Erst Krankengeld, dann EM-Rente: Warum plötzlich Steuern drohen

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Wer lange krank ist, rechnet nach dem Rentenbescheid meist mit finanzieller Entlastung. Doch wird eine volle Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt, kann ausgerechnet das zuvor gezahlte Krankengeld steuerlich teilweise zur Rente werden. Das kann eine Einkommensteuererklärung erforderlich machen und – je nach weiteren Einkünften – zu einer Steuernachzahlung führen. Entscheidend sind der Rentenbeginn, die Verrechnung zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung sowie der individuelle Besteuerungsanteil.

Wenn die EM-Rente rückwirkend beginnt

Eine Erwerbsminderungsrente wird häufig erst Monate nach dem Antrag bewilligt. Der Rentenbescheid kann dann feststellen, dass die volle Erwerbsminderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten ist. Für diese Zwischenzeit haben Betroffene oft Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenkasse erhalten.

Bei einer rückwirkend bewilligten vollen Erwerbsminderungsrente besteht für denselben Zeitraum grundsätzlich kein Anspruch auf Krankengeld. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass Versicherte das bereits ausgezahlte Krankengeld selbst an die Krankenkasse zurücküberweisen müssen. In der Praxis rechnen die Sozialleistungsträger regelmäßig direkt miteinander ab.

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Rechtsgrundlage dafür ist der § 103 SGB X. Danach kann ein Sozialleistungsträger Erstattung verlangen, wenn seine Leistungspflicht nachträglich ganz oder teilweise entfällt. Die Deutsche Rentenversicherung erstattet der Krankenkasse dann aus der rückwirkend zustehenden Rente den Betrag, der auf den gleichen Zeitraum entfällt.

Für Betroffene wirkt das zunächst oft beruhigend: Sie müssen die Verrechnung normalerweise nicht selbst organisieren. Steuerlich kann dieser Vorgang jedoch eine wichtige Folge haben.

Warum steuerfreies Krankengeld zur steuerpflichtigen Rente werden kann

Krankengeld ist grundsätzlich steuerfrei. Es erhöht jedoch über den sogenannten Progressionsvorbehalt oft den Steuersatz für andere steuerpflichtige Einkünfte. Das gilt etwa, wenn neben dem Krankengeld noch Arbeitslohn, eine Betriebsrente oder Einkünfte des Ehepartners vorhanden sind.

Wird aber später eine volle Erwerbsminderungsrente rückwirkend für denselben Zeitraum zugesprochen und erstattet die Rentenversicherung der Krankenkasse Geld, behandelt das Steuerrecht den erstatteten Teil anders: Dieser Anteil gilt nicht mehr als Krankengeld, sondern als Rentenzahlung. Damit unterliegt er im Umfang des jeweils maßgeblichen Besteuerungsanteils der Einkommensteuer.

Die Finanzverwaltung stellt ausdrücklich klar: Soweit die Krankenkasse gegen den Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch hat, ist das zuvor gezahlte Krankengeld als Rentenzahlung anzusehen. Dieser Teil unterliegt deshalb nicht mehr nur dem Progressionsvorbehalt, sondern wird nach den Regeln für gesetzliche Renten besteuert.

Der Bundesfinanzhof hat diese Behandlung bestätigt. Nach dem Urteil vom 9. Dezember 2015, Az. X R 30/14, gilt der Rentenanspruch in Höhe der Erstattung sozialrechtlich als erfüllt. Deshalb kann die Rente steuerlich bereits in dem Jahr als zugeflossen gelten, in dem das Krankengeld ausgezahlt wurde – auch wenn die Rentenversicherung das Geld erst später direkt an die Krankenkasse überwiesen hat.

Die Verrechnung passiert automatisch – die Steuer nicht

Die rechtliche Grundlage für die direkte Abrechnung zwischen den Leistungsträgern ist der § 107 SGB X. Besteht ein Erstattungsanspruch, gilt der Anspruch der versicherten Person gegen den eigentlich zuständigen Leistungsträger in dieser Höhe als erfüllt. Vereinfacht gesagt: Die Rente wird nicht an Sie ausgezahlt, weil sie insoweit die bereits gezahlte Leistung der Krankenkasse ersetzt.

