Ab Januar 2027 kostet das Deutschlandticket 66,80 Euro im Monat, der Koordinierungsrat hat die Erhöhung Ende September beschlossen. Für Menschen mit Schwerbehinderung und eigenem Auto verschiebt sich damit eine Rechnung, die jedes Jahr neu aufgemacht werden muss: Freifahrt mit Wertmarke oder halbe Kfz-Steuer. Wer hier falsch wählt, verschenkt schnell Hunderte Euro.
Der Grad der Behinderung allein öffnet beim Auto kaum Türen
Ein Schwerbehindertenausweis mit GdB 50 gilt im Alltag oft als Eintrittskarte zu zahlreichen Nachteilsausgleichen. Rund um das Auto trifft das nur eingeschränkt zu. Entscheidend sind fast immer die Merkzeichen, die das Versorgungsamt zusätzlich einträgt. Ein Grad der Behinderung von 50 führt ohne passendes Merkzeichen weder zu einer Befreiung noch zu einer Ermäßigung der Kfz-Steuer. Ähnlich sieht es beim Parkausweis aus.
Der GdB spielt vor allem in der Steuererklärung eine Rolle, also bei Fahrtkosten zur Arbeit und bei Privatfahrten. Genau dort haben sich zum Jahr 2026 die Rahmenbedingungen verschoben, was viele Betroffene bislang kaum bemerkt haben.
Kfz-Steuer: Komplette Befreiung oder halbe Steuer
Die Regeln stehen in Paragraf 3a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Menschen mit den Merkzeichen aG, H oder Bl können sich auf Antrag vollständig von der Kfz-Steuer befreien lassen. Bei den Merkzeichen G oder Gl ist eine Ermäßigung um 50 Prozent möglich, die anstelle der Wertmarke für den Nahverkehr beantragt wird. Zuständig ist der Zoll, der auf seiner Informationsseite zu Steuervergünstigungen für schwerbehinderte Menschen auch den Online-Antrag bereithält.
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Die Vergünstigung gilt nur für ein einziges Fahrzeug, das auf den schwerbehinderten Menschen zugelassen ist. Der Bescheid des Zolls wird befristet und orientiert sich an der Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises. Seit März 2025 erkennt der Zoll auch den digitalen Schwerbehindertenausweis im Wallet-Format an.
Für Menschen mit G oder Gl bleibt die Entweder-oder-Entscheidung. Die Wertmarke kostet 2026 weiterhin 104 Euro für zwölf Monate oder 53 Euro für sechs Monate. Rein rechnerisch lohnt sich die halbe Kfz-Steuer erst ab einer Jahressteuer von 208 Euro, denn erst dann übersteigt die Ersparnis den Preis der Wertmarke.
Ein Beispiel: Ein Rentner mit Merkzeichen G fährt einen Kompaktwagen, für den der Zoll jährlich 248 Euro Kfz-Steuer verlangt. Mit Ermäßigung zahlt er 124 Euro und spart damit 124 Euro. Gegenüber der Wertmarke bleibt ein Vorteil von gerade einmal 20 Euro im Jahr. Nutzt er Bus und Bahn auch nur gelegentlich, kippt die Rechnung zugunsten der Wertmarke. Wer ohne Wertmarke ein Deutschlandticket kaufen müsste, zahlt dafür ab 2027 rund 801 Euro im Jahr.
Die Übersicht: Was bei welchem GdB gilt
Die folgende Tabelle zeigt, welche Vergünstigungen rund um das Auto allein an den Grad der Behinderung geknüpft sind und wo zusätzlich Merkzeichen nötig werden.
| GdB | Arbeitsweg mit tatsächlichen Kosten | Pauschale für Privatfahrten | Kfz-Steuer | Parkausweis |
|---|---|---|---|---|
| 20 bis 40 | nein | nein | keine Vergünstigung | nein |
| 50 und 60 | nur mit Merkzeichen G oder aG | 4.500 Euro nur mit aG, Bl, TBl oder H | nur mit Merkzeichen | nur mit Merkzeichen (Ausnahme: Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa ab GdB 60) |
| 70 | ja, auch ohne Merkzeichen | 900 Euro nur mit Merkzeichen G | nur mit Merkzeichen | nur mit Merkzeichen |
| 80 bis 100 | ja | 900 Euro auch ohne Merkzeichen, 4.500 Euro mit aG, Bl, TBl oder H | nur mit Merkzeichen | nur mit Merkzeichen |
Ergänzend gilt für alle Stufen ab GdB 20 der Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung, der von 384 Euro bei GdB 20 bis 2.840 Euro bei GdB 100 reicht. Je nach GdB und Merkzeichen liegt der Pauschbetrag zwischen 384 und 7.400 Euro. Der Höchstbetrag gilt für die Merkzeichen H, Bl und TBl.
Merkzeichen entscheiden über Steuer und Parkplatz
Wesentlich größer sind die Unterschiede zwischen den einzelnen Merkzeichen. Die zweite Tabelle fasst zusammen, was die jeweiligen Einträge im Ausweis rund um das Auto bewirken.
| Merkzeichen | Kfz-Steuer | Parkausweis | Wertmarke |
|---|---|---|---|
| G (erheblich gehbehindert) | 50 Prozent Ermäßigung, nur bei Verzicht auf Wertmarke | orange nur zusammen mit B und weiteren medizinischen Voraussetzungen | 104 Euro pro Jahr |
| Gl (gehörlos) | 50 Prozent Ermäßigung, nur bei Verzicht auf Wertmarke | nein | 104 Euro pro Jahr |
| aG (außergewöhnlich gehbehindert) | vollständige Befreiung | blauer EU-Parkausweis | 104 Euro pro Jahr |
| Bl (blind) | vollständige Befreiung | blauer EU-Parkausweis | kostenlos |
| H (hilflos) | vollständige Befreiung | nein, nur über andere Voraussetzungen | kostenlos |
Bei aG ist die Kombination besonders günstig: Steuerbefreiung und Wertmarke schließen sich hier nicht gegenseitig aus. Menschen mit den Merkzeichen H oder Bl erhalten die Wertmarke ohne Eigenbeteiligung.
Fahrtkosten: Der Vorsprung gegenüber der Pendlerpauschale schrumpft
Weniger bekannt ist ein Vorteil, der direkt am GdB hängt. Wer mindestens einen GdB von 70 hat oder einen GdB von 50 mit Merkzeichen G, darf für den Weg zur Arbeit statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten absetzen. Ohne Einzelnachweis werden dabei 0,30 Euro je tatsächlich gefahrenem Kilometer anerkannt, was 0,60 Euro je Entfernungskilometer entspricht. Hin- und Rückweg zählen also beide.
Seit Januar 2026 hat sich der Abstand zu allen anderen Beschäftigten verkleinert. Die Entfernungspauschale beträgt seitdem 0,38 Euro pro Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Der Sonderweg bleibt dennoch deutlich attraktiver.
Eine Beispielrechnung: Eine Verwaltungsangestellte mit GdB 70 pendelt an 210 Arbeitstagen 23 Kilometer zu ihrem Büro. Mit der normalen Pendlerpauschale kommt sie auf 1.835,40 Euro Werbungskosten. Setzt sie die tatsächlichen Kosten pauschal an, sind es 2.898 Euro, also gut 1.060 Euro mehr, die ihr zu versteuerndes Einkommen mindern.
Eine Grenze hat der Bundesfinanzhof allerdings gezogen. Wer den Arbeitsweg teils mit dem Auto und teils mit der Bahn zurücklegt, muss sich für eine Methode entscheiden. Eine Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen ist nach dem Beschluss nicht zulässig (BFH, Beschluss vom 5. Mai 2009, Az. VI R 77/06).
Für private Fahrten gibt es eine eigene Pauschale. Bei mindestens GdB 70 mit Merkzeichen G oder mindestens GdB 80 sind 900 Euro jährlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar, Schwerstbehinderten steht eine Pauschale von 4.500 Euro zu. Die zumutbare Belastung wird dabei angerechnet.
Blauer oder orangefarbener Parkausweis
Beim Parken entscheidet die Farbe des Ausweises. Nur der blaue EU-Parkausweis berechtigt dazu, auf den mit Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Behindertenparkplätzen zu parken, und er gilt in allen EU-Ländern. Ausgestellt wird er bei den Merkzeichen aG oder Bl sowie bei beidseitiger Amelie oder Phokomelie und vergleichbaren Funktionseinschränkungen.
Der orangefarbene Ausweis gilt nur in Deutschland und erlaubt Parkerleichterungen, aber keine Rollstuhlparkplätze. Ihn können unter anderem schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B erhalten, außerdem Menschen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa, wenn dafür ein GdB von mindestens 60 anerkannt ist. Einige Länder gehen eigene Wege. Nordrhein-Westfalen etwa gibt einen orangefarbenen Parkausweis für einen größeren Personenkreis aus, der nur im eigenen Bundesland gilt.
