Schwerbehinderung 2027: Höhere Zuzahlungen, weniger Krankengeld nach Jobende und neuer Mindestlohn

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Ab dem 1. Januar 2027 kostet jedes zuzahlungspflichtige Medikament mindestens 7,50 Euro statt 5 Euro. Die vom Bundestag im Juli beschlossene GKV-Finanzreform ist inzwischen in Kraft und trifft chronisch kranke und schwerbehinderte Menschen gleich doppelt: höhere Eigenanteile in der Apotheke und ein deutlich schwächeres Krankengeld, wenn der Arbeitsvertrag während der Krankheit ausläuft.

Hinzu kommen ein höherer Mindestlohn, eine neue Minijobgrenze, ein digitales Verfahren beim Finanzamt und der europäische Behindertenausweis. Auffällig ist dabei, wie weit die Stichtage auseinanderliegen: Manches gilt schon seit Anfang 2026, das meiste startet im Januar 2027, einzelne Neuerungen greifen erst 2028.

GKV-Reform ist beschlossen und verkündet

Was im Frühjahr noch als Kabinettsentwurf diskutiert wurde, ist inzwischen geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat haben das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026 verabschiedet, am 29. Juli wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Regelungen, die Versicherte unmittelbar im Geldbeutel spüren, beginnen überwiegend am 1. Januar 2027.

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Bemerkenswert ist, was aus dem Gesetz wieder herausgefallen ist: Eine allgemeine Kürzung des Krankengeldes, die im ersten Referentenentwurf noch vorgesehen war, hat die Koalition schon vor dem Kabinettsbeschluss gestrichen. Übrig geblieben ist eine gezielte Absenkung für eine bestimmte Gruppe, nämlich für Menschen, deren Beschäftigung während einer Arbeitsunfähigkeit endet.

Zuzahlungen steigen erstmals seit mehr als zwei Jahrzehnten

Die Spanne für gesetzliche Zuzahlungen wächst ab Januar 2027 von bisher 5 bis 10 Euro auf 7,50 bis 15 Euro. Grundlage bleibt ein Anteil von zehn Prozent des Abgabepreises, allerdings nie mehr als das Mittel selbst kostet. Bei stationären Aufenthalten steigt der Tagessatz von 10 auf 15 Euro, bei Heilmitteln wie Physiotherapie erhöht sich die Pauschale je Verordnung ebenfalls von 10 auf 15 Euro, zusätzlich zu zehn Prozent der Kosten.

Wie stark das bei regelmäßiger Medikation ins Gewicht fällt, zeigt eine Modellrechnung: Ein Präparat mit einem Abgabepreis von 42 Euro löst bisher die Mindestzuzahlung von 5 Euro aus, ab 2027 sind es 7,50 Euro. Bei drei solchen Verordnungen im Monat steigen die Eigenanteile von 15 auf 22,50 Euro, aufs Jahr gerechnet also um 90 Euro.

Die Belastungsgrenze bleibt deshalb der entscheidende Schutzmechanismus. Sie liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für schwerwiegend chronisch Kranke unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei einem Prozent. Bei Einnahmen von vereinfacht 24.000 Euro im Jahr, ohne Berücksichtigung von Freibeträgen, wären das 240 Euro. Ein Schwerbehindertenausweis allein löst die Befreiung nicht aus, sie muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt das Befreiungsverfahren im Detail.

Krankengeld nach Jobende: 60 statt bis zu 90 Prozent vom Netto

Die folgenreichste Änderung betrifft Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis endet, während sie krankgeschrieben sind. Ab 2027 bemisst sich das Krankengeld in dieser Lage ab dem Tag nach dem Beschäftigungsende grundsätzlich mit 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Mit einem berücksichtigungsfähigen Kind sind es unter den gesetzlichen Voraussetzungen 67 Prozent.

Solange das Arbeitsverhältnis besteht, gilt weiterhin die bekannte Formel aus § 47 SGB V: 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettos. Ein Rechenbeispiel verdeutlicht den Abstand: Bei 2.700 Euro brutto und 1.900 Euro netto ergibt die reguläre Berechnung rund 1.710 Euro im Monat. Nach dem Ende eines befristeten Vertrags wären es nach der neuen Regel nur noch 1.140 Euro, jeweils vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge.

