Eine angekündigte Kürzung der privaten Monatsrente kann für Betroffene erhebliche Folgen haben – oft viele Jahre vor dem geplanten Rentenbeginn. Der Bundesgerichtshof hat nun eine Klausel zur einseitigen Senkung des Rentenfaktors in einer fondsgebundenen Riester-Rente für unwirksam erklärt. Das Urteil des obersten deutschen Zivilgerichts betrifft unmittelbar bestimmte Allianz-Verträge, setzt aber zugleich einen wichtigen Maßstab für vergleichbare Klauseln bei anderen Anbietern.
Was hat der BGH zur Rentenkürzung entschieden?
Der Bundesgerichtshof hat eine Vertragsklausel für unwirksam erklärt, die dem Versicherer erlaubte, den Rentenfaktor und damit die spätere Monatsrente einseitig zu senken, ohne bei besseren Bedingungen zu einer späteren Anhebung verpflichtet zu sein. Das verstößt gegen das sogenannte Symmetriegebot und benachteiligt Versicherte unangemessen.
Das Urteil trägt das Aktenzeichen IV ZR 34/25. Geklagt hatte ein qualifizierter Verbraucherverband gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG. Betroffen war eine fondsgebundene Riester-Rente, bei der der Versicherer den Rentenfaktor in der Vergangenheit mehrfach abgesenkt hatte.
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Bürger & Geld auf Google News folgenEntscheidend ist nicht, dass ein Versicherer unter außergewöhnlichen Umständen grundsätzlich nie reagieren dürfte. Der BGH akzeptiert, dass lang laufende Rentenverträge auf Veränderungen wie eine deutlich steigende Lebenserwartung oder dauerhaft schlechtere Kapitalmarkterträge reagieren müssen. Unzulässig war aber die einseitige Gestaltung: Der Versicherer durfte nach der Klausel nur nach unten korrigieren, musste einen verbesserten Rahmen aber nicht in gleicher Weise zugunsten der Kundinnen und Kunden berücksichtigen.
Warum ist der Rentenfaktor für die spätere Rente so wichtig?
Der Rentenfaktor bestimmt, wie viel monatliche Rente Sie für jeweils 10.000 Euro Vertrags- oder Policenwert erhalten. Sinkt der Faktor vor Rentenbeginn, kann die lebenslange Monatsrente trotz unverändertem Vertragsguthaben deutlich niedriger ausfallen. Der Faktor ist deshalb für die private Altersvorsorge mindestens so wichtig wie die Entwicklung des Fondsguthabens.
Ein vereinfachtes Beispiel: Beträgt der Policenwert zum Rentenbeginn 100.000 Euro und der Rentenfaktor 38,74 Euro je 10.000 Euro, ergibt das eine Monatsrente von 387,40 Euro. Bei einem abgesenkten Rentenfaktor von 30,84 Euro wären es nur noch 308,40 Euro monatlich – also 79 Euro weniger im Monat.
| Policenwert bei Rentenbeginn | Rentenfaktor je 10.000 Euro | Monatliche Rente |
|---|---|---|
| 100.000 Euro | 38,74 Euro | 387,40 Euro |
| 100.000 Euro | 30,84 Euro | 308,40 Euro |
| Unterschied | 7,90 Euro | 79,00 Euro weniger |
Die Verbraucherzentrale nennt für das Verfahren gegen die Allianz genau diese Absenkung von 38,74 Euro auf 30,84 Euro je 10.000 Euro Policenwert. Das entspricht einer Kürzung von rund 20 Prozent beim Rentenfaktor.
Welche Verträge sind vom BGH-Urteil unmittelbar betroffen?
Unmittelbar betrifft das Urteil die vom Versicherer zwischen Juni und November 2006 verwendete Klausel in fondsgebundenen Riester-Rentenverträgen der Allianz. Der BGH untersagte dem Unternehmen, sich gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern in laufenden Verträgen auf diese oder eine inhaltsgleiche Klausel zu berufen.
Es handelt sich daher nicht um ein Urteil, das automatisch jede private Rentenversicherung oder jede Riester-Rente betrifft. Auch der BGH hat nicht entschieden, dass jede Rentenfaktor-Anpassung generell ausgeschlossen ist. Maßgeblich bleibt stets der konkrete Wortlaut der Versicherungsbedingungen.