Ein typischer Fall: Eine Versicherte erhält von Januar bis August Krankengeld. Im Herbst bewilligt die Deutsche Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab Januar. Die Rentenversicherung überweist einen Teil der Nachzahlung an die Krankenkasse. Die Versicherte bekommt diesen verrechneten Rentenanteil nicht noch einmal auf ihr Konto, muss ihn steuerlich aber dennoch grundsätzlich als Renteneinkünfte beachten.

Das ist für viele Betroffene schwer nachvollziehbar. Sie haben kein zusätzliches Geld erhalten und erleben den Steuerbescheid deshalb möglicherweise als überraschend. Juristisch liegt darin aber keine Doppelzahlung: Die Krankenkasse erhielt die Erstattung, während der Rentenanspruch der versicherten Person im selben Umfang als erfüllt gilt.

Ob daraus tatsächlich Einkommensteuer entsteht, hängt nicht allein von der Rentennachzahlung ab. Maßgeblich sind unter anderem die Höhe der gesetzlichen Rente, der Rentenbeginn, weitere Einkünfte, abzugsfähige Aufwendungen, Familienstand und die Höhe des Grundfreibetrags im jeweiligen Steuerjahr.

Welcher Rentenanteil steuerpflichtig ist

Bei gesetzlichen Renten ist nicht die gesamte Rente automatisch steuerpflichtig. Entscheidend ist der Besteuerungsanteil des Jahres, in dem die Rente erstmals beginnt. Dieser Prozentsatz wird für die gesamte Laufzeit der Rente grundsätzlich festgeschrieben; der verbleibende Teil wird als individueller Rentenfreibetrag ermittelt.

Besonders wichtig bei rückwirkender Bewilligung: Für den Besteuerungsanteil zählt der im Rentenbescheid festgelegte Rentenbeginn – nicht der spätere Zeitpunkt, zu dem der Bescheid ergeht oder eine Nachzahlung auf dem Konto eingeht. Der Bundesfinanzhof hat diese Grundlinie für rückwirkend bewilligte Erwerbsminderungsrenten bestätigt.

Der Teil des Krankengeldes, den die Rentenversicherung der Krankenkasse ersetzt, wird somit steuerlich wie die rückwirkende EM-Rente behandelt. Das kann dazu führen, dass ein Teilbetrag als steuerpflichtige Rente in dem früheren Bezugsjahr berücksichtigt werden muss.

Es gibt aber auch einen wichtigen Unterschied: Übersteigt das tatsächlich gezahlte Krankengeld den erstatteten Rentenbetrag, bleibt der überschießende Betrag Krankengeld. Er ist weiterhin steuerfrei, kann aber den Steuersatz über den § 32b EStG erhöhen. Die Einkommensteuer-Hinweise des Bundesfinanzministeriums unterscheiden genau zwischen dem erstatteten Rentenanteil und einem verbleibenden Krankengeld-Überschuss.

Diese Unterlagen sollten Sie genau prüfen

Nach dem Rentenbescheid sollten Betroffene nicht nur auf die Höhe der laufenden EM-Rente schauen. Relevant sind vor allem der festgesetzte Rentenbeginn, die ausgewiesene Rentennachzahlung und die Mitteilung darüber, welcher Betrag an die Krankenkasse oder gegebenenfalls einen anderen Sozialleistungsträger abgeführt wurde.

Diese Unterlagen helfen bei der Steuererklärung und bei einer Prüfung des späteren Einkommensteuerbescheids:

  • Rentenbescheid mit Beginn der Erwerbsminderungsrente und Berechnung der Nachzahlung
  • Abrechnung der Deutschen Rentenversicherung über einbehaltene oder erstattete Beträge
  • Jahresbescheinigung der Krankenkasse über das gezahlte Krankengeld
  • Rentenbezugsmitteilung der Deutschen Rentenversicherung
  • Einkommensteuerbescheide der Jahre, die von der rückwirkenden Rentenbewilligung betroffen sind
  • Nachweise über weitere Einkünfte und abziehbare Kosten, etwa Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, außergewöhnliche Belastungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen

Wichtig ist auch der Zeitpunkt: Weil die Rente steuerlich im Umfang der Erstattung bereits im Krankengeld-Jahr als zugeflossen gelten kann, kann das Finanzamt frühere Steuerbescheide ändern. Wer für dieses Jahr keine Einkommensteuererklärung abgegeben hat, sollte die konkrete steuerliche Situation prüfen lassen – insbesondere bei Ehepaaren, Arbeitslohn neben dem Krankengeld, Betriebsrente oder Mieteinkünften.

