Sie beziehen bereits Altersrente und möchten trotzdem weitere Rentenansprüche aufbauen? Eine Teilrente kann Ihnen diesen Weg auch 2027 eröffnen, wenn Sie weiter rentenversicherungspflichtig arbeiten. Zwei andere Vorteile werden dagegen eingeschränkt: Beim Krankengeld greift ab Januar eine neue Grenze, und bei der Angehörigenpflege soll das Pflegeneuordnungsgesetz eine bisher beliebte Gestaltung beenden. Entscheidend ist deshalb, aus welcher Tätigkeit Ihre zusätzlichen Rentenbeiträge stammen und ob Sie Ihre persönliche Regelaltersgrenze bereits erreicht haben.
Stand: 6. Oktober 2026. Die Pflegeänderung ist Bestandteil eines Kabinettsentwurfs und noch kein geltendes Gesetz.
Wie erhöht Teilrente Ihre Rente?
Mit einer Alters-Teilrente können Sie während einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung weiter Beiträge zahlen und dadurch Ihre spätere Rentenzahlung erhöhen. Das gilt grundsätzlich auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Teilrente allein erzeugt allerdings keine zusätzlichen Rentenpunkte: Dafür müssen tatsächlich rentenrechtlich wirksame Beiträge hinzukommen, beispielsweise aus Ihrem Arbeitsentgelt.
Die gesetzliche Grundlage für den anteiligen Rentenbezug ist § 42 SGB VI. Sie müssen nicht auf einen großen Teil Ihrer Rente verzichten: Die Deutsche Rentenversicherung lässt eine Alters-Teilrente zwischen 10 und 99,99 Prozent der Vollrente zu. Bei 99,99 Prozent erhalten Sie fast Ihre gesamte Rente, bleiben rechtlich aber Teilrentner.
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Bei einer monatlichen Bruttovollrente von 1.500 Euro beträgt eine 99,99-Prozent-Teilrente rechnerisch 1.499,85 Euro. Der Rentenverzicht liegt damit bei 15 Cent im Monat. Wenn Sie daneben rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind, können weiterhin Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge in Ihr Rentenkonto fließen. Der geringe Rentenverzicht ersetzt jedoch nicht Ihren eigenen Beitragsanteil aus dem Arbeitslohn.
Wann werden zusätzliche Beiträge wirksam?
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze erhöhen Beiträge aus Ihrer weiteren Beschäftigung die laufende Rente grundsätzlich zum 1. Juli des Folgejahres. Sie erhalten also bereits Rente und bauen gleichzeitig zusätzliche Ansprüche auf. Wie hoch der Zuwachs ausfällt, hängt insbesondere von Ihrem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und der Dauer der Beschäftigung ab.
Die Teilrente ist dabei ein Weg, die Rentenversicherungspflicht während einer Beschäftigung aufrechtzuerhalten. Nach dem derzeit belegten Stand richtet sich die geplante Einschränkung durch das PNOG dagegen gegen Beiträge aus nicht erwerbsmäßiger Pflege – nicht gegen zusätzliche Rentenbeiträge aus einer normalen Beschäftigung. Beide Sachverhalte müssen deshalb getrennt betrachtet werden.
Geht das auch mit Vollrente?
Ja, auch mit einer Altersvollrente können Sie durch weitere Beschäftigung zusätzliche Rentenansprüche erwerben. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht bei einer grundsätzlich rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung weiterhin Versicherungspflicht. Nach Erreichen dieser Grenze können Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Eine Teilrente ist somit nicht die einzige Möglichkeit, Ihre Rente durch Arbeit weiter zu erhöhen.
Nach § 5 Absatz 4 SGB VI sind Altersvollrentner nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, grundsätzlich rentenversicherungsfrei. Sie können gegenüber Ihrem Arbeitgeber für die Zukunft auf diese Versicherungsfreiheit verzichten. Die Erklärung ist für die Dauer dieser Beschäftigung bindend. Dann tragen auch Ihre eigenen Beiträge wieder zur Erhöhung der Rente bei.
