Am 31. Dezember 2026 endet für das Steuerjahr 2022 die vierjährige Festsetzungsfrist nach der Abgabenordnung. Danach ist für viele Menschen mit Behinderung eine Erstattung von mehreren Hundert Euro verloren. Betroffen sind vor allem jene, deren Grad der Behinderung nie oder zu spät festgestellt wurde. Gleichzeitig steigen die Eigenanteile für Pflege und Gesundheit weiter, und jeder zurückgeholte Euro fällt ins Gewicht.
Warum das Steuerjahr 2022 jetzt auf der Kippe steht
Viele Rentnerinnen, Rentner und Beschäftigte mit Steuerklasse I oder IV sind nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Sie können es aber freiwillig tun, im Fachjargon heißt das Antragsveranlagung. Für diese freiwillige Erklärung gilt eine feste Grenze: Sie muss innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Steuerjahres beim Finanzamt eingehen. Für 2022 ist das der 31. Dezember 2026.
Der Behinderten-Pauschbetrag macht diese Frist für eine bestimmte Gruppe besonders brisant. Es geht um Menschen, die schon 2022 gesundheitlich eingeschränkt waren, aber erst jetzt oder vor Kurzem einen Antrag beim Versorgungsamt gestellt haben. Ein rückwirkend festgestellter Grad der Behinderung kann für sie Steuerjahre wieder öffnen, die sonst schon verloren wären. Das gilt allerdings nur, wenn bestimmte Schritte rechtzeitig erfolgen.
Zwei Behörden, eine Frist: Wie Versorgungsamt und Finanzamt zusammenspielen
Grundlage ist § 152 Abs. 1 SGB IX. Danach kann das Versorgungsamt auf Antrag feststellen, dass ein Grad der Behinderung schon zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat. Voraussetzung ist ein „besonderes Interesse“, das glaubhaft gemacht werden muss. Steuerliche Gründe gelten in der Verwaltungspraxis als ein solches Interesse. Das gilt ebenso für rentenrechtliche Gründe, etwa beim Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen. In den Antragsformularen der meisten Bundesländer gibt es dafür ein eigenes Feld für eine rückwirkende Feststellung aus steuerlichen oder rentenrechtlichen Gründen. Dort werden Zeitpunkt und Zweck eingetragen.
Ihre Meinung ist gefragt:
Haben Sie schon einmal einen Grad der Behinderung rückwirkend feststellen lassen?
Warum sollte ich das tun? (Hier klicken)
Wenn Sie bei Google suchen, sehen Sie oft eine Schlagzeilen-Box. Sie können selbst bestimmen, was dort erscheint: Speichern Sie uns, das Nachrichtenmagazin Bürger & Geld, als bevorzugte Quelle, und erhalten Sie aktuelle, rechtliche fundierte Ratgeber-Artikel und wichtige Updates durch unsere Experten zu Themen wie Rente, Pflege, Grundsicherung, Schwerbehinderung noch schneller.
Für soziales Leben e. V. : gemeinnützig, unabhängig, sozial!
Steuerlich ist der Feststellungsbescheid des Versorgungsamts ein sogenannter Grundlagenbescheid. Das Finanzamt ist an ihn gebunden und muss ältere Steuerbescheide entsprechend ändern. Die Frist für diese Änderung regelt § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung. Kommt der Grundlagenbescheid von einer Stelle, die keine Finanzbehörde ist, wie dem Versorgungsamt, gilt eine Sonderregel. Die Steuerfestsetzung bleibt dann bis zwei Jahre nach Bekanntgabe des GdB-Bescheids offen. Das gilt aber nur, wenn der Antrag beim Versorgungsamt noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist des jeweiligen Steuerjahres gestellt wurde.
Entscheidend ist also der Eingang des GdB-Antrags, nicht der Zeitpunkt des Bescheids. Geht der Antrag mit Rückwirkungswunsch für 2022 bis zum 31. Dezember 2026 beim Versorgungsamt ein, darf der Bescheid auch erst im Laufe des Jahres 2027 kommen. Geht der Antrag erst im Januar 2027 ein, ist 2022 bei einer freiwilligen Erklärung in aller Regel nicht mehr zu retten.
