Grundsicherungsgeld: Jobcenter darf Kosten für Miete bei Mitbewohner teilen

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Wer mit einer vom Bürgergeld ausgeschlossenen Person zusammenlebt, trägt ein besonderes Risiko: Das Jobcenter darf die Kosten der Unterkunft grundsätzlich nach der Zahl der Bewohner aufteilen. Auch wenn Sie gegenüber dem Vermieter für die gesamte Miete haften und die andere Person ihren Anteil tatsächlich nicht zahlen kann, entsteht daraus nach einem aktuellen Urteil des Hessischen Landessozialgerichts nicht automatisch ein Anspruch auf die volle Miete. Das Urteil betrifft eine Konstellation, die für viele Haushalte existenziell werden kann: Angehörige leben zusammen, doch eine Person erhält wegen ihres Aufenthaltsstatus keine existenzsichernden Leistungen. Der Fall ist noch nicht endgültig entschieden. Das Bundessozialgericht prüft in der Revision unter dem Aktenzeichen B 7 AS 23/25 R, ob in solchen Fällen eine Ausnahme vom sogenannten Kopfteilprinzip erforderlich sein kann.

Was das Hessische LSG entschieden hat

Das Hessische Landessozialgericht wies die Klage einer Grundsicherungsgeldbezieherin ab. Sie lebte mit ihrer Mutter in einer gemeinsamen Mietwohnung. Die monatlichen Kosten für Kaltmiete, Heizkosten und Nebenkosten betrugen insgesamt 760 Euro. Das Jobcenter berücksichtigte bei der Tochter zunächst nur die Hälfte, also 380 Euro monatlich, als Bedarf für Unterkunft und Heizung.

Die Mutter war zwar Mitmieterin und wohnte dauerhaft in der Wohnung. Sie erhielt jedoch selbst keine existenzsichernden Leistungen, weil der Verlust ihres Freizügigkeitsrechts festgestellt worden war. Das Jobcenter ging deshalb von einem Leistungsausschluss nach § 7 SGB II und nach § 23 Absatz 3 Satz 1 SGB XII aus.

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Die Tochter argumentierte, sie habe die volle Miete zahlen müssen. Ihre Mutter habe kein eigenes Einkommen gehabt und ihren Anteil nicht aufbringen können. Deshalb liege bei ihr eine echte Unterdeckung vor: Die Wohnungskosten fielen tatsächlich an, aber das Jobcenter zahle nur die Hälfte.

Das LSG Hessen sah das anders. Für den Zeitraum bis zum Tod der Mutter am 31. Juli 2021 durfte das Jobcenter nach Auffassung des Gerichts die Unterkunftskosten grundsätzlich hälftig zuordnen. Erst ab August 2021, nachdem die Tochter allein in der Wohnung lebte, wurde die volle Miete in die Berechnung eingestellt.

Warum das Kopfteilprinzip so wichtig ist

Bei gemeinsam genutzten Wohnungen gilt im Recht der neuen Grundsicherung (SGB II) regelmäßig das Kopfteilprinzip. Es bedeutet: Die tatsächlichen Kosten für Miete und Heizung werden grundsätzlich nach der Anzahl der Personen aufgeteilt, die die Wohnung bewohnen. Bei zwei Bewohnern wird daher typischerweise jede Person mit der Hälfte der Kosten angesetzt.

Rechtsgrundlage für die Kostenübernahme ist § 22 SGB II. Danach erkennt das Jobcenter die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung an, soweit sie angemessen sind. Die Vorschrift beantwortet aber nicht unmittelbar die Frage, welchem Bewohner welcher Anteil der gemeinsamen Wohnkosten zuzurechnen ist. Dafür hat die Rechtsprechung das Kopfteilprinzip entwickelt.

Das Prinzip soll die Leistungsberechnung vereinfachen und verhindern, dass das Jobcenter den Wohnanteil einer weiteren Person dauerhaft mitfinanziert. Nach dem Urteil kommt es dabei im Regelfall weder darauf an, wer im Mietvertrag steht, noch darauf, ob ein Bewohner tatsächlich Geld zur Miete beisteuert. Auch die Intensität der Wohnnutzung ist normalerweise unerheblich.

Für Betroffene wirkt dieses Ergebnis oft hart. Wer als leistungsberechtigte Person die Miete vollständig überweist, weil ein Angehöriger oder Mitbewohner mittellos ist, kann dennoch nur den rechnerischen eigenen Anteil als Grundsicherungsgeldbedarf erhalten. Der fehlende Anteil bleibt dann zunächst ein finanzielles Problem des gemeinsamen Haushalts.

