Viele Rentner gehen noch immer davon aus, dass ihre gesetzliche Rente grundsätzlich steuerfrei ist. Seit der Reform der Rentenbesteuerung gilt jedoch die nachgelagerte Besteuerung – und für Neurentner 2026 sind 84 Prozent der Rente steuerpflichtig. Gleichzeitig macht ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem letzten Jahr klar: Nicht jeder Fehler in der Steuererklärung ist eine Straftat, aber bewusste Ignoranz kann zur Steuerhinterziehung werden.
Nachfolgender Beitrag zeigt auf, wann eine nicht versteuerte Rente steuerlich „nur“ ein Problem ist – und ab wann strafrechtliche Risiken drohen.
Wichtig: der vom BGH verhandelte Fall betraf nicht die Steuerpflicht aufgrund von Einkommens aus gesetzlicher Rentenversicherung (also Steuerpflicht aufgrund von Rente)! Der BGH hat in dem dem Verfahren zugrunde liegenden Fall allgemeine Grundsätze zum Tatbestand der Steuerhinterziehung aufgestellt.
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Jetzt auf Google News folgen (⭐️ klicken)Wie die Rente im Jahr 2026 besteuert wird
Seit dem Alterseinkünftegesetz 2005 werden Renten in Deutschland grundsätzlich nachgelagert besteuert: Während der Erwerbsphase werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich begünstigt, die späteren Rentenzahlungen sind als sonstige Einkünfte zu versteuern. Rechtsgrundlage ist vor allem § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG.
Der steuerpflichtige Anteil hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Für Neurentner, die 2026 zum ersten Mal eine Altersrente beziehen, gilt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung:
- 84 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente sind steuerpflichtig.
- 16 Prozent werden als individueller Rentenfreibetrag dauerhaft steuerfrei festgeschrieben.
Dieser Freibetrag bleibt auch bei späteren Rentenerhöhungen unverändert bestehen. Neben der gesetzlichen Rente können weitere Einkünfte steuerpflichtig sein, etwa:
- Betriebsrenten und andere betriebliche Versorgungsleistungen
- private Leibrenten (z. B. aus Riester- oder Rürup-Verträgen)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Kapitalerträge
Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt davon ab, ob die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt oder das Finanzamt Sie zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert.
BGH Urteil: Wann ein Fehler als Steuerhinterziehung gewertet wird
Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung ist in § 370 AO geregelt. Danach macht sich strafbar, wer vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber den Finanzbehörden macht oder steuerlich erhebliche Tatsachen verschweigt, um Steuern zu verkürzen oder ungerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil unter dem Az. 1 StR 177/25 diese Voraussetzungen noch einmal klar hervorgehoben:
- Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus, bloße Fahrlässigkeit reicht nicht.
- Vorsatz liegt vor, wenn der Betroffene die Möglichkeit einer Steuerverkürzung erkennt und diese gleichwohl billigend in Kauf nimmt.
Damit grenzt der BGH strafbares Verhalten deutlich von typischen Fehlangaben ab, die etwa aus Unkenntnis, Überforderung mit Formularen oder einer im Kern vertretbaren, aber falschen Beratung entstehen können. Solche Fehler können zwar Steuernachzahlungen und Zinsen nach sich ziehen, führen aber nicht automatisch zu einem Strafverfahren.
Kritisch wird es insbesondere dann, wenn jemand trotz konkreter Hinweise auf eine mögliche Steuerpflicht – etwa durch Schreiben des Finanzamts oder frühere Steuerbescheide – bewusst auf die Abgabe einer Steuererklärung verzichtet oder Einkünfte verschweigt. In solchen Konstellationen sprechen viele Indizien für vorsätzliches Handeln.
