Schulden im Alter: Wie viel Rente vor Pfändung geschützt ist

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Steigende Mieten, höhere Energiekosten und Ratenkredite bringen immer mehr Menschen im Rentenalter an ihre finanziellen Grenzen. Gerichte melden seit Jahren eine wachsende Zahl an Lohn- und Rentenpfändungen bei Senioren. Seit dem 1. Juli gilt eine neue, höhere Pfändungsfreigrenze, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt.

Auch die Rente ist keine Tabuzone für Gläubiger

Viele Menschen gehen fälschlicherweise davon aus, dass eine gesetzliche Rente grundsätzlich vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt ist. Das ist ein Irrtum. Rentenbezüge werden rechtlich wie Arbeitseinkommen behandelt und können daher ebenso gepfändet werden wie ein Gehalt. Voraussetzung ist, dass ein Gläubiger einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hat. Der zuständige Rentenversicherungsträger muss diesen Beschluss dann beachten und den pfändbaren Anteil der Rente direkt an den Gläubiger abführen.

Damit Betroffene trotz Pfändung nicht mittellos werden, greift ein gesetzlicher Schutzmechanismus: die Pfändungsfreigrenze. Sie legt fest, bis zu welchem Betrag Einkommen grundsätzlich unpfändbar bleibt.

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Was sich zum 1. Juli konkret geändert hat

Grundlage der Berechnung ist § 850c der Zivilprozessordnung, der die Höhe der unpfändbaren Beträge regelt. Seit 2021 werden diese Werte jährlich zum 1. Juli angepasst. Mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19. März 2026, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (2026 I Nr. 80), ist die neue Tabelle nun in Kraft.

Der monatliche Grundfreibetrag für Personen ohne Unterhaltspflichten steigt von bisher 1.555,00 Euro auf 1.587,40 Euro. Durch die Rundungslogik der amtlichen Pfändungstabelle bleibt Einkommen bis einschließlich 1.589,99 Euro vollständig unpfändbar, wie die Deutsche Rentenversicherung bestätigt. Erst ab 1.590,00 Euro setzt überhaupt ein pfändbarer Anteil ein, und selbst dann zunächst nur in kleinen Schritten von wenigen Euro.

Auch für Unterhaltspflichtige steigen die Freibeträge. Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sich der Zuschlag von 585,23 Euro auf 597,42 Euro. Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person steigt der jeweilige Zuschlag von 326,04 Euro auf 332,83 Euro pro Person.

Im Vergleich zur Anpassung 2025, die noch gut vier Prozent betrug, fällt die diesjährige Erhöhung mit rund zwei Prozent spürbar moderater aus. Die neuen Werte gelten bis zum 30. Juni 2027, danach folgt die nächste turnusmäßige Anpassung.

Die neuen Freibeträge im Überblick

UnterhaltspflichtenUnpfändbarer Betrag ab 1. Juli 2026
Keine Unterhaltspflichtbis 1.589,99 Euro
1 unterhaltsberechtigte Personzusätzlich 597,42 Euro
2. bis 5. unterhaltsberechtigte Personjeweils zusätzlich 332,83 Euro

Ein Rechenbeispiel zur Einordnung: Eine Rentnerin ohne Unterhaltspflichten mit einer monatlichen Bruttorente von 1.940 Euro bliebe demnach mit rund 1.590 Euro unpfändbar, während ein kleiner Teil oberhalb dieser Schwelle tatsächlich für die Gläubigerbefriedigung zur Verfügung stünde. Bei einer unterhaltsberechtigten Enkelin oder einem Ehepartner würde sich dieser pfändbare Anteil entsprechend verringern. Die exakte Berechnung nimmt stets der zuständige Rentenversicherungsträger vor.

Wie die Freigrenze berechnet wird

Die Höhe des pfändbaren Betrags wird nicht pauschal, sondern nach der amtlichen Tabelle zur Zivilprozessordnung ermittelt. Diese berücksichtigt gestaffelt sowohl das Nettoeinkommen als auch die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen. Ziel ist es, einerseits das Existenzminimum zu sichern und andererseits sicherzustellen, dass Betroffene weiterhin gesetzlichen Verpflichtungen wie Unterhaltszahlungen nachkommen können.

Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz mehrfach bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat etwa entschieden, dass bei der Bestimmung des pfandfrei zu belassenden Betrags konsequent die sozialhilferechtlichen Maßstäbe zum Existenzminimum heranzuziehen sind, wie aus einem Beschluss des BGH hervorgeht. Auch in einer weiteren Entscheidung stellte der BGH klar, dass dem verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrags Rechnung zu tragen ist, wie ein weiterer BGH-Beschluss zeigt.

Wo Betroffene Unterstützung finden

Wer von einer Rentenpfändung betroffen ist oder eine Pfändung befürchtet, kann sich bei der kostenlosen Servicenummer der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800 informieren. Auch die örtliche Schuldnerberatung sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bieten weiterführende Informationen zu den aktuellen Pfändungsfreigrenzen und zum Ablauf einer Zwangsvollstreckung.

Häufige Fragen zur Rentenpfändung

Kann meine gesetzliche Rente überhaupt gepfändet werden?

Ja. Rentenbezüge gelten rechtlich als Arbeitseinkommen und unterliegen damit denselben Pfändungsregeln. Voraussetzung für eine Pfändung ist ein rechtskräftiger Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eines Gerichts.

Wie hoch ist der unpfändbare Betrag ab dem 1. Juli 2026?

Ohne Unterhaltspflichten bleibt eine monatliche Rente bis 1.589,99 Euro vollständig unpfändbar. Bestehen Unterhaltspflichten, erhöht sich dieser Freibetrag je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen.

Wer legt den pfändbaren Betrag im Einzelfall fest?

Die genaue Berechnung übernimmt der jeweils zuständige Rentenversicherungsträger, der die Rente auszahlt. Er prüft anhand der amtlichen Pfändungstabelle, welcher Anteil an den Gläubiger abgeführt werden muss.

Gibt es Einkommen, das grundsätzlich von der Pfändung ausgenommen ist?

Ja. Bestimmte Leistungen wie Erziehungsgelder, Aufwandsentschädigungen oder Gefahrenzulagen bleiben unabhängig von der Höhe grundsätzlich pfändungsfrei. Auch bei Unterhaltsverpflichtungen gelten besondere Sonderregelungen nach § 850 ff. ZPO.

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