Ohne einen solchen Verzicht zahlt der Arbeitgeber bei einer entsprechenden Beschäftigung zwar weiterhin seinen Beitragsanteil. Dieser Arbeitgeberbeitrag allein erhöht Ihre persönliche Rente aber nicht. Entscheidend ist deshalb nicht nur, ob überhaupt Geld an die Rentenversicherung fließt, sondern ob diese Beiträge Ihnen zusätzliche Rentenansprüche vermitteln.
Was plant das PNOG?
Das Pflegeneuordnungsgesetz soll den Teilrenten-Vorteil für pflegende Altersrentner nach der Regelaltersgrenze beenden. Nach dem Kabinettsentwurf sollen diese Pflegepersonen auch mit einer Teilrente keine weiteren Rentenbeiträge aus der Pflegeversicherung erhalten. Geplant ist die Änderung ab dem 1. Januar 2027; am 6. Oktober 2026 ist sie noch nicht endgültig beschlossen.
Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30. September 2026 verabschiedet. Damit begann das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Die Bundesregierung weist ausdrücklich darauf hin, dass die vorgeschlagenen Änderungen noch nicht gelten. Für Betroffene ist diese Unterscheidung wichtig: Eine bestehende Gestaltung soll geschlossen werden, sie ist am Recherchetag aber noch nicht durch das PNOG aufgehoben.
Welche Pflegepersonen wären betroffen?
Betroffen wären Pflegepersonen, die eine Altersrente beziehen und deren persönliche Regelaltersgrenze bereits überschritten ist. Nach dem Entwurf soll die Versicherungspflicht aus nicht erwerbsmäßiger Pflege nach Ablauf des Monats enden, in dem diese Grenze erreicht wird. Ob Sie eine Vollrente oder beispielsweise 99,99 Prozent Teilrente beziehen, würde dann keinen Unterschied mehr machen.
Dafür soll § 3 SGB VI ergänzt werden. Der Entwurf enthält hierzu folgende Regelung:
„Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die eine Rente wegen Alters beziehen, sind nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, nicht nach Satz 1 Nummer 1a versicherungspflichtig.“
Passend dazu soll § 44 SGB XI die Beitragszahlung für diese Pflegepersonen zeitlich begrenzen. Die bisherige Möglichkeit, durch einen minimalen Rentenverzicht zusätzliche Pflegebeiträge nach der Regelaltersgrenze zu erhalten, würde damit entfallen. Ihre Beschäftigung neben der Rente wäre von dieser speziellen Pflegeänderung dagegen nicht erfasst.
Was gilt vor der Regelaltersgrenze?
Vor Erreichen Ihrer persönlichen Regelaltersgrenze können Beiträge aus Angehörigenpflege weiterhin möglich sein, wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Die geplante PNOG-Regelung schließt diese Pflegepersonen nicht pauschal aus. Erforderlich bleiben insbesondere eine nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege, mindestens Pflegegrad 2 und ein ausreichender wöchentlicher Pflegeumfang.
Zu den Voraussetzungen gehören mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche an regelmäßig mindestens zwei Tagen. Außerdem dürfen Sie daneben regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Eine vorgezogene Altersrente allein bedeutet deshalb nicht automatisch, dass die Pflegekasse keine Rentenbeiträge mehr zahlen kann. Maßgeblich sind Rentenbezug, persönliche Regelaltersgrenze und die übrigen Pflegevoraussetzungen.
Werden Pflegebeiträge allgemein gekürzt?
Eine pauschale Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige auf 70 Prozent ist im Kabinettsentwurf nicht mehr vorgesehen. Das Bundesgesundheitsministerium erklärt zum Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026, dass die Pflegeversicherung diese Beiträge weiterhin in vollem Umfang übernimmt. Davon zu unterscheiden ist der geplante vollständige Wegfall für bestimmte pflegende Altersrentner nach der Regelaltersgrenze.
