Stromkosten durch Krankheit: Jobcenter muss Mehrbedarf zahlen

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Das Jobcenter muss außergewöhnlich hohe Stromkosten nicht immer allein dem Regelbedarf überlassen. Das Sächsische Landessozialgericht verpflichtete einen Leistungsträger mit Beschluss vom 12. Februar 2026 zu zusätzlichen Zahlungen für einen psychisch erkrankten Mann. Für März bis Mai 2026 sprach es ihm zwischen 346,81 und 396,81 Euro monatlich zu. Die Entscheidung im Verfahren L 7 AS 512/25 B ER gilt vorläufig und berücksichtigt konkrete Einsparmöglichkeiten.

Warum verbrauchte der Haushalt so viel Strom?

Der Antragsteller leidet unter einer Zwangsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Nach den im Verfahren vorliegenden Befundberichten verursachten insbesondere Wasch- und Reinigungsrituale sowie sein Heizverhalten den extremen Verbrauch. Zusätzlich zur zentralen Fernwärme nutzte er Heizlüfter und Radiatoren. Das Gericht hielt den Zusammenhang zwischen Erkrankung und Verbrauch für glaubhaft.

In der gemeinsam mit seiner Mutter bewohnten Wohnung wurden vom 31. Juli 2024 bis zum 25. Juli 2025 insgesamt 37.422 Kilowattstunden verbraucht. Daraus entstand eine Nachforderung von 11.605,88 Euro. Ein neuer Versorger verlangte ab März 2026 monatlich 935 Euro Abschlag für den gesamten Haushalt.

Wann muss das Jobcenter zusätzliche Stromkosten anerkennen?

Zusätzliche Leistungen kommen infrage, wenn ein besonderer, unabweisbarer Bedarf erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht. Maßgeblich ist § 21 Absatz 6 SGB II. Dabei zählen auch verfügbare Unterstützung Dritter und zumutbare Einsparmöglichkeiten. Eine hohe Rechnung allein genügt deshalb nicht.

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Gewöhnlicher Haushaltsstrom gehört nach § 20 Absatz 1 SGB II grundsätzlich zum Regelbedarf. Im entschiedenen Fall überstieg der krankheitsbedingte Verbrauch diesen Rahmen jedoch erheblich. Der Mann konnte ihn nach den medizinischen Erkenntnissen zumindest nicht sofort oder kurzfristig ausreichend reduzieren.

Das Gericht beanstandete zudem einen Widerspruch: Bei Unterkunft und Heizung hatte das Jobcenter die krankheitsbedingt hohen Kosten bereits anerkannt. Beim Strom stellte es die krankheitsbedingten Einschränkungen dennoch infrage.

Wie berechnete das Gericht die zusätzlichen Zahlungen?

Ausgangspunkt war die Hälfte des Haushaltsabschlags, also 467,50 Euro monatlich. Das Gericht blieb bei dieser Aufteilung nach Personen, weil sich die jeweiligen Verursachungsanteile im Eilverfahren nicht ausreichend abgrenzen ließen. Davon zog es 45,69 Euro als rechnerischen Haushaltsenergieanteil im Regelbedarf ab. Es verblieben 421,81 Euro.

Diesen Ausgangswert kürzte der Senat wegen erwarteter Einsparungen:

Monat 2026Abzug für EinsparmöglichkeitenZusätzliche Leistung
März25 Euro396,81 Euro
April50 Euro371,81 Euro
Mai75 Euro346,81 Euro

Das Jobcenter musste die Zusatzleistungen jeweils bis zum 15. des Monats unmittelbar an den Stromversorger zahlen. Mai 2026 war das Ende des im Verfahren betroffenen Bewilligungszeitraums, keine allgemeine Höchstdauer für einen solchen Mehrbedarf.

Welche Einsparungen hielt der Senat für zumutbar?

Sofort zumutbar war nach Auffassung des Gerichts, die zusätzlichen Heizgeräte beim täglichen Lüften auszuschalten. Für April berücksichtigte es technische Einsparmöglichkeiten nach einer Energieberatung. Für Mai setzte es weitere Einsparungen durch eine intensivere Verhaltenstherapie an. Diese Einschätzung bezog sich auf die konkreten medizinischen Erkenntnisse und Erklärungen des Antragstellers.

Zugleich stellte der Senat klar: Der Mann durfte die vertraglichen Abschläge nicht eigenmächtig kürzen. Er sollte Zählerstände dokumentieren und beim Versorger unter Hinweis auf Verbrauchssenkungen eine Anpassung beantragen.

Warum gab es für frühere Forderungen keine Eilzahlung?

Für die bereits fälligen Forderungen des bisherigen Versorgers fehlte ein glaubhaft gemachter dringender Nachholbedarf. Eine drohende Stromsperre oder konkrete Wohnungsgefährdung war insoweit nicht nachgewiesen. Das Gericht lehnte deshalb vorläufige Zahlungen ab, entschied aber nicht abschließend über die Ansprüche im Hauptsacheverfahren.

Für gerichtliche Eilhilfe nach § 86b Absatz 2 SGG müssen sowohl der Anspruch als auch die Dringlichkeit glaubhaft sein. Wenn Sie vergleichbare Mehrkosten geltend machen, sollten Sie Abrechnungen, Abschlagsforderungen und medizinische Unterlagen vorlegen, die Ursache und eingeschränkte Einsparmöglichkeiten erklären.

FAQ zu krankheitsbedingten hohen Stromkosten bei der Grundsicherung

Erhalten andere Betroffene dieselben Beträge?

Nein. Die Beträge beruhen auf dem Abschlag, der Haushaltsaufteilung und den Einsparmöglichkeiten dieses Einzelfalls.

War die Zahlung ein Darlehen?

Nein. Zugesprochen wurden vorläufige zusätzliche Leistungen als Mehrbedarf, kein Darlehen.

Hat das Gericht über den Heizstromanteil abschließend entschieden?

Nein. Ob ein Teil als Heizungsbedarf anzuerkennen war, ließ der Senat offen.

Konnte gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt werden?

Nein. Eine weitere Beschwerde war ausgeschlossen. Das ersetzt jedoch keine abschließende Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Fazit zum Mehrbedarf bei Stromkosten aufgrund Krankheit

Sozialrechtsexperte Ass. jur. Peter Kosick hält abschließend fest: „Krankheitