Kfz-Steuer bei Schwerbehinderung: Zoll hebt Befreiungen auf – diese Regeln gelten 2026

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Rund 160 Kfz-Steuerbescheide mit Steuerbefreiung für Inhaber des Merkzeichens VB hat die Zollverwaltung seit Januar 2024 aufgehoben oder deren Aufhebung angekündigt. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung vom April 2026 hervor. Der Fall zeigt: Die Steuervergünstigung für Menschen mit Schwerbehinderung ist an enge Bedingungen geknüpft. Fehlen sie, drohen Nachzahlungen für mehrere Jahre.

Zoll pocht auf den Stichtag von 1979

Auslöser der Aufhebungen ist eine Besitzstandsregel, die viele Betroffene kaum kennen. Laut Bundesregierung hat die Generalzolldirektion die Hauptzollämter mit einer Verfügung vom 18. Dezember 2025 auf die Voraussetzungen der Befreiung nach § 3a in Verbindung mit § 17 KraftStG hingewiesen. Betroffen sind vor allem ehemalige Bundeswehrsoldaten mit anerkannter Wehrdienstbeschädigung, die das Merkzeichen VB im Ausweis tragen, deren Steuer aber am 31. Mai 1979 noch gar nicht erlassen war.

Eine Korrektur des Gesetzes lehnt die Bundesregierung ab. Das Merkzeichen VB als eigenständigen Befreiungsgrund aufzunehmen, ist nach ihren Angaben nicht geplant; eine Übergangsregelung hält sie für unnötig, weil es sich um den ordnungsgemäßen Vollzug geltenden Rechts handle. Von 22 eingelegten Rechtsbehelfen waren bis zur Antwort vier erfolgreich, sieben wurden zurückgewiesen, elf waren noch offen. Besonders schmerzhaft: Die Kfz-Steuer kann in der Regel bis zu vier Jahre rückwirkend festgesetzt und geändert werden.

Volle Befreiung nur mit drei Merkzeichen

Der Grad der Behinderung allein entscheidet bei der Kfz-Steuer nichts. Ein GdB von 100 ohne passendes Merkzeichen bringt keinen Cent Ersparnis. Maßgeblich ist § 3a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes: Vollständig steuerfrei ist ein Fahrzeug, solange es auf eine schwerbehinderte Person zugelassen ist, die per Ausweis mit dem Merkzeichen H, Bl oder aG Hilflosigkeit, Blindheit oder eine außergewöhnliche Gehbehinderung nachweist.

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Sollten Menschen mit Merkzeichen G die Wertmarke und die halbe Kfz-Steuer gleichzeitig nutzen dürfen?

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Wer eines dieser drei Merkzeichen besitzt, kann zusätzlich die kostenlose Beförderung im Nahverkehr nutzen – beide Vorteile schließen sich hier also nicht aus. Die Befreiung gilt allerdings nur für ein einziges Fahrzeug. Jedes weitere Auto wird regulär besteuert.

Halbe Steuer bei G und Gl – mit einem Haken

Menschen mit den Merkzeichen G (gehbehindert) oder Gl (gehörlos) erhalten keine volle Befreiung, sondern eine Ermäßigung um die Hälfte. Voraussetzung ist ein Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck; die Ermäßigung entfällt, solange die Person das Recht zur unentgeltlichen Beförderung in Anspruch nimmt. Konkret heißt das: Wertmarke oder Steuerrabatt – beides gleichzeitig geht nicht.

Die Wertmarke ist dabei nicht gratis. Der Eigenanteil war zum 1. Januar 2025 von 91 auf 104 Euro pro Jahr gestiegen, für ein halbes Jahr werden 53 Euro fällig; für 2026 blieb der Betrag unverändert. Menschen mit den Merkzeichen Bl oder H sowie Leistungsbeziehende nach SGB II oder SGB XII erhalten die Wertmarke ohne Eigenanteil.

MerkzeichenKfz-SteuerFreifahrt im NahverkehrWertmarke 2026
Hvollständig befreitzusätzlich möglichkostenlos
Blvollständig befreitzusätzlich möglichkostenlos
aGvollständig befreitzusätzlich möglich104 Euro, kostenlos bei SGB II/XII
G50 Prozent Ermäßigungnur alternativ104 Euro, kostenlos bei SGB II/XII
Gl50 Prozent Ermäßigungnur alternativ104 Euro, kostenlos bei SGB II/XII

Ein Rechenbeispiel zeigt, wie sich die Wahl auswirkt: Ein Halter mit Merkzeichen G zahlt für seinen Kleinwagen regulär 290 Euro Kfz-Steuer im Jahr. Entscheidet er sich für die Ermäßigung, sinkt die Steuer auf 145 Euro. Nimmt er stattdessen die Wertmarke, zahlt er die vollen 290 Euro Steuer plus 104 Euro Eigenanteil, zusammen also 394 Euro. Die Differenz von 249 Euro lohnt sich nur, wenn Bus und Bahn regelmäßig genutzt werden. Für Bürgergeld-Beziehende sieht die Rechnung anders aus: Weil die Wertmarke für sie kostenlos ist, stehen 145 Euro Steuerersparnis einem freien Nahverkehr gegenüber.