Gerade für Menschen mit Schwerbehinderung, die häufiger befristet beschäftigt sind und längere Krankheitsphasen durchlaufen, kann dieser Unterschied über die Miete entscheiden. Einen Schutz durch den Schwerbehindertenstatus sieht das Gesetz nicht vor.

Mindestlohn 14,60 Euro, Minijobgrenze 633 Euro

Auf der Einnahmenseite gibt es Bewegung nach oben. Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 von 13,90 auf 14,60 Euro brutto je Stunde, festgelegt durch die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung. Die an den Mindestlohn gekoppelte Verdienstgrenze für Minijobs wächst von 603 auf 633 Euro im Monat. Die Bundesregierung hat beide Werte bestätigt.

Für schwerbehinderte Beschäftigte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gilt der Mindestlohn uneingeschränkt. Anders sieht es in Werkstätten für behinderte Menschen aus: Wer dort im Arbeitsbereich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis tätig ist, fällt nicht unter das Mindestlohngesetz. Die Kluft zwischen Werkstattentgelt und regulärem Lohn bleibt damit bestehen.

Ein Beispiel aus einem Teilzeit-Minijob: Ein 61-jähriger Beschäftigter mit einem GdB von 70 arbeitet 35 Stunden im Monat zum Mindestlohn. Sein Verdienst steigt von 486,50 Euro auf 511 Euro, ein Plus von 24,50 Euro. Er bleibt klar unter der neuen Grenze. Bei Bürgergeld oder Grundsicherung wird dieser Verdienst allerdings nach den jeweiligen Freibetragsregeln angerechnet.

Finanzamt erhält GdB-Daten künftig elektronisch

Bereits seit dem 1. Januar 2026 läuft ein neues Verfahren für den Behinderten-Pauschbetrag. Bei erstmaligen oder geänderten Feststellungen übermittelt die Versorgungsbehörde die Daten direkt an das Finanzamt, sofern Steuer-Identifikationsnummer und Einwilligung vorliegen. Spürbar wird das für viele erst 2027, wenn die Steuererklärung für 2026 ansteht.

Der Pauschbetrag muss weiterhin in der Erklärung beantragt werden, und ältere gültige Nachweise behalten nach den Übergangsregeln ihre Wirkung. Eine Erhöhung des Pauschbetrags ist mit der Umstellung nicht verbunden. Details hat die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen zusammengestellt.

Europäischer Behindertenausweis: 2027 ist nur die Gesetzgebungsfrist

Rund um den europäischen Behindertenausweis kursieren unterschiedliche Startdaten. Die Richtlinie (EU) 2024/2841 verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre Vorgaben bis zum 5. Juni 2027 in nationales Recht zu übertragen. Verbindlich angewendet werden müssen die Regeln erst ab dem 5. Juni 2028. Eine frühere freiwillige Ausgabe ist erlaubt, ein bundesweites Antragsverfahren ist in Deutschland bislang aber nicht gestartet.

Der Ausweis soll bei Kurzaufenthalten im EU-Ausland den Zugang zu Ermäßigungen etwa in Museen oder im Nahverkehr erleichtern. Er bringt weder eine europäische Geldleistung noch ersetzt er die deutsche GdB-Feststellung. Der nationale Schwerbehindertenausweis bleibt gültig. Der Rat der Europäischen Union erläutert Ziel und Zeitplan.

Teilkrankschreibung startet erst 2028

Eine Neuerung, die häufig schon für 2027 erwartet wird, kommt tatsächlich später: Die Teilarbeitsunfähigkeit nach dem neuen § 44c SGB V gilt ab dem 1. Januar 2028. Ärzte können dann bei Erkrankungen, die voraussichtlich länger als vier Wochen dauern, eine Teilarbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent feststellen. Voraussetzung sind die Einwilligung der Beschäftigten und die Zustimmung des Arbeitgebers.

Für die geleistete Arbeit fließt anteiliges Entgelt, daneben kann anteiliges Krankengeld gezahlt werden. Für einen stufenweisen Wiedereinstieg im Jahr 2027 steht dieses Modell noch nicht zur Verfügung.