Beispielfall: Rente plus Zusatzeinkünfte
Viele strafrechtlich relevante Fälle betreffen nicht die Rente allein, sondern die Kombination aus Altersrente und weiteren Einkünften. Ein typisches Muster:
Eine Rentnerin bezieht eine gesetzliche Altersrente und daneben Mieteinnahmen. Sie weiß aus Medienberichten, dass Renten grundsätzlich steuerpflichtig sein können, und hat bereits mehrmals Schreiben des Finanzamts zur Abgabe einer Steuererklärung erhalten. Dennoch entscheidet sie sich, keine Erklärung abzugeben, weil sie davon ausgeht, „dass es schon nicht so schlimm sein wird“.
In einem solchen Fall kann ein Gericht zu dem Schluss kommen, dass die Betroffene die Möglichkeit einer Steuerpflicht erkannt und eine Steuerverkürzung bewusst in Kauf genommen hat. Die Schwelle zum Vorsatz ist dann überschritten – mit der Folge, dass der Tatbestand des § 370 AO erfüllt sein kann.
Dagegen kann bei einem Rentner, der ohne Aufforderung nie eine Steuererklärung abgegeben hat, keinerlei Zusatzeinkünfte erzielt und aufgrund der Informationslage plausibel davon ausgeht, unterhalb des Grundfreibetrags zu bleiben, eher ein fahrlässiger Steuerfehler vorliegen. Auch dieser muss korrigiert werden, rechtfertigt aber nicht automatisch eine strafrechtliche Verurteilung.
Daten zur Höhe der Rente: Finanzamt und Behörden wissen bereits das meiste
Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, das Finanzamt erfahre nur dann von der Rente, wenn eine Steuererklärung abgegeben wird. Tatsächlich werden Rentenbezüge seit Jahren im sogenannten Rentenbezugsmitteilungsverfahren automatisch an die Finanzverwaltung gemeldet. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 22a EStG.
Mitteilungspflichtig sind insbesondere:
- Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
- berufsständische Versorgungswerke
- Anbieter von privaten und betrieblichen Renten
Sie übermitteln jährlich unter anderem:
- Beginn der Rente
- Höhe der Rentenzahlungen
- Anpassungen der Rente
- Identifikationsdaten des Leistungsempfängers (Steuer-ID)
Die Daten werden zentral gesammelt und automatisiert an die zuständigen Finanzbehörden übermittelt, die damit eine Vorauswahl möglicher Steuerfälle treffen können. Das bedeutet: Die Finanzverwaltung hat in vielen Fällen einen recht guten Überblick darüber, ob und in welcher Höhe Rentenleistungen fließen.
Für Rentner heißt das: Sich darauf zu verlassen, „dass es schon keiner merkt“, wenn keine Steuererklärung abgegeben wird, ist riskant. Werden Unstimmigkeiten festgestellt, sind rückwirkende Steuerfestsetzungen und – bei hinreichendem Verdacht – auch strafrechtliche Ermittlungen möglich.
Anzeige wegen Steuerhinterziehung – wann?
Eine förmliche Anzeige oder ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung kommt in der Praxis insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:
- Das Finanzamt stellt erhebliche nicht erklärte Einkünfte fest (z. B. Renten plus Miete oder Kapitalerträge über mehrere Jahre).
- Der Steuerpflichtige hat trotz Aufforderungen und Hinweisen keine Steuererklärungen abgegeben.
- Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Einkünfte bewusst verschwiegen wurden, etwa nach früheren ordnungsgemäßen Erklärungen derselben Einkunftsarten.
Das BGH-Urteil von 2025 betont, dass die Prüfung stets eine Einzelfallentscheidung ist. Zu berücksichtigen sind insbesondere:
- Umfang der verkürzten Steuern
- Dauer des Fehlverhaltens (z. B. über mehrere Jahre)
- Informationslage und Vorbelastung des Betroffenen
- etwaige Nachzahlungen und Kooperationsbereitschaft
Neben dem strafrechtlichen Verfahren steht regelmäßig die nachträgliche steuerliche Festsetzung im Vordergrund. In vielen Fällen werden zunächst Steuern und Zinsen erhoben; eine Strafverfolgung kommt vor allem dann in Betracht, wenn zusätzliche belastende Umstände hinzutreten.