Sonderfall Bestandsschutz: Wer 1979 schon befreit war

Für eine kleine Gruppe gilt eine Regel aus der Zeit vor der Gesetzesreform von 1979. Schwerbehinderte Menschen, denen die Kfz-Steuer am 31. Mai 1979 erlassen war, können die volle Befreiung behalten, wenn ein GdB oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vorliegt und zusätzlich eines der Merkmale Kriegsbeschädigt, VB oder EB im Ausweis steht. Beide Bedingungen müssen zusammenkommen – und eben auch der Erlass zum Stichtag. Genau an diesem Punkt setzt der Zoll derzeit an.

Dass diese Ungleichbehandlung rechtens ist, hat der Bundesfinanzhof bereits 1988 entschieden. BFH, Urteil vom 9. August 1988, VII R 146/85: Die engere Regelung für Zivilbehinderte verstößt im Vergleich zu den weitergehenden Vergünstigungen für Schwerkriegsbeschädigte und Gleichgestellte nicht gegen den Gleichheitssatz.

Halter, Fahrer, Fahrtzweck: Wo die Befreiung kippt

Die Vergünstigung hängt an der Person, auf die das Auto zugelassen ist. Ist der Wagen auf die Ehefrau oder den Sohn angemeldet, gibt es keine Ermäßigung, selbst wenn der Mensch mit Behinderung täglich mitfährt. In der Praxis ist das eine der häufigsten Ursachen für abgelehnte Anträge.

Auch die Nutzung ist eingeschränkt. Das Gesetz schließt den Transport von Gütern (mit Ausnahme von Handgepäck), die bezahlte Personenbeförderung und Fahrten anderer Personen aus, die nichts mit der Fortbewegung oder dem Haushalt der behinderten Person zu tun haben. Fährt der Partner allein zum eigenen Arbeitsplatz, entfällt die Vergünstigung. Wer das verschweigt, riskiert ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung; ab einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erscheint diese im Führungszeugnis.

Die Vergünstigung kommt nicht automatisch. Der Antrag geht an das zuständige Hauptzollamt oder kann direkt bei der Zulassungsstelle gestellt werden. Die Formulare und Zuständigkeiten nennt der Zoll auf seiner Infoseite zu Steuervergünstigungen.

Elektroautos: Befreiung läuft ohnehin bis 2035

Wer auf ein reines E-Auto umsteigt, braucht die Schwerbehinderten-Regel vorerst nicht. Bundestag und Bundesrat haben Ende 2025 beschlossen, dass reine Elektroautos mit Erstzulassung bis Ende 2030 bis zu zehn Jahre steuerfrei bleiben, längstens jedoch bis Ende 2035. Die Bundesregierung begründet das mit dem Ausbau der Elektromobilität. Relevant wird § 3a für E-Auto-Halter erst, wenn diese allgemeine Befreiung ausläuft.

Häufige Fragen zur Kfz-Steuer bei Schwerbehinderung

Gibt es eine Ermäßigung, wenn das Auto auf den Ehepartner zugelassen ist?

Nein. Das Gesetz knüpft die Vergünstigung an die Zulassung auf die schwerbehinderte Person selbst. Für die Ermäßigung muss das Fahrzeug auf sie umgemeldet werden.

Reicht ein Grad der Behinderung von 100 ohne Merkzeichen?

Nein. Entscheidend sind ausschließlich die Merkzeichen H, Bl und aG für die volle Befreiung sowie G und Gl für die Ermäßigung um die Hälfte. Der GdB spielt nur beim Bestandsschutz von 1979 eine Rolle.

Dürfen Angehörige das steuerbefreite Auto fahren?

Ja, aber nur für Fahrten, die der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Person dienen, etwa Arztbesuche, Einkäufe für ihren Haushalt oder das Abholen von Medikamenten. Private Fahrten der Angehörigen gehören nicht dazu.

Lässt sich zwischen Wertmarke und Steuerermäßigung wechseln?

Ja. Menschen mit G oder Gl können ihre Wahl ändern. Die Steuerermäßigung gilt aber nur für Zeiträume, in denen keine gültige Wertmarke genutzt wird. Ein Wechsel muss beim Versorgungsamt und beim Hauptzollamt angezeigt werden.

Einschätzung der Redaktion

Rechtlich mag der Zoll im Recht sein, politisch ist das Vorgehen schwer vermittelbar. Wer Jahre lang einen Befreiungsbescheid in der Hand hielt, durfte auf dessen Richtigkeit vertrauen – die Prüfung hätte bei der Bewilligung erfolgen müssen, nicht Jahre später mit Rückforderung. Grundsätzlicher noch wirkt die Konstruktion des § 3a: Eine Person mit Merkzeichen G muss zwischen günstiger Mobilität im Auto und im Bus wählen, als ließe sich eine Gehbehinderung auf ein Verkehrsmittel festlegen. Gerade in ländlichen Regionen ohne verlässlichen Nahverkehr ist die Wertmarke oft wertlos, während die halbe Kfz-Steuer real entlastet. Eine Reform, die beide Nachteilsausgleiche kombinierbar macht und den starren Stichtag von 1979 ersetzt, wäre überfällig.

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