Mindestlohn und Minijob 2027 – was ändert sich für Rentner?

Stand:

Autor: Experte:

Ab 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro brutto je Stunde. Gleichzeitig erhöht sich die Minijob-Grenze von derzeit 603 Euro auf 633 Euro monatlich. Für Rentnerinnen und Rentner ist das grundsätzlich eine gute Nachricht – doch ob sie dadurch tatsächlich mehr arbeiten oder mehr Rente erhalten, hängt von der Rentenart und der persönlichen Situation ab. Entscheidend ist: Bei einer Altersrente gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr, bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten gelten dagegen besondere Regeln.

633 Euro im Minijob ab 2027

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum Jahreswechsel 2027 von 13,90 Euro auf 14,60 Euro pro Stunde. Er gilt grundsätzlich auch für Beschäftigte im Minijob. Arbeitgeber dürfen erwachsenen Minijobbern deshalb – von wenigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – keinen niedrigeren Stundenlohn zahlen.

Mit dem höheren Mindestlohn wächst automatisch auch die Minijob-Grenze. Ab Januar 2027 dürfen Beschäftigte im Jahresdurchschnitt regelmäßig bis zu 633 Euro monatlich verdienen. Hochgerechnet ergibt das einen regulären Jahresverdienst von 7.596 Euro. 2026 liegt die Grenze noch bei 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr.

Unsere Artikel bevorzugt bei Google anzeigen lassen

Wenn Sie bei Google suchen, sehen Sie oft eine Schlagzeilen-Box. Sie können selbst bestimmen, was dort erscheint: Speichern Sie uns als bevorzugte Quelle und erhalten Sie aktuelle Ratgeber und wichtige Updates zu Themen wie Bürgergeld, Rente und Pflege noch schneller.

👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)

Rechtlich handelt es sich um die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze. Sie ist in § 8 SGB IV geregelt und seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gebunden. Die gesetzliche Formel lautet: Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, auf volle Euro aufgerundet. Bei 14,60 Euro ergibt das 632,67 Euro – damit beträgt die Grenze 2027 633 Euro.

Mehr Geld heißt nicht automatisch mehr Stunden

Auf den ersten Blick wirkt die Anhebung um 30 Euro im Monat wie eine spürbare Ausweitung des Minijobs. Für Menschen, die genau zum gesetzlichen Mindestlohn arbeiten, bleibt die zulässige Arbeitszeit aber fast gleich. Denn nicht nur die Verdienstgrenze, sondern auch der Stundenlohn steigt.

Bei einem Mindestlohn von 14,60 Euro entsprechen 633 Euro rund 43,4 Arbeitsstunden im Monat. Das sind im Durchschnitt etwa zehn Stunden pro Woche. Bereits 2026 ergeben 603 Euro bei 13,90 Euro Mindestlohn ebenfalls rund 43,4 Stunden monatlich. Die neue Grenze gleicht bei Mindestlohnjobs daher in erster Linie die höhere Bezahlung je Stunde aus.

Anders kann es aussehen, wenn Sie bereits mehr als den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Verdient eine Rentnerin oder ein Rentner zum Beispiel 16 Euro pro Stunde, lassen sich bei 633 Euro rechnerisch knapp 39,6 Stunden im Monat arbeiten. Im Jahr 2026 wären es bei derselben Vergütung nur rund 37,7 Stunden gewesen. Die höhere Grenze kann dann tatsächlich einige zusätzliche Arbeitsstunden ermöglichen.

Für die Praxis ist deshalb nicht allein die Zahl 633 Euro wichtig. Prüfen Sie gemeinsam mit dem Arbeitgeber den vereinbarten Stundenlohn, die vertragliche Monatsarbeitszeit und mögliche unregelmäßige Zuschläge. Gerade bei saisonalen Einsätzen, Vertretungen oder zusätzlicher Arbeit rund um Feiertage kann sonst unbemerkt die Minijob-Grenze überschritten werden.

Altersrente: Keine Kürzung wegen Arbeit

Die zentrale Nachricht für Bezieher einer gesetzlichen Altersrente lautet: Der Verdienst aus einem Minijob führt grundsätzlich nicht zu einer Kürzung der Altersrente. Das gilt auch für Menschen mit vorgezogener Altersrente, die ihre persönliche Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Sie dürfen grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen; die Höhe des Arbeitsverdienstes ist für die Auszahlung der Altersrente nicht mehr entscheidend.

Damit müssen Altersrentner nicht befürchten, dass allein die Anhebung der Minijob-Grenze von 603 auf 633 Euro ihre Altersrente mindert. Wer ab 2027 regelmäßig 633 Euro im Minijob verdient, erhält die gesetzliche Altersrente grundsätzlich unverändert weiter. Auch ein Wechsel in eine Beschäftigung oberhalb der Minijob-Grenze führt nicht automatisch zu einer Rentenkürzung – kann aber sozialversicherungs- und steuerrechtlich deutlich andere Folgen haben.