Der rechtliche Kern ist jedoch über den Einzelfall hinaus bedeutsam: Eine Klausel, die den Versicherer bei verschlechterten Rechnungsgrundlagen zur Senkung des Rentenfaktors berechtigt, muss bei einer späteren Verbesserung eine gleichwertige Verpflichtung zur Wiederanhebung vorsehen. Fehlt diese Gegenseitigkeit, kann die Klausel nach der AGB-Kontrolle unwirksam sein.
Gilt das Urteil auch für Rürup, Betriebsrenten und private Policen?
Das BGH-Urteil gilt nicht automatisch für Rürup-Renten, betriebliche Altersvorsorge oder andere private fondsgebundene Rentenversicherungen. Vergleichbare Klauseln können aber rechtlich angreifbar sein, wenn sie nur eine Rentenkürzung zulassen und keine verbindliche Anhebung bei verbesserten Bedingungen vorsehen.
Nach Angaben der Verbraucherzentralen finden sich solche Anpassungsregelungen nicht nur in Riester-Verträgen. Sie können auch private fondsgebundene Rentenversicherungen, Basisrenten sowie Verträge der betrieblichen Altersversorgung und Pensionskassen betreffen. Dabei kommt es auf Vertragsart, Anbieter, Abschlussjahr, Klauselwortlaut und das konkrete Kürzungsschreiben an.
Aktuell gehen Verbraucherzentralen auch gegen weitere Versicherer und vergleichbare Klauseln vor. Die Verbraucherzentrale verweist unter anderem auf Auseinandersetzungen mit R+V, Proxalto, AXA, LPV und der Pro bAV Pensionskasse. Beim Zurich Deutscher Herold erklärte das Oberlandesgericht Köln am 28. August 2026 eine ähnliche Klausel für unwirksam; nach Angaben der Verbraucherzentrale war die Entscheidung zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig.
Was bedeutet das Symmetriegebot für Versicherte?
Das Symmetriegebot verlangt, dass ein Versicherer günstige und ungünstige Veränderungen nach vergleichbaren Regeln behandelt. Darf er den Rentenfaktor bei schlechteren Bedingungen senken, muss er sich vertraglich auch dazu verpflichten, ihn bei später besseren Bedingungen wieder anzuheben, soweit die dauerhafte Erfüllbarkeit der Rente gesichert bleibt.
Der BGH überträgt damit einen aus Preisanpassungsklauseln bekannten Gedanken auf die versprochene Versicherungsleistung. Ein Unternehmen darf seine wirtschaftlichen Risiken nicht einseitig auf Kundinnen und Kunden verlagern: schlechtere Rahmenbedingungen dürfen nicht allein zu Lasten der Versicherten wirken, während verbesserte Rahmenbedingungen ausschließlich beim Versicherer verbleiben.
Die bloße Aussicht auf Überschussbeteiligungen reicht nach dem Urteil nicht als Ersatz aus. Überschüsse hängen unter anderem von Unternehmenskennzahlen ab, werden nicht zwingend vollständig weitergegeben und ersetzen keine klar geregelte Pflicht, einen zuvor abgesenkten Rentenfaktor wieder anzuheben. Auch eine freiwillige Zusage in einem Begleitschreiben genügt nicht, wenn sie nicht verbindlich in den Versicherungsbedingungen verankert ist.
Was sollten Betroffene jetzt konkret prüfen?
Sie sollten Versicherungsschein, Allgemeine Versicherungsbedingungen und alle Schreiben zum Rentenfaktor prüfen, wenn Sie eine fondsgebundene Riester-, Basis- oder Privatrente besitzen. Besonders wichtig sind Verträge mit einer nachträglichen Mitteilung über eine „Anpassung“, „Neufestsetzung“ oder „Herabsetzung“ des Rentenfaktors.
Achten Sie insbesondere auf diese Unterlagen und Angaben:
- Den Versicherungsschein mit dem ursprünglich genannten Rentenfaktor.
- Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, vor allem Abschnitte zu „Rentenfaktor“, „Rechnungsgrundlagen“, „Anpassung“ oder „Neufestsetzung“.
- Schreiben des Versicherers über eine Senkung der Monatsrente oder des Rentenfaktors.
- Den alten und den neuen Faktor, jeweils in Euro pro 10.000 Euro Vertrags- oder Policenwert.