Wie man als Bezieher einer Rente im Jahr 2026 auf der sicheren Seite steht
Um Ärger mit dem Finanzamt und im schlimmsten Fall ein Strafverfahren zu vermeiden, sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Prüfen Sie Ihre Einkünfte realistisch: Addieren Sie Rente, Betriebsrenten, private Renten, Mieten und andere Einnahmen.
- Orientieren Sie sich am Grundfreibetrag: Liegen Sie mit Ihren Einkünften voraussichtlich darüber, sollten Sie eine Steuererklärung abgeben oder fachlichen Rat einholen.
- Nehmen Sie Schreiben des Finanzamts ernst: Eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung ist ein deutliches Signal, dass die Finanzverwaltung von einer möglichen Steuerpflicht ausgeht.
- Holen Sie bei Unsicherheit Unterstützung: Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine und spezialisierte Beratungsstellen können Ihre Situation prüfen und bei der Erklärung helfen.
- Korrigieren Sie erkannte Fehler zeitnah: Wer aus eigenem Antrieb aktiv wird und unrichtige Angaben korrigiert, reduziert das Risiko strafrechtlicher Konsequenzen deutlich. In bestimmten Konstellationen kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht, die aber sorgfältig vorbereitet werden muss.
Gerade für Rentner mit Zusatzeinkünften lohnt es sich, die steuerliche Situation regelmäßig zu überprüfen. Wer frühzeitig handelt, kann spätere Belastungen und rechtliche Risiken oft vermeiden.
FAQ: Steuer auf die Rente und Steuerhinterziehung
Müssen alle Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Nein. Eine allgemeine Pflicht für alle Rentner gibt es nicht. Eine Erklärung ist in der Regel erforderlich, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte den Grundfreibetrag überschreiten oder das Finanzamt zur Abgabe auffordert.
Wie viel meiner Rente ist 2026 steuerpflichtig?
Das hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Wer 2026 erstmals Rente erhält, muss 84 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente versteuern, 16 Prozent bleiben als Freibetrag steuerfrei.
Ist jeder Fehler bei der Rentenbesteuerung eine Straftat?
Nein. Nach § 370 AO und dem BGH-Urteil 1 StR 177/25 ist Steuerhinterziehung nur bei vorsätzlichem Handeln gegeben, also wenn eine mögliche Steuerpflicht erkannt und eine Steuerverkürzung bewusst in Kauf genommen wird.
Wie erfährt das Finanzamt von meiner Rente?
Rentenversicherungsträger und andere Versorgungseinrichtungen melden Ihre Rentenbezugsdaten automatisch an die Finanzverwaltung. Grundlage ist das Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach § 22a EStG.
Was droht, wenn ich meine Rente nicht angebe, obwohl ich steuerpflichtig bin?
In Betracht kommen rückwirkende Steuerfestsetzungen, Zinsen und – bei nachgewiesenem Vorsatz – eine strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerhinterziehung mit Geld- oder in schweren Fällen Freiheitsstrafe.
Ich habe jahrelang keine Erklärung abgegeben und bin unsicher – was tun?
Sammeln Sie Ihre Unterlagen (Rentenbescheide, Rentenbezugsmitteilungen, Kontoauszüge) und lassen Sie von einer fachkundigen Stelle prüfen, ob eine nachträgliche Erklärung oder sogar eine Selbstanzeige sinnvoll ist. Handeln Sie möglichst frühzeitig, bevor das Finanzamt aktiv wird.
Quelle
- Deutsche Rentenversicherung: Steueranteil für Neu-Rentner 2026
- BGH Urteil vom 6. August 2025, Az. 1 StR 177/25