die vom Existenzminimum bestimmt wird.. Die Höhe des Grundrentenzuschlags wird anhand einer Einkommensprüfung von der Rentenversicherung in jedem Einzelfall berechnet.
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👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)So prüft die Rentenversicherung Einkommen und Grundrentenzuschlag
Jedes Jahr werden die Einkommensverhältnisse der Rentner von der Rentenversicherung überprüft. Bei Ehepartnern wird das Einkommen beider Partner zusammen betrachtet. Das Einkommen des Ehepartners wird auf die Grundrente des anderen angerechnet.
Bei nicht verheirateten Paaren ist die anders. Hier wird das Einkommen des Partners nicht angerechnet.
Verfassungsrechtliche Debatte: Warum das BSG die Einkommensanrechnung bei Ehepaaren für zulässig hält
Die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners bei der Grundrente des Rentners bzw. der Rentnerin wird vereinzelt für verfassungs- und systemwidrig gehalten. Folgende Argumente werden angeführt: Die gesetzliche Rente sehe keine Anrechnung von Ehegatteneinkommen vor. Dies benachteilige zudem Ehepaare gegenüber unverheirateten Paaren; dort wird das Einkommen des Partners nicht beim Einkommen des Rentners berücksichtigt.
Die überwiegende Mehrzahl aller im Rentenrecht bewanderten Experten lässt diese Argumente nicht gelten. Zum Einen handelt es sich beim Grundrentenzuschlag nicht um eine Rente, sondern um eine Sozialleistung. Zum anderen werden verheiratete Paare und nicht verheiratete Paare auch in anderen Rechtsgebieten unterschiedlich behandelt. Bestes Beispiel ist das Steuerrecht. Ehe bedeutet schließlich eine Einstandsgemeinschaft und jeder kann frei entscheiden, ob er heiraten möchte oder nicht. Und: je nach Einkommen kann sich die Steuerklasse auch für verheiratete Rentner positiv ändern.
Kurz erklärt: Grundrentenzeiten, Zuschlag und Einkommensgrenzen für Paare
Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:
- Die Grundrente (genauer: der Grundrentenzuschlag) soll verhindern, dass Rentner, die mehr als 33 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben, nur über eine geringe Rente verfügen.
- Einkommen wird auf die Grundrente angerechnet, auch Einkommen des Ehepartners. Das wird von einer Mindermeinung für verfassungswidrig gehalten. Die Argumente hierfür überzeugen jedoch nicht.