Die Bundesregierung will die Empfehlungen der Alterssicherungskommission noch in diesem Jahr in ein Gesetz gießen. Gleichzeitig hat sich das Nachweisverfahren beim Finanzamt verändert. Für Menschen mit einem GdB von 60 ist das von doppelter Bedeutung. Sie tragen oft hohe Krankheitskosten und sind auf jeden Euro Entlastung angewiesen.
Ab GdB 60 kommen zwei Nachteilsausgleiche hinzu
Ab einem Grad der Behinderung von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert. Ein GdB von 60 wirkt deshalb auf den ersten Blick nur wie eine Zwischenstufe. Er bringt jedoch zwei zusätzliche Entlastungen: einen höheren steuerlichen Pauschbetrag und unter bestimmten Umständen eine halbierte Zuzahlungsgrenze bei der Krankenkasse. Welche Einschränkungen zu einem GdB von 60 führen, bestimmt die Versorgungsmedizin-Verordnung. Festgestellt wird der Wert auf Antrag vom Versorgungsamt.
Die Schutzrechte im Arbeitsleben unterscheiden sich dagegen nicht von denen bei GdB 50. Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn das Integrationsamt zugestimmt hat (§ 168 SGB IX). Nach § 208 SGB IX haben Beschäftigte bei einer Fünftagewoche Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage im Jahr. Auf Verlangen sind sie außerdem von Mehrarbeit freizustellen.
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Bürger & Geld auf Google News folgenKrankenkasse: Die Ein-Prozent-Grenze greift nicht automatisch
Die größte finanzielle Wirkung eines GdB 60 zeigt sich häufig bei der Krankenkasse. Normalerweise müssen gesetzlich Versicherte Zuzahlungen bis zu 2 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen tragen. Schwerwiegend chronisch krank im Sinne der G-BA-Richtlinie ist, wer wegen derselben Krankheit ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal beim Arzt war und zusätzlich ein weiteres Kriterium erfüllt. Eines davon ist ein GdB von mindestens 60. Für diese Gruppe sinkt die Grenze auf 1 Prozent.
Der Ausweis allein genügt dafür allerdings nicht. Die Krankheit, wegen der die Dauerbehandlung erfolgt, muss im GdB-Bescheid als Begründung genannt sein. Wer einen GdB von 60 etwa wegen einer orthopädischen Erkrankung hat, aber wegen Diabetes in Dauerbehandlung ist, kann an dieser Stelle scheitern. Die Einzelheiten stehen in der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Eine Beispielrechnung: Eine alleinstehende Rentnerin hat berücksichtigungsfähige Jahreseinnahmen von 27.500 Euro. Mit der regulären Grenze wären bis zu 550 Euro Zuzahlungen fällig, als anerkannte Chronikerin höchstens 275 Euro. Die Ersparnis entsteht allerdings nur dann, wenn ihre tatsächlichen Zuzahlungen über der niedrigeren Grenze liegen.
Steuer: 1.440 Euro Freibetrag, neuer Nachweisweg
Der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Einkommensteuergesetz liegt bei GdB 60 bei 1.440 Euro im Jahr. Das sind 300 Euro mehr als bei GdB 50. Seit der Reform 2021 wurden die Beträge nicht mehr angehoben.
| Grad der Behinderung | Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| GdB 50 | 1.140 Euro |
| GdB 60 | 1.440 Euro |
| GdB 70 | 1.780 Euro |
| GdB 80 | 2.120 Euro |
| GdB 90 | 2.460 Euro |
| GdB 100 | 2.840 Euro |
| Merkzeichen H, Bl oder TBl | 7.400 Euro |
Wie viel davon tatsächlich im Portemonnaie ankommt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Bei einem Grenzsteuersatz von 28 Prozent senkt der Pauschbetrag die Steuerlast um rund 400 Euro im Jahr.
Neu ist seit Jahresbeginn der Weg zum Finanzamt. Das Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg weist darauf hin, dass die Übermittlung jetzt ausschließlich elektronisch läuft und dafür die Steuer-Identifikationsnummer nötig ist. Ohne diese Nummer können die Daten nicht weitergegeben werden. Der Pauschbetrag lässt sich dann nicht nutzen. Bescheide, die vor dem 1. Januar 2026 ergangen sind, bleiben als Nachweis gültig und werden wie bisher selbst eingereicht. Wird der GdB später etwa von 50 auf 60 angehoben, läuft die Meldung automatisch über das neue Verfahren.
Rente: Geltendes Recht und offene Reformpläne
Mit einem GdB von 60 ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen möglich. Voraussetzung sind 35 Versicherungsjahre. Hier ist 2026 ein Jahr des Umbruchs. Wer ab dem 1. Januar 1964 geboren ist, kann erst mit 65 abschlagsfrei in diese Rente gehen. Ein Start ab 62 ist weiterhin möglich, kostet aber dauerhaft 10,8 Prozent (0,3 Prozent pro Monat). Die jahrelange Übergangsphase ist damit abgeschlossen.