Kfz-Hilfe: Bis zu 22.000 Euro für das Fahrzeug, Umbau zusätzlich
Die größte Einzelleistung ist die Kraftfahrzeughilfe. Nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung wird die Anschaffung eines Fahrzeugs bis zur Höhe des Kaufpreises, höchstens aber bis 22.000 Euro gefördert, wobei die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung unberücksichtigt bleiben. Der genaue Wortlaut findet sich in Paragraf 5 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.
Einen festen GdB als Eintrittsschwelle gibt es nicht. Leistungen erhält, wer dauerhaft auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist, die Höhe hängt vom Einkommen ab. Ist bereits ein Altwagen vorhanden, wird dessen Verkehrswert von den 22.000 Euro abgezogen. Zuständig sind je nach Lebenslage Rentenversicherung, Arbeitsagentur, Inklusionsamt oder Träger der Eingliederungshilfe. Ein typischer Fehler: Das Auto wird gekauft oder umgebaut und erst danach wird die Kfz-Hilfe beantragt. Dann droht die Ablehnung.
Gefördert werden zusätzlich behinderungsgerechte Umbauten wie Automatikgetriebe, Handbediengeräte oder Schwenksitze sowie der Führerschein, dieser abhängig vom Einkommen.
Elektroauto: Der Steuervorteil läuft teilweise ins Leere
Eine Folge der jüngsten Gesetzgebung wird selten erwähnt. Reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, bleiben von der Kfz-Steuer befreit. Die zehnjährige Befreiung endet längstens am 31. Dezember 2035. Die Bundesregierung hat die Verlängerung Ende 2025 umgesetzt.
Für Menschen mit G oder Gl bedeutet das: Wer ein neues E-Auto fährt, zahlt ohnehin keine Kfz-Steuer. Ein Verzicht auf die Wertmarke zugunsten der Ermäßigung brächte dann keinerlei Ersparnis.
Häufige Fragen zu Auto-Vergünstigungen bei Schwerbehinderung
Reicht ein GdB von 50 für eine Ermäßigung der Kfz-Steuer?
Nein. Die Kfz-Steuer wird nur bei bestimmten Merkzeichen reduziert oder erlassen. Ohne G, Gl, aG, H oder Bl fällt die reguläre Steuer an, unabhängig von der Höhe des GdB.
Kann der Wechsel zwischen Wertmarke und Kfz-Steuerermäßigung jederzeit erfolgen?
Ein Wechsel ist möglich, muss aber sauber vollzogen werden. Die Ermäßigung wird nur gewährt, solange keine gültige Wertmarke genutzt wird. Eine bereits gekaufte Wertmarke muss zurückgegeben werden, bevor die halbe Steuer greift.
Dürfen Angehörige mit dem steuerbefreiten Auto fahren?
Nur eingeschränkt. Das Fahrzeug darf von Dritten genutzt werden, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit der Beförderung oder der Haushaltsführung des schwerbehinderten Menschen stehen. Fahrten etwa allein zur eigenen Arbeitsstelle von Angehörigen sind nicht gedeckt und müssen dem Zoll gemeldet werden.
Gilt der Parkausweis auch, wenn jemand anderes fährt?
Ja, der Ausweis ist personengebunden, nicht fahrzeuggebunden. Er darf genutzt werden, wenn der berechtigte Mensch befördert wird. Bei schwerbehinderten Kindern können die Eltern den Ausweis beantragen und nutzen, wenn sie das Kind befördern.
Einschätzung der Redaktion
Das System der Nachteilsausgleiche rund um das Auto ist in sich logisch, für Betroffene aber kaum durchschaubar. Wer ausschließlich auf den GdB schaut, übersieht die entscheidenden Merkzeichen, und wer die Merkzeichen kennt, verpasst häufig die Fahrtkostenregel in der Steuererklärung. Hinzu kommt, dass sich die Rechengrundlagen inzwischen jährlich verschieben: Das Deutschlandticket wird teurer, die Pendlerpauschale stieg, E-Autos bleiben steuerfrei. Dass die Wahl zwischen Wertmarke und halber Kfz-Steuer dabei Jahr für Jahr neu durchgerechnet werden muss, ist eine unnötige Hürde. Eine automatische Günstigerprüfung durch Zoll und Versorgungsamt wäre technisch machbar und würde vielen Menschen mit Behinderung echte Entlastung bringen. Ebenso überfällig ist eine Anpassung der seit Jahren unveränderten 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer, die mit den gestiegenen Fahrzeugkosten längst nicht mehr Schritt halten.