Warum die Tochter mit ihrer Klage scheiterte

Die Klägerin verwies insbesondere auf ihre mietvertragliche Verantwortung. Weil Mutter und Tochter beide im Mietvertrag standen, konnte der Vermieter die gesamte Miete von ihr verlangen. Zudem habe sie mit der Mutter stillschweigend vereinbart, dass sie wegen deren Mittellosigkeit die Kosten allein übernehme.

Das Landessozialgericht ließ diese Argumentation nicht gelten. Eine erst nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit getroffene oder lediglich stillschweigende Absprache, durch die eine Bürgergeldbezieherin den gesamten Mietanteil eines anderen Bewohners übernimmt, rechtfertigt nach Ansicht des Gerichts keine Abweichung vom Kopfteilprinzip. Das Gericht verwies darauf, dass eine solche Gestaltung nicht zulasten des Jobcenters wirken könne.

Auch die von der Klägerin angeführte Pflegebedürftigkeit der Mutter änderte nichts. Das Gericht stellte klar: Pflegebedürftigkeit begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch darauf, dass die leistungsberechtigte Tochter den Wohnanteil der Mutter über das Grundsicherungsgeld finanziert bekommt. Im Gegenteil könne ein erhöhter Wohnbedarf der Mutter eher deren eigenen Bedarf betreffen.

Wichtig ist auch: Das Jobcenter hat in dieser Frage nach Auffassung des LSG kein Ermessen. Es kann nicht frei entscheiden, ob es aus Kulanz die gesamte Miete übernimmt. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind ein gebundener Anspruch. Entscheidend ist daher, ob die gesetzlichen Voraussetzungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmefälle vorliegen.

Wann eine Ausnahme möglich sein kann

Das Urteil bedeutet nicht, dass das Kopfteilprinzip ausnahmslos gilt. Das Bundessozialgericht hat in früheren Entscheidungen anerkannt, dass eine abweichende Verteilung der Unterkunftskosten im Einzelfall nötig sein kann. Maßgeblich ist stets, ob die pauschale Aufteilung den tatsächlichen existenzsichernden Bedarf unzutreffend abbildet.

Eine Ausnahme wurde etwa in Fällen diskutiert oder anerkannt, in denen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wegen einer Sanktion keinen eigenen Unterkunftsanteil erhält. Die übrigen Bewohner sollen dann nicht gezwungen sein, Mietschulden entstehen zu lassen oder ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nicht nachzukommen. Auch besondere, bereits vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit verbindlich geregelte Eigentums- oder Nutzungsverhältnisse können eine abweichende Bewertung erfordern.

Im Fall aus Hessen war die andere Bewohnerin jedoch dauerhaft und dem Grunde nach von existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen. Mutter und Tochter hatten die Wohnung gemeinsam bezogen; die Mutter war zudem als Mitmieterin vertraglich eingebunden. Nach Auffassung des LSG trägt die leistungsberechtigte Person bei einer solchen bewusst gewählten Wohnform grundsätzlich nur den eigenen rechnerischen Wohnbedarf in die Berechnung der neuen Grundsicherung hinein.

Das ist besonders bedeutsam für Haushalte mit EU-Bürgern ohne leistungsbegründendes Aufenthaltsrecht, Personen mit einem anderen Leistungsausschluss oder Angehörigen, deren Anspruch auf existenzsichernde Leistungen ungeklärt ist. Wer einen gemeinsamen Umzug plant oder eine Person bei sich aufnehmen möchte, sollte die Auswirkungen auf Miete, Grundsicherungsgeld und mögliche andere Leistungsansprüche deshalb vorher klären.

Die Revision beim Bundessozialgericht läuft

Das LSG Hessen ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zu. Das Verfahren ist beim Bundessozialgericht unter B 7 AS 23/25 R anhängig. Nach der Rechtsfragenübersicht des 7. Senats geht es ausdrücklich darum, ob bei gemeinsamem Wohnen außerhalb einer Bedarfsgemeinschaft eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip geboten sein kann, wenn ein Bewohner nach § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II oder § 23 Absatz 3 Satz 1 SGB XII von Leistungen ausgeschlossen ist.

Damit bleibt die zentrale Rechtsfrage offen. Das Urteil aus Hessen ist derzeit eine wichtige Orientierung, aber noch keine abschließende bundesweit verbindliche Entscheidung des Bundessozialgerichts. Betroffene mit laufenden Widerspruchs-, Klage- oder Überprüfungsverfahren sollten deshalb auf das Aktenzeichen B 7 AS 23/25 R hinweisen und prüfen lassen, ob ihr Fall vergleichbar ist.