Was der Pauschbetrag für 2022 wert ist
Die Pauschbeträge nach § 33b EStG wurden zum Steuerjahr 2021 verdoppelt und gelten seitdem unverändert. Für 2022 gelten damit dieselben Beträge wie heute.
| Grad der Behinderung | Pauschbetrag pro Jahr |
|---|---|
| 20 | 384 Euro |
| 30 | 620 Euro |
| 40 | 860 Euro |
| 50 | 1.140 Euro |
| 60 | 1.440 Euro |
| 70 | 1.780 Euro |
| 80 | 2.120 Euro |
| 90 | 2.460 Euro |
| 100 | 2.840 Euro |
| Merkzeichen H, Bl oder TBl | 7.400 Euro |
Der Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen. Die tatsächliche Erstattung hängt deshalb vom persönlichen Steuersatz ab. Zwei Beispiele zeigen die Größenordnung.
Eine Rentnerin erhält rückwirkend ab 2022 einen GdB von 60. Bei einem Grenzsteuersatz von 22 Prozent bringt ihr der Pauschbetrag von 1.440 Euro rund 317 Euro für dieses Jahr.
Ein Angestellter mit einem GdB von 80 und einem Grenzsteuersatz von 32 Prozent kommt auf rund 678 Euro.
Hinzu kommt bei Kirchenmitgliedern eine entsprechend geringere Kirchensteuer. Ab einem GdB von 80 kann außerdem die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 Euro greifen. Das gilt ebenso ab einem GdB von 70 mit dem Merkzeichen G. Mit den Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H steigt diese Pauschale auf 4.500 Euro.
Fristen nach Fallkonstellation
Nicht für alle Betroffenen endet die Frist am selben Tag. Ausschlaggebend ist, ob für 2022 eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung bestand.
| Situation für das Steuerjahr 2022 | Maßgebliche Frist |
|---|---|
| Keine Abgabepflicht, bisher keine Erklärung eingereicht | Steuererklärung und GdB-Antrag mit Rückwirkung bis 31. Dezember 2026 |
| Freiwillige Erklärung eingereicht, Bescheid bestandskräftig | GdB-Antrag mit Rückwirkung bis 31. Dezember 2026, danach Änderung über § 175 AO |
| Pflichtveranlagung, etwa bei Nebeneinkünften über 410 Euro oder Steuerklassenkombination III/V | Je nach Abgabezeitpunkt Ende 2027 bis Ende 2029, GdB-Antrag ebenfalls innerhalb dieser Frist |
| Steuerjahr 2021, freiwillige Erklärung | Abgelaufen seit 31. Dezember 2025, außer der GdB-Antrag ging schon vorher ein |
Bei Pflichtveranlagten beginnt die Vierjahresfrist erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung abgegeben wurde. Sie beginnt aber spätestens drei Jahre nach dem Steuerjahr. Bei Ehepaaren mit der Steuerklassenkombination III/V oder bei Rentnerinnen und Rentnern mit mehreren Einkunftsarten bleibt deshalb oft mehr Zeit. Ob eine Pflichtveranlagung vorlag, ergibt sich aus § 46 EStG und lässt sich im Zweifel beim Finanzamt klären.
Wo die Rückwirkung an Grenzen stößt
Ein rückwirkender Antrag allein reicht nicht. Das Versorgungsamt stellt einen früheren Beginn nur fest, wenn medizinische Unterlagen aus dieser Zeit die Einschränkungen belegen, also Arztbriefe, Klinikberichte oder Befunde aus 2022. Fehlen solche Nachweise, setzt die Behörde den Beginn häufig erst mit dem Antragsdatum an.
Eine zweite Grenze betrifft Menschen, deren GdB schon länger feststand, die den Pauschbetrag aber schlicht nicht eingetragen haben. Für sie entsteht kein neuer Grundlagenbescheid, die Sonderregel der Abgabenordnung hilft also nicht. Ein bestandskräftiger Steuerbescheid lässt sich dann nur noch in engen Ausnahmefällen ändern.