Ein Beispiel: Ein 66-jähriger Rentner bezieht eine vorgezogene Altersrente und arbeitet seit Jahren als Hausmeister auf Minijob-Basis. Er erhält 2027 den Mindestlohn von 14,60 Euro. Sein Arbeitgeber kann die Vergütung bis zur neuen Minijob-Grenze von 633 Euro anpassen, ohne dass die gesetzliche Altersrente allein deshalb sinkt. Die mögliche Arbeitszeit bleibt bei Mindestlohn jedoch im Wesentlichen bei etwa zehn Stunden je Woche.

Wichtig ist die Abgrenzung: Diese Regel betrifft die gesetzliche Altersrente. Betriebsrenten, private Rentenversicherungen, Versorgungswerke oder individuelle Vertragsregelungen können eigene Vorgaben enthalten. Auch bei ergänzenden Sozialleistungen kann Arbeitsentgelt weiterhin berücksichtigt werden.

Rentenversicherung: Der Zeitpunkt entscheidet

Bei einem Minijob sind Rentnerinnen und Rentner nicht in jeder Lebensphase gleich behandelt. Wer die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, unterliegt im Minijob grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Das betrifft auch Personen, die bereits eine vorgezogene Altersrente erhalten. Sie können sich allerdings auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen.

Seit dem 1. Juli 2026 lässt sich eine früher beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag wieder aufheben. Das kann für Personen mit vorgezogener Altersrente interessant sein, wenn sie durch eigene Beiträge aus dem Minijob weitere Rentenansprüche aufbauen möchten. Eine solche Entscheidung sollte aber nicht vorschnell getroffen werden: Sie beeinflusst das laufende Nettoentgelt und kann je nach Versicherungsverlauf unterschiedliche Folgen haben.

Wer die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat, ist im Minijob grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt dennoch den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Beschäftigte können sich aber freiwillig dafür entscheiden, den eigenen Beitragsanteil zu zahlen. Nach Angaben der Minijob-Zentrale kann dies die spätere Rente erhöhen; die Anpassung zeigt sich jeweils bei der nächsten Rentenanpassung zum 1. Juli.

Die Regelaltersgrenze hängt vom Geburtsjahr ab. Für Versicherte, die ab 1964 geboren sind, liegt sie bei 67 Jahren. Wer früher geboren wurde, erreicht sie abhängig vom Jahrgang schrittweise früher.

Vorsicht bei Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrente

Wer eine Erwerbsminderungsrente erhält, darf die Regeln zur Altersrente nicht einfach übertragen. Zwar weist die Minijob-Zentrale darauf hin, dass ein Minijob innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze grundsätzlich unschädlich ist. Dennoch gelten bei Erwerbsminderungsrenten jährliche Hinzuverdienstgrenzen und die individuelle Leistungsfähigkeit bleibt ein sensibles Thema. Für 2026 nennt die Deutsche Rentenversicherung als Grenze bei voller Erwerbsminderung 20.763,75 Euro jährlich; bei teilweiser Erwerbsminderung sind es 41.527,50 Euro. Die Werte werden jährlich neu berechnet.

Für 2027 sollten Betroffene deshalb nicht nur auf die neue Minijob-Grenze schauen, sondern vor Aufnahme oder Ausweitung einer Tätigkeit eine schriftliche Auskunft des zuständigen Rentenversicherungsträgers einholen. Besonders wichtig ist dies, wenn die Tätigkeit zeitlich oder inhaltlich Zweifel an der weiterhin bestehenden Erwerbsminderung auslösen könnte. Die Höhe des Verdienstes ist nicht der einzige Prüfpunkt.

Auch bei Witwen-, Witwer- und anderen Hinterbliebenenrenten gelten eigene Anrechnungsregeln. Nach Angaben der Minijob-Zentrale liegt ein Minijob innerhalb der 603-Euro-Grenze im Jahr 2026 innerhalb des anrechnungsfreien Freibetrags. Der konkrete Freibetrag ist jedoch individuell und kann sich ändern. Wer 2027 regelmäßig 633 Euro verdienen will, sollte die persönliche Rentenberechnung prüfen lassen, statt sich allein auf pauschale Aussagen zu verlassen.

Für Ruhestandsbeamte gelten ebenfalls nicht die Regeln der gesetzlichen Altersrente. Je nach Dienstrecht, Ruhegehalt, Besoldungsgruppe und Ursache des Ruhestands kann ein Nebenverdienst zu einer Kürzung führen. Hier ist vor Vertragsabschluss die zuständige Dienststelle der richtige Ansprechpartner.

Steuer, Abgaben und Arbeitsrechte bleiben wichtig

Die Anhebung auf 633 Euro bedeutet nicht, dass jede Rentnerin und jeder Rentner diesen Betrag netto zusätzlich erhält. Im klassischen Minijob übernimmt der Arbeitgeber häufig die pauschale Lohnsteuer von 2 Prozent. Wird die Steuer jedoch arbeitsvertraglich auf den Beschäftigten abgewälzt oder erfolgt eine individuelle Besteuerung, kann der Auszahlungsbetrag niedriger ausfallen.[minijob-zentrale]

Auch Minijobber haben Anspruch auf arbeitsrechtlichen Schutz. Dazu gehören insbesondere der gesetzliche Mindestlohn, bezahlter Erholungsurlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit sowie die geltenden Regelungen zu Arbeitszeit und Arbeitsschutz. Ein Minijob ist kein Arbeitsverhältnis zweiter Klasse.