Alle Änderungen und Stichtage auf einen Blick

BereichNeuregelungStichtag
Behinderten-PauschbetragElektronische Übermittlung bei neuen oder geänderten Feststellungenseit 1. Januar 2026, relevant für die Steuererklärung 2027
Mindestlohn14,60 Euro brutto je Stunde1. Januar 2027
MinijobVerdienstgrenze 633 Euro im Monat1. Januar 2027
Zuzahlungen7,50 bis 15 Euro, Klinik 15 Euro pro Tag, Heilmittel 15 Euro je Verordnung1. Januar 2027
Krankengeld nach Jobende60 Prozent vom Netto, mit Kind 67 Prozentab 2027
Europäischer BehindertenausweisNationale Umsetzung, danach verbindliche Anwendung5. Juni 2027 und 5. Juni 2028
TeilarbeitsunfähigkeitKrankschreibung in Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent1. Januar 2028

Schwerbehindertenrente: Altersgrenzen bleiben unverändert

Keine der Neuerungen verschiebt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist sie abschlagsfrei mit 65 Jahren möglich, frühestens mit 62 Jahren mit einem dauerhaften Abschlag von 10,8 Prozent. Voraussetzungen sind ein GdB von mindestens 50 bei Rentenbeginn und 35 Versicherungsjahre, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert.

Häufige Fragen zu den Änderungen für Menschen mit Schwerbehinderung

Gelten alle sieben Änderungen ab dem 1. Januar 2027?

Nein. Das elektronische Nachweisverfahren beim Finanzamt läuft bereits seit 2026, die Teilarbeitsunfähigkeit beginnt erst 2028. Beim europäischen Behindertenausweis endet 2027 lediglich die Frist für die Umsetzung ins deutsche Recht, die verbindliche Anwendung folgt im Juni 2028.

Sind Menschen mit Schwerbehindertenausweis von den höheren Zuzahlungen befreit?

Nein. Maßgeblich ist die persönliche Belastungsgrenze von zwei Prozent der Bruttoeinnahmen, bei schwerwiegend chronisch Kranken ein Prozent. Die Befreiung wird von der Krankenkasse auf Antrag erteilt, der Ausweis allein genügt nicht.

Sinkt 2027 das Krankengeld für alle Versicherten?

Nein. Die allgemeine Kürzung aus dem ersten Entwurf wurde gestrichen. Die Absenkung auf 60 Prozent des Nettos betrifft nur Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet. Bei bestehendem Arbeitsvertrag bleibt die bisherige Berechnung.

Wird wegen des digitalen Steuerverfahrens ein neuer GdB-Antrag nötig?

Nein. Gültige ältere Feststellungen werden über die Übergangsregeln weiter anerkannt. Das neue Verfahren betrifft nur erstmalige oder geänderte Feststellungen seit Januar 2026, bei denen Steuer-ID und Einwilligung zur Datenübermittlung vorliegen müssen.

Meinung: Die Rechnung landet bei denen, die am häufigsten zum Arzt müssen

Die GKV-Reform wird politisch als Beitrag zur Beitragsstabilität verkauft, und die Kassenlage ist tatsächlich angespannt. Doch die Verteilung der Lasten wirft Fragen auf. Höhere Zuzahlungen sind für gesunde Versicherte eine Randnotiz, für Menschen mit Dauermedikation, regelmäßiger Physiotherapie und wiederkehrenden Klinikaufenthalten dagegen ein fester Posten im Monatsbudget. Die Belastungsgrenze federt das ab, aber nur für jene, die sie kennen und rechtzeitig beantragen. Noch schwerer wiegt die Krankengeldregel nach Jobende: Sie trifft gerade diejenigen, die ohnehin in unsicheren, befristeten Verhältnissen arbeiten und nun in der Krankheit zusätzlich abrutschen. Dass die pauschale Kürzung gestrichen wurde, ist ein Erfolg der Kritik. Dass eine besonders verletzliche Gruppe trotzdem schlechter gestellt wird, bleibt ein Webfehler, den der Gesetzgeber bei der Evaluation korrigieren sollte.

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