Volle und teilweise EM-Rente unterscheiden

Der dargestellte Grundfall betrifft vor allem die rückwirkend bewilligte volle Erwerbsminderungsrente. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist die Lage nicht automatisch identisch. Krankengeld kann dort unter Umständen als Hinzuverdienst berücksichtigt werden; die Auswirkungen hängen von der konkreten Rentenart, der Leistungsfähigkeit und dem individuellen Bescheid ab.

Auch bei einer befristeten vollen EM-Rente gelten die beschriebenen Verrechnungs- und Steuergrundsätze, wenn der Rentenbeginn in einen Zeitraum fällt, für den bereits Krankengeld gezahlt wurde. Entscheidend ist daher nicht, ob die Rente befristet oder unbefristet läuft, sondern ob sie rückwirkend für denselben Zeitraum bewilligt wurde.

Wer einen Rentenbescheid mit rückwirkendem Beginn erhält, sollte deshalb keine pauschalen Schlüsse aus Nachbarfällen ziehen. Schon geringe Unterschiede beim Rentenbeginn, bei der Art der Erwerbsminderungsrente oder bei der Höhe der Erstattung können die steuerliche Einordnung verändern.

Häufige Fragen zur EM-Rente und Krankengeld

Muss ich Krankengeld bei rückwirkender EM-Rente selbst zurückzahlen?

In der Regel nein. Soweit eine volle Erwerbsminderungsrente rückwirkend für denselben Zeitraum zusteht, erfolgt die Erstattung meist direkt zwischen Deutscher Rentenversicherung und Krankenkasse. Sie erhalten lediglich den bereits verrechneten Rentenanteil nicht zusätzlich ausgezahlt.

Warum muss ich Steuern zahlen, obwohl die Rentennachzahlung an die Krankenkasse geht?

Weil Ihr Rentenanspruch im Umfang des Erstattungsanspruchs sozialrechtlich als erfüllt gilt. Der Bundesfinanzhof bewertet diesen Teil deshalb steuerlich als Rentenzufluss, obwohl die Auszahlung an die Krankenkasse erfolgt.

Ist das gesamte Krankengeld danach steuerpflichtig?

Nein. Steuerlich als Rente zählt nur der Teil, den die Rentenversicherung der Krankenkasse erstattet. Ein Krankengeldbetrag, der darüber hinausgeht, bleibt steuerfrei; er kann jedoch weiterhin den Steuersatz über den Progressionsvorbehalt beeinflussen.

Muss ich nun zwingend eine Steuererklärung abgeben?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Durch Krankengeld, eine rückwirkende Rentenbewilligung und weitere Einkünfte kann eine Erklärungspflicht entstehen. Betroffene sollten die Bescheinigungen und das betroffene Steuerjahr sorgfältig prüfen oder steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.

Fazit: Der Rentenbescheid kann auch ein Steuerthema sein

Der Experte für Rentenrecht, Peter Kosick, Ass. jur., fasst zusammen: „Eine rückwirkend bewilligte volle Erwerbsminderungsrente löst häufig keine persönliche Rückzahlung des Krankengeldes aus. Die Verrechnung zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung erfolgt grundsätzlich im Hintergrund. Gerade deshalb wird die steuerliche Folge leicht übersehen.

Der erstattete Betrag kann rückwirkend als Rentenzahlung gelten und damit – abhängig vom maßgeblichen Besteuerungsanteil und den persönlichen Einkommensverhältnissen – Einkommensteuer auslösen. Prüfen Sie deshalb den Rentenbeginn, die Verrechnung und die späteren Steuerbescheide besonders sorgfältig. Bei hohen Nachzahlungen oder mehreren Einkunftsarten kann eine frühzeitige steuerliche Prüfung vor unangenehmen Überraschungen schützen.“

Quellen


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