Ältere Informationen zur Reform können deshalb irreführen: Die allgemeine Beitragskürzung und das Ende der Teilrenten-Gestaltung sind zwei verschiedene Vorhaben. Die Bundesregierung hat die pauschale Kürzung nicht in den Kabinettsentwurf übernommen. Die Einschränkung für Pflegepersonen mit Altersrente nach der Regelaltersgrenze steht dagegen weiterhin im Entwurf.
Was ändert sich beim Krankengeld?
Ab dem 1. Januar 2027 entfällt der gesetzliche Krankengeldanspruch, wenn Ihre Alters-Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Eine 99,99-Prozent-Teilrente reicht dann nicht mehr aus, um diesen Anspruch bei weiterer Beschäftigung zu erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung führt die Änderung auf das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zurück.
Maßgeblich ist § 50 SGB V. Die Rentenversicherung nennt für die praktische Umstellung höchstens 66,66 Prozent Teilrente. Juristisch lautet die Grenze „höchstens zwei Drittel“; 66,66 Prozent ist die abgerundete Darstellung. Auch eine entsprechend niedrigere Teilrente begründet Krankengeld nicht automatisch, sondern vermeidet zunächst diesen besonderen Ausschlussgrund.
Wie groß wäre der Rentenverzicht?
Bei einer monatlichen Bruttovollrente von 1.500 Euro erhalten Sie mit 66,66 Prozent Teilrente rechnerisch 999,90 Euro. Gegenüber einer 99,99-Prozent-Teilrente sind das 499,95 Euro weniger im Monat. Wer wegen des Krankengeldanspruchs umstellt, verzichtet damit nicht mehr lediglich auf wenige Cent, sondern auf einen erheblichen Teil der laufenden Rentenzahlung.
Hinzu kommen die allgemeinen Voraussetzungen des Krankengeldes und mögliche Kürzungen. Beginnt die Teilrente beispielsweise erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder nach Beginn einer stationären Behandlung, sieht § 50 Absatz 2 SGB V eine Kürzung des Krankengeldes um den Rentenzahlbetrag vor. Lassen Sie daher vor einer Änderung prüfen, wie sich Rentenhöhe und zeitlicher Ablauf in Ihrem Fall auswirken.
Welche Frist müssen Sie beachten?
Für eine Änderung der Teilrente zum 1. Januar 2027 muss Ihr Umstellungswunsch spätestens am 31. Dezember 2026 bei der Deutschen Rentenversicherung eingegangen sein. Die Behörde ermöglicht Änderungen für die Zukunft schriftlich oder über ihre Online-Services. Entscheidend ist nach ihrer Information der rechtzeitige Eingang Ihres Antrags.
Was bleibt 2027 möglich?
Die Teilrente bleibt auch 2027 eine mögliche Form der Altersrente, ihre Vorteile unterscheiden sich aber je nach Lebenssituation. Weitere Rentenansprüche aus Beschäftigung bleiben möglich. Beim Krankengeld gilt die neue Zwei-Drittel-Grenze. Der Pflegevorteil nach der Regelaltersgrenze soll dagegen durch das PNOG entfallen, sofern der Entwurf entsprechend Gesetz wird.