Ein Beispiel: Ein Versicherter mit einer errechneten Rente von 1.380 Euro geht genau drei Jahre vor der abschlagsfreien Grenze in den Ruhestand. Er erhält dauerhaft rund 149 Euro weniger im Monat, also etwa 1.231 Euro.
Wirklich offen ist die politische Entwicklung. Die Alterssicherungskommission hat ihren Bericht mit 33 Empfehlungen am 23. Juni 2026 übergeben. Am 2. Juli erklärte der Koalitionsausschuss, die Vorschläge vollständig umsetzen zu wollen. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2026 abgeschlossen sein. Bis dahin gilt das bisherige Recht. Vorgesehen ist, die Regelaltersgrenze ab 2031 an die Lebenserwartung zu koppeln. Nach heutigen Berechnungen würde sie bis 2041 auf etwa 67 Jahre und sechs Monate steigen. Außerdem schlägt die Kommission einen neuen Rentenzugang vor, der sich an der Schwerbehindertenrente orientiert. Wer seinen langjährigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, soll zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze abschlagsfrei und bis zu drei Jahre früher mit Abschlägen in Rente gehen können.
Für die Schwerbehindertenrente selbst enthält der Bericht keine Abschaffung. Offen ist aber, ob ihre Altersgrenzen mitsteigen, wenn die Regelaltersgrenze angehoben wird. Eine Schutzklausel für schwerbehinderte Menschen ist bislang nicht beschlossen. Ein Gesetzentwurf lag zum Redaktionsschluss noch nicht vor.
Merkzeichen entscheiden über weitere Hilfen
Viele Vergünstigungen im Alltag hängen nicht vom GdB ab, sondern von Merkzeichen. Mit einem GdB von 60 kann bereits das Merkzeichen G für eine erhebliche Gehbehinderung vergeben werden. Es ermöglicht die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr gegen eine Wertmarke oder alternativ eine Kfz-Steuerermäßigung. Bei bestimmten Darmerkrankungen wie Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa kann ab GdB 60 zudem der orangefarbene Parkausweis in Betracht kommen. Einige Museen, Bäder und Freizeiteinrichtungen gewähren Rabatte, allerdings freiwillig und von Ort zu Ort verschieden.
Häufige Fragen zum GdB 60
Welche Vorteile bringt ein GdB 60 gegenüber GdB 50?
Hinzu kommen der höhere Behinderten-Pauschbetrag von 1.440 statt 1.140 Euro und die Möglichkeit, bei der Krankenkasse als schwerwiegend chronisch krank eingestuft zu werden. Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und Rentenvoraussetzungen sind bei beiden Stufen gleich.
Reicht der Schwerbehindertenausweis für die Ein-Prozent-Grenze?
Nein. Erforderlich sind zusätzlich eine mindestens einjährige Dauerbehandlung mit Arztbesuchen in jedem Quartal und ein Bescheid, in dem genau die behandelte Krankheit als Grund für den GdB aufgeführt ist.
Muss ein alter GdB-Bescheid wegen des neuen Finanzamtsverfahrens erneuert werden?
Nein. Feststellungen aus der Zeit vor 2026 bleiben gültig. Die elektronische Meldung betrifft nur neue oder geänderte Bescheide, für die dem Versorgungsamt die Steuer-ID vorliegen muss.
Ändert die Rentenreform die Schwerbehindertenrente schon jetzt?
Nein. Beschlossen ist bislang nichts. Für die Jahrgänge ab 1964 gilt weiterhin die abschlagsfreie Grenze von 65 Jahren und der frühestmögliche Beginn mit 62 Jahren. Ob spätere Anhebungen der Regelaltersgrenze auf diese Rentenart durchschlagen, hängt vom anstehenden Gesetz ab.
Einordnung der Redaktion
Der GdB 60 zeigt, wie das deutsche Nachteilsrecht funktioniert: Die Entlastungen gibt es, aber nur mit dem passenden Bescheid, der richtigen Begründung und inzwischen auch der richtigen Steuer-ID. Wer krank ist, scheitert oft nicht am fehlenden Anspruch, sondern an Formalien. Das ist schwer zu rechtfertigen. Politisch heikler ist die Rentenfrage. Wenn die Regierung die Regelaltersgrenze an die Lebenserwartung koppelt, ohne die Schwerbehindertenrente ausdrücklich abzusichern, würden gerade die Menschen länger arbeiten müssen, deren Gesundheit das am wenigsten zulässt. Eine klare Schutzklausel gehört deshalb in den Gesetzentwurf und nicht erst in eine spätere Korrektur.