Bei mehreren Minijobs ist besondere Vorsicht geboten. Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden grundsätzlich zusammengerechnet. Wird dadurch die Verdienstgrenze überschritten, kann Versicherungspflicht eintreten. Ein unvorhersehbares Überschreiten bleibt zwar unter engen Voraussetzungen in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres unschädlich; darauf sollte die Beschäftigung aber nicht planmäßig aufgebaut werden.

Was Rentner jetzt prüfen sollten

  • Prüfen Sie, ob Ihr Stundenlohn ab 1. Januar 2027 mindestens 14,60 Euro brutto beträgt.
  • Vergleichen Sie Monatslohn, Arbeitszeit und die neue regelmäßige Grenze von 633 Euro.
  • Klären Sie bei einer vorgezogenen Altersrente, ob Sie rentenversicherungspflichtig bleiben oder eine Befreiung beantragt haben.
  • Lassen Sie bei Erwerbsminderungs-, Hinterbliebenen- oder Beamtenversorgung den individuellen Hinzuverdienst vorab schriftlich prüfen.
  • Kontrollieren Sie Arbeitsvertrag und Abrechnung: Entscheidend ist nicht nur der Bruttolohn, sondern auch die steuerliche Behandlung und ein möglicher eigener Rentenversicherungsanteil.

FAQ: Minijob und Mindestlohn 2027

Dürfen Rentner 2027 im Minijob 633 Euro verdienen?

Ja. Ab 1. Januar 2027 steigt die regelmäßige monatliche Minijob-Grenze auf 633 Euro. Im Jahresdurchschnitt sind damit regulär bis zu 7.596 Euro möglich.

Wird meine Altersrente wegen eines 633-Euro-Minijobs gekürzt?

Nein, bei einer gesetzlichen Altersrente besteht grundsätzlich keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Das gilt auch für vorgezogene Altersrenten. Der Arbeitsverdienst allein mindert die Altersrente daher nicht.

Kann ich durch die neue Minijob-Grenze mehr Stunden arbeiten?

Nur, wenn Ihr Stundenlohn über dem Mindestlohn liegt. Bei exakt 14,60 Euro Mindestlohn bleiben rund 43,4 Arbeitsstunden im Monat möglich, weil Mindestlohn und Minijob-Grenze zugleich steigen.

Gilt das auch bei Erwerbsminderungsrente oder Witwenrente?

Nicht uneingeschränkt. Für Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten gelten eigene Hinzuverdienst- oder Einkommensanrechnungsregeln. Vor einer Ausweitung des Jobs sollte deshalb die Deutsche Rentenversicherung oder der zuständige Rentenversicherungsträger den Einzelfall prüfen.

Arbeitsrechts-Experte fasst zusammen

Ass. jur. Peter Kosick, Experte für Arbeits- und Sozialrecht, fasst die Änderungen für Sie zusammen: „Die höhere Minijob-Grenze von 633 Euro verschafft Rentnerinnen und Rentnern ab 2027 einen größeren Verdienstspielraum. Bei einer gesetzlichen Altersrente bleibt der Zusatzverdienst grundsätzlich ohne Kürzung der Rente. Wer allerdings zum Mindestlohn arbeitet, kann nicht automatisch mehr Stunden leisten: Die zusätzliche Verdienstgrenze gleicht vor allem den höheren Stundenlohn aus.

Besondere Vorsicht ist allerdings bei Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten und Beamtenpensionen nötig. Hier können individuelle Grenzen, Einkommensanrechnung oder dienstrechtliche Vorschriften entscheidend, ob es bei mehr Verdienst zu einer Rentenkürzung bzw. Rentenrückforderung kommt.“

Quellen


Redakteure

Feedback an den Autor

Die Redaktion von Bürger & Geld prüft sämtliche Artikel vor Veröffentlichung sorgfältig nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen, offiziellen Statistiken und seriösen Quellen wie Bundesministerien, Sozialverbänden und wissenschaftlichen Studien. Unser Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Fachautorinnen für Sozialpolitik, die alle Inhalte regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Jeder Text durchläuft einen strukturierten Faktencheck-Prozess sowie eine redaktionelle Qualitätssicherung, um höchste Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten. Bei allen wesentlichen Aussagen werden Primärquellen direkt im Fließtext verlinkt. Die Unabhängigkeit von Werbung und Drittinteressen sichert neutralen Journalismus – zum Schutz unserer Leserinnen und zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung.
Einsatz von KI: Wir nutzen KI-Werkzeuge unterstützend, z.B. für Entwürfe von Texten oder Symbolgrafiken. Die inhaltliche Verantwortung liegt vollständig bei unserer Redaktion.


Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite: Redaktion des Vereins Für soziales Leben e. V. – Ihre Experten rund um Soziale Sicherheit und Altersvorsorge.