| Situation | Bedeutung für 2027 | Stand am 6. Oktober 2026 |
|---|---|---|
| Teilrente und rentenversicherungspflichtige Beschäftigung | Weitere Beiträge können die laufende Rente erhöhen, auch nach der Regelaltersgrenze. | Bestehende Möglichkeit; vom beschriebenen PNOG-Pflegeausschluss nicht betroffen. |
| Vollrente und Beschäftigung vor der Regelaltersgrenze | Versicherungspflichtige Beschäftigung kann zusätzliche Rentenansprüche bringen. | Eine Teilrente ist dafür nicht erforderlich. |
| Vollrente und Beschäftigung nach der Regelaltersgrenze | Zusätzliche Ansprüche sind durch Verzicht auf die Versicherungsfreiheit möglich. | Bestehende Alternative zur Teilrente. |
| 99,99-Prozent-Teilrente und Krankengeld | Die hohe Teilrente schließt den gesetzlichen Krankengeldanspruch ab 1. Januar 2027 aus. | Von der Rentenversicherung als kommende Gesetzesänderung erläutert. |
| Teilrente und Angehörigenpflege nach der Regelaltersgrenze | Zusätzliche Pflegebeiträge sollen ab 1. Januar 2027 entfallen. | Kabinettsentwurf, noch kein geltendes PNOG. |
| Angehörigenpflege vor der Regelaltersgrenze | Pflegebeiträge bleiben bei erfüllten Voraussetzungen möglich. | Kein pauschaler Ausschluss durch die geplante Regelung. |
Welche Fragen stellen sich häufig?
Wird die Teilrente 2027 abgeschafft?
Nein. Die Teilrente als Form der Altersrente bleibt bestehen. Eingeschränkt werden bestimmte Vorteile: Beim Krankengeld endet die bisherige 99,99-Prozent-Gestaltung ab Januar 2027. Bei der Angehörigenpflege soll sie für Altersrentner nach der Regelaltersgrenze ebenfalls entfallen. Zusätzliche Rentenansprüche aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bleiben davon zu unterscheiden.
Erhöht eine Teilrente allein Ihre Rente?
Nein. Der Wechsel zur Teilrente schafft für sich genommen keine neuen Rentenpunkte. Dafür benötigen Sie zusätzliche rentenrechtlich wirksame Beiträge, etwa aus einer Beschäftigung. Die Teilrente kann nach der Regelaltersgrenze ermöglichen, dass Sie während dieser Beschäftigung weiterhin rentenversicherungspflichtig bleiben und zusätzliche Ansprüche erwerben.
Ist das Ende des Pflegevorteils beschlossen?
Noch nicht endgültig. Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den PNOG-Entwurf beschlossen. Am 6. Oktober 2026 läuft das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Der Wegfall zusätzlicher Pflegebeiträge für Altersrentner nach der Regelaltersgrenze ist im Entwurf vorgesehen, darf aber noch nicht als bereits geltendes Recht dargestellt werden.
Müssen Sie zum Weiterarbeiten Teilrente beziehen?
Nein. Auch mit einer Vollrente können Sie weiterarbeiten und unter den genannten Voraussetzungen zusätzliche Rentenansprüche erwerben. Nach der Regelaltersgrenze ist dafür insbesondere der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gegenüber Ihrem Arbeitgeber relevant. Die Teilrente ist eine Alternative, aber keine zwingende Voraussetzung für eine höhere Rente durch Beschäftigung.
Fazit zur Teirente
Wenn Sie trotz laufender Altersrente weiterarbeiten, kann die Teilrente auch 2027 ein sinnvoller Weg zu zusätzlichen Rentenansprüchen bleiben. Verwechseln Sie diesen Beschäftigungsvorteil jedoch nicht mit Krankengeld oder Pflegebeiträgen. Für pflegende Altersrentner nach der Regelaltersgrenze zeichnet sich durch das PNOG ein Wegfall ab; beim Krankengeld steht die neue Grenze bereits fest. Prüfen Sie deshalb den konkreten Zweck Ihrer Teilrente, bevor Sie deren Höhe ändern.
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung: Weiterbeschäftigung von Rentenbeziehern
- Deutsche Rentenversicherung: Änderungen bei Bezug einer Teilrente ab 2027
- Bundesgesundheitsministerium: Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes
- Bundesregierung: Kabinettsbeschluss und Stand des Gesetzgebungsverfahrens