Hinzu kommt der Verfahrenswechsel zum Jahresbeginn 2026. Seit Januar übermitteln die Versorgungsämter neue und geänderte Feststellungen elektronisch an die Finanzverwaltung. Papierbescheide müssen dafür nicht mehr eingereicht werden. Damit die Daten ankommen, muss die steuerliche Identifikationsnummer im GdB-Antrag korrekt angegeben sein. Den Pauschbetrag selbst setzt das Finanzamt weiterhin nicht von sich aus an. Er wird in der Steuererklärung beantragt. Bei bereits bestandskräftigen Bescheiden kann ein formloser Änderungsantrag mit Verweis auf den neuen GdB-Bescheid die Bearbeitung beschleunigen.
Für Eltern behinderter Kinder gilt die Fristlogik ebenso. Der Pauschbetrag des Kindes kann nach § 33b Abs. 5 EStG auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn selbst nicht nutzt. Wer ausschließlich Bürgergeld oder Grundsicherung bezieht und kein steuerpflichtiges Einkommen hat, profitiert vom Pauschbetrag dagegen nicht. Für diese Gruppe kann die Feststellung aber aus anderen Gründen bedeutsam sein, etwa für Mehrbedarfe oder Nachteilsausgleiche.
Häufige Fragen zum rückwirkenden Pauschbetrag für 2022
Reicht es, den GdB-Antrag bis 31. Dezember 2026 zu stellen, wenn der Bescheid erst 2027 kommt?
Ja, sofern der Antrag ausdrücklich eine Rückwirkung bis ins Jahr 2022 umfasst und rechtzeitig beim Versorgungsamt eingeht. Nach § 171 Abs. 10 AO bleibt die Steuerfestsetzung dann bis zwei Jahre nach Bekanntgabe des Bescheids änderbar. Maßgeblich ist das Eingangsdatum bei der Behörde.
Muss zusätzlich bis Jahresende eine Steuererklärung für 2022 abgegeben werden?
Wer für 2022 keine Abgabepflicht hatte und noch keine Erklärung eingereicht hat, ist mit einer Abgabe bis 31. Dezember 2026 auf der sicheren Seite. Steuerfachleute empfehlen, in der Erklärung auf das laufende GdB-Verfahren hinzuweisen. Ob die Hemmung der Frist auch eine verspätete Erstveranlagung trägt, ist in der Praxis nicht abschließend geklärt.
Wird ein GdB rückwirkend immer bis zum gewünschten Zeitpunkt anerkannt?
Nein. Das Versorgungsamt braucht medizinische Belege, die den Gesundheitszustand im fraglichen Zeitraum dokumentieren. Ohne solche Unterlagen beginnt die Feststellung meist erst mit dem Antragsdatum, ein steuerlicher Vorteil für 2022 entfällt dann.
Gilt der Pauschbetrag für das ganze Jahr, wenn der GdB erst im Laufe von 2022 begann?
Ja. Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag und wird nicht anteilig gekürzt. Ändert sich der Grad der Behinderung innerhalb eines Jahres, gilt der höhere Wert für das gesamte Jahr.
Einschätzung der Redaktion
Die Fristlogik ist juristisch sauber, für Betroffene aber kaum zu durchschauen. Zwei Behörden, zwei Gesetzbücher und ein Stichtag greifen ineinander, und auf keinem Antragsformular steht, dass gerade der Jahreswechsel über Hunderte Euro entscheidet. Dass das Versorgungsamt rückwirkend feststellen darf, ist ein fairer Ausgleich für lange Bearbeitungszeiten und späte Diagnosen. Er nützt aber nur denen, die das Zusammenspiel mit der Abgabenordnung kennen. Die neue elektronische Übermittlung seit 2026 wäre die Gelegenheit gewesen, Betroffene automatisch auf noch offene Steuerjahre hinzuweisen. Diese Chance hat der Gesetzgeber bislang nicht genutzt. Ein klarer Hinweis im Feststellungsbescheid würde wenig kosten und vielen Menschen mit Behinderung helfen, ihnen zustehendes Geld tatsächlich zu erhalten.