Ende 2025 bezogen 1,28 Millionen Menschen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, 1,8 Prozent mehr als ein Jahr zuvor, meldet das Statistische Bundesamt. Zu ihrem Bedarf gehören Miete und Heizung. Diese Kosten darf das Sozialamt in der Sozialhilfe seit dem 1. Juli 2026 direkt beim Vermieter überprüfen, während viele Nebenkostenabrechnungen für 2025 eintreffen.
Sozialhilfe und Vermieterauskunft: Das regelt § 117 SGB XII
Grundlage ist das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. April 2026. Bekannt wurde es als Umbau des Bürgergelds zur neuen Grundsicherung. Artikel 9 ändert aber auch das Sozialhilferecht, und in § 117 SGB XII stehen seitdem drei neue Absätze. Stand: 29. Oktober 2026 gelten sie unverändert.
Absatz 5 verpflichtet jeden, der einer Person mit Sozialhilfe eine Unterkunft zur Verfügung stellt, dem Sozialamt auf Verlangen Auskunft zu geben. Das gilt bei laufendem Bezug, bei einem gestellten Antrag und für frühere Bezugszeiten. Genannt werden die Höhe der Entgelte, die Dauer des Mietverhältnisses, die Zahl der Bewohner und die Art der Abrechnung. Das Wort „insbesondere“ macht klar, dass die Liste nicht abschließend ist. Begrenzt wird die Pflicht dadurch, dass die Auskunft für die Aufgaben nach dem SGB XII erforderlich sein muss.
Betroffen sind Menschen mit Hilfe zum Lebensunterhalt und mit Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Auskunftspflichtig ist nicht nur der Eigentümer. Das Gesetz knüpft daran an, wer die Unterkunft zur Verfügung stellt, was etwa Untervermieter einschließen kann. Für Gewerberäume, die Leistungsberechtigte für eine selbstständige Tätigkeit anmieten, gilt die Pflicht ebenfalls.
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Absatz 6 erlaubt dem Amt, Beweismittel anzufordern, wenn die Auskünfte nicht ausreichen. Absatz 7 sieht vor, dass vorhandene Vordrucke genutzt werden sollen.
Vorher und nachher: Was sich beim Sozialamt geändert hat
| Frage | bis 30. Juni 2026 | seit 1. Juli 2026 |
|---|---|---|
| Wen fragt das Sozialamt nach Mietdaten? | in erster Linie die leistungsberechtigte Person | auch direkt den Vermieter oder Unterkunftsgeber (§ 117 Abs. 5) |
| Belege vom Vermieter | keine eigene Rechtsgrundlage | auf Verlangen, wenn Auskünfte nicht reichen (§ 117 Abs. 6) |
| Bußgeld für Unterkunftsgeber | keine eigene Regel | bei falscher, unvollständiger oder verspäteter Auskunft (§ 117 Abs. 9) |
| Miete über dem 1,5-Fachen der Angemessenheitsgrenze | in der Karenzzeit voll anerkannt | auch in der Karenzzeit nicht anerkannt (§ 35 Abs. 1) |
| Verdacht auf Verstoß gegen die Mietpreisbremse | keine Sonderregel | Miete gilt insoweit als unangemessen, Amt fordert zur Rüge auf (§ 35 Abs. 1) |
Die Verschärfungen in § 35 SGB XII erklären, warum die Ämter genauere Daten wollen. Ob eine Miete die zulässige Höhe nach der Mietpreisbremse übersteigt, lässt sich nur mit Mietbeginn, Vertragsmiete und Zuschlägen prüfen.
Gerichte hatten Anfragen beim Vermieter bisher eng begrenzt
Wie umstritten Vermieterauskünfte waren, zeigt ein Verfahren aus dem Jobcenter-Bereich. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt befasste sich im Urteil vom 19. März 2025 (L 2 AS 511/21) mit der Forderung eines Jobcenters, ein Vermieter solle die vollständige Betriebs- und Heizkostenabrechnung samt aller Anlagen vorlegen. Der Senat stützte sich auf ältere Rechtsprechung, nach der eine Pflicht zur Auskunft nicht automatisch eine Pflicht zur Vorlage von Unterlagen umfasst. Dafür brauche es eine eigene gesetzliche Grundlage.
Diese Grundlage gibt es jetzt. Für die Sozialhilfe steht sie in § 117 Abs. 6 SGB XII, für die Jobcenter im neuen § 60 Abs. 7 SGB II.
Beispiel: Eine Nachzahlung mit offenen Posten
Ein 58-jähriger Mann ist dauerhaft voll erwerbsgemindert und erhält Grundsicherung. Er reicht die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für 2025 ein, die eine Nachforderung von 438 Euro ausweist. Aus dem Dokument geht nicht hervor, wie sich der Betrag zusammensetzt, weitere Unterlagen hat er nicht.
Das Sozialamt fragt zuerst bei ihm nach und schreibt danach den Vermieter an. Dessen Antwort zeigt, dass 52 Euro auf Mahnkosten aus dem Vorjahr entfallen, die in die Abrechnung gerutscht sind. Als Bedarf für Unterkunft und Heizung übernimmt das Amt 386 Euro.
Bußgeld, Entschädigung und Schweigerecht
Wer als Unterkunftsgeber vorsätzlich oder fahrlässig nicht, falsch, unvollständig oder zu spät antwortet, handelt nach § 117 Abs. 9 ordnungswidrig. Einen eigenen Höchstbetrag nennt die Vorschrift nicht. Damit gilt das Ordnungswidrigkeitengesetz mit bis zu 1.000 Euro bei Vorsatz und bis zu 500 Euro bei Fahrlässigkeit.
Umgekehrt können Vermieter für ihren Aufwand auf Antrag eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz erhalten. Absatz 8 erlaubt, einzelne Angaben zu verweigern, wenn sie den Auskunftspflichtigen oder nahe Angehörige der Gefahr eines Straf- oder Bußgeldverfahrens aussetzen würden.
Was die Auskunft für Mieterinnen und Mieter bedeutet
Mit jeder Anfrage erfährt der Vermieter, dass sein Mieter Sozialhilfe beantragt hat, bezieht oder bezogen hat. Bisher ließ sich das oft vermeiden, weil Leistungsberechtigte ihre Unterlagen selbst einreichten. Diese Möglichkeit bleibt, sie schützt aber nicht sicher vor einer Anfrage. Je vollständiger und widerspruchsfreier Mietvertrag, Erhöhungsschreiben und Abrechnungen beim Amt liegen, desto schwerer lässt sich eine zusätzliche Anfrage als erforderlich begründen.
Eine Anfrage ist auch kein Vorwurf. Sie kann dazu dienen, eine Nachzahlung korrekt zu übernehmen oder eine gestiegene Miete anzuerkennen.
Häufige Fragen zur Auskunftspflicht in der Sozialhilfe
Gilt die neue Auskunftspflicht auch gegenüber dem Jobcenter?
Ja. Mit derselben Reform wurde § 60 Abs. 6 SGB II eingeführt, der fast wortgleich für Vermieter von Menschen mit Grundsicherungsgeld gilt. Auch dort können Belege verlangt werden, wenn die Auskünfte nicht ausreichen. Beide Regeln gelten seit dem 1. Juli 2026.
Muss das Sozialamt den Mieter vor einer Anfrage beim Vermieter fragen?
Eine Einwilligung ist nicht nötig, weil § 117 Abs. 5 SGB XII die Datenerhebung beim Vermieter ausdrücklich erlaubt. Nach dem allgemeinen Sozialdatenschutz werden Daten aber vorrangig bei der betroffenen Person selbst erhoben. Ob ein Vermieter angeschrieben wurde, lässt sich über eine Akteneinsicht nach § 25 SGB X nachvollziehen.
Wie weit zurück darf das Sozialamt beim Vermieter nachfragen?
§ 117 Abs. 5 nennt keine feste Frist und erfasst ausdrücklich auch frühere Bezugszeiten. Praktische Grenzen ergeben sich aus den Fristen, innerhalb derer Bescheide nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch aufgehoben werden dürfen. Eine Anfrage muss sich immer auf einen konkreten Prüfzeitraum beziehen.
Was passiert, wenn die Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt?
Der Teil der Miete, der die nach den §§ 556d bis 556g BGB zulässige Höhe übersteigt, gilt als unangemessen, auch während der einjährigen Karenzzeit. Das Sozialamt muss den Mieter dann auffordern, den Verstoß gegenüber dem Vermieter zu rügen. Erst die Rüge ermöglicht es, zu viel gezahlte Miete zurückzuverlangen.
Einschätzung der Redaktion
Die Neuregelung schließt eine Lücke, die Gerichte zuletzt deutlich benannt hatten. Ohne Rechtsgrundlage konnten Ämter Belege bei Vermietern nicht erzwingen, auch wenn Abrechnungen widersprüchlich waren. Dass der Gesetzgeber das jetzt regelt, schafft für beide Seiten Klarheit. Der Preis ist allerdings hoch. Wer Grundsicherung bezieht, muss damit rechnen, dass der Vermieter davon erfährt, und auf engen Wohnungsmärkten kann das Folgen haben. Die Sozialämter sollten die Befugnis deshalb als Ausnahme behandeln und zuerst die Unterlagen der Leistungsberechtigten ausschöpfen. Ob das gelingt, werden Akteneinsichten und die ersten Entscheidungen der Sozialgerichte zeigen.