- Hinweise darauf, ob der Versicherer bei besseren Bedingungen zu einer Wiederanhebung verpflichtet ist oder dies nur unverbindlich in Aussicht stellt.
Wer eine einschlägige, bereits angewandte Klausel im Vertrag hat, sollte den Vorgang nicht vorschnell als erledigt ansehen. Je nach Vertragslage können eine Neuberechnung und möglicherweise Nachzahlungen in Betracht kommen. Ob ein individueller Zahlungsanspruch besteht, hängt aber vom konkreten Vertrag, der Kürzung, möglichen Verjährungsfragen und dem weiteren Verhalten des Versicherers ab.
Können Versicherte jetzt sofort eine höhere Rente verlangen?
Nein, das Urteil führt nicht automatisch bei allen Betroffenen zu einer sofortigen höheren Zahlung oder zu einer pauschalen Nachzahlung. Es stärkt aber die Position von Versicherten erheblich, deren Rentenfaktor auf Grundlage einer unwirksamen oder vergleichbaren Klausel abgesenkt wurde.
Wer bereits Rente bezieht oder kurz vor Rentenbeginn steht, sollte besonders zügig handeln und die Vertragsunterlagen fachkundig prüfen lassen. Das gilt auch für Personen, die ein Kürzungsschreiben erhalten haben, aber noch nicht wissen, wie stark sich die Änderung auf ihre Altersrente auswirkt.
Sinnvoll ist eine schriftliche Anfrage beim Versicherer. Darin kann verlangt werden, die konkrete Rechtsgrundlage der Kürzung zu benennen, den ursprünglichen und aktuellen Rentenfaktor gegenüberzustellen und mitzuteilen, ob die Gesellschaft ihre Berechnung nach dem BGH-Urteil überprüft. Verbraucherzentralen sammeln zudem Fälle und bieten für bestimmte Konstellationen Informationen sowie Musterbriefe an.
FAQ zur Rentenkürzung bei der Riester Rente
Betrifft das BGH-Urteil jede Riester-Rente?
Nein, das Urteil betrifft unmittelbar eine bestimmte Klausel in fondsgebundenen Allianz-Riesterverträgen, die zwischen Juni und November 2006 verwendet wurde. Es kann jedoch bei ähnlichen Klauseln anderer Anbieter als wichtiges Argument dienen, wenn diese nur eine Senkung des Rentenfaktors erlauben und keine Pflicht zur späteren Wiederanhebung enthalten.
Was ist der Unterschied zwischen Rentenfaktor und Vertragsguthaben?
Das Vertragsguthaben ist der Wert Ihres angesparten Kapitals, während der Rentenfaktor die monatliche Rente je 10.000 Euro Guthaben festlegt. Ein steigendes Guthaben schützt deshalb nicht automatisch vor einer geringeren Monatsrente, wenn der Versicherer zugleich den Rentenfaktor reduziert.
Muss der Versicherer nach dem Urteil jeden alten Rentenfaktor wiederherstellen?
Nein, eine automatische Wiederherstellung für alle Verträge ordnet das Urteil nicht an. Der BGH untersagt der beklagten Allianz aber, sich in laufenden Verträgen gegenüber Verbrauchern auf die beanstandete oder inhaltsgleiche Klausel zu berufen. Für mögliche Neuberechnungen und Nachzahlungen ist die jeweilige Vertrags- und Fallkonstellation entscheidend.
Reicht eine freiwillige Zusage des Versicherers zur späteren Erhöhung aus?
Nein, eine bloß freiwillige Zusicherung genügt nach dem BGH nicht als Ausgleich. Die Verpflichtung zur Wiederanhebung muss in den Vertragsbedingungen selbst verbindlich vorgesehen sein, damit die einseitige Kürzungsklausel nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung führt.
Fazit: Vertrag prüfen, statt Rentenkürzung hinzunehmen
Das BGH-Urteil ist ein wichtiger Erfolg für Menschen mit fondsgebundenen Rentenversicherungen. Versicherer dürfen den Rentenfaktor nicht nur bei schlechten Bedingungen einseitig absenken, während eine spätere Entlastung ohne verbindliche Folgen für die Rente bleibt. Für Betroffene bedeutet das: Unterlagen sichern, Kürzung nachvollziehen, Klausel prüfen lassen und Ansprüche nicht ungeprüft aufgeben.