Das gilt allerdings nicht automatisch für jede Wohngemeinschaft. Entscheidend können unter anderem der Aufenthaltsstatus der anderen Person, der Zeitpunkt des Einzugs, die mietvertragliche Gestaltung, die Haushalts- und Bedarfsgemeinschaft sowie mögliche Ansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern sein. Eine bloße tatsächliche Übernahme der Miete reicht nach der derzeitigen hessischen Rechtsprechung allein nicht aus.

Was Sie jetzt praktisch tun können

Wenn das Jobcenter Ihre Miete wegen einer weiteren Person im Haushalt anteilig kürzt, sollten Sie den Bescheid genau prüfen. Achten Sie darauf, wie viele Personen berücksichtigt wurden, welche Unterkunftskosten angesetzt sind und ob das Jobcenter die konkrete Wohn- und Vertragssituation richtig erfasst hat.

Legen Sie bei Fehlern innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch ein. Sinnvoll sind insbesondere Mietvertrag, aktuelle Mietbescheinigung, Nachweise über tatsächliche Zahlungen, Angaben zur Wohnsituation und Unterlagen dazu, warum die weitere Person keine Leistungen erhält oder erhalten kann. Eine besondere Regelung zur Kostentragung kann relevant sein, sofern sie nicht erst zur Erhöhung des Anspruchs auf Grundsicherungsgeld getroffen wurde.

Bei akuten Mietrückständen kann außerdem ein Antrag auf Übernahme von Mietschulden in Betracht kommen. Nach § 22 Absatz 8 SGB II können Mietschulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist; bei drohender Wohnungslosigkeit sollen sie übernommen werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. In der Regel erfolgt die Hilfe als Darlehen.

FAQ zum Kopfteilprinzip beim Grundsicherungsgeld

Zahlt das Jobcenter immer nur die Hälfte der Miete, wenn zwei Personen zusammenwohnen?

Nicht zwingend, aber regelmäßig. Nutzen zwei Personen eine Wohnung, verteilt das Jobcenter die angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten grundsätzlich nach Kopfteilen. Bei zwei Bewohnern wird meist jeweils die Hälfte als individueller Bedarf berücksichtigt.

Spielt es eine Rolle, wenn nur ich im Haushalt die gesamte Miete zahle?

Allein normalerweise nicht. Nach dem LSG Hessen ändert die tatsächliche Zahlung der gesamten Miete nichts daran, dass der Wohnkostenbedarf grundsätzlich auf beide Bewohner verteilt wird. Entscheidend ist nicht nur, wer überweist, sondern wer die Wohnung nutzt.

Kann eine pflegebedürftige Mutter als Mitbewohnerin eine Ausnahme begründen?

Nicht automatisch. Im entschiedenen Fall sah das LSG Hessen in der behaupteten Pflegebedürftigkeit keinen Grund, der Tochter den vollständigen Mietbedarf zuzuordnen. Je nach Einzelfall können allerdings andere Sozialleistungen, Pflegeleistungen oder besondere Wohnbedarfe geprüft werden müssen.

Ist das Urteil aus Hessen endgültig?

Nein. Die Revision ist beim Bundessozialgericht unter B 7 AS 23/25 R anhängig. Erst die Entscheidung des BSG kann die Rechtsfrage für vergleichbare Fälle bundesweit maßgeblich klären.

Miete nach Kopfteilen bei Grundsicherungsgeld und Nicht-Grundsicherungsgeld

Ass. jur. Peter Kosick, Experte für Sozialrecht, fasst abschließend zusammen: „Das Hessische Landessozialgericht hält am Kopfteilprinzip fest: Wer mit einer dauerhaft vom Leistungsbezug ausgeschlossenen Person zusammenlebt, erhält nach dieser Entscheidung grundsätzlich nur den eigenen rechnerischen Anteil der Miete als Bedarf bei der Grundsicherung (beim Grundsicherungsgeld). Dass die leistungsberechtigte Person wegen des Mietvertrags oder aus familiärer Verantwortung tatsächlich die volle Miete zahlt, genügt danach nicht für eine Ausnahme.

Für Betroffene in ähnlicher Situation bleibt dennoch Bewegung in der Sache: Das Bundessozialgericht prüft die Rechtsfrage. Bis dahin sollten Haushalte mit gemischtem Leistungsstatus Bescheide sorgfältig kontrollieren, Fristen wahren und bei drohenden Mietschulden frühzeitig Hilfe beim Jobcenter, einer Sozialberatungsstelle oder einem Fachanwalt für Sozialrecht suchen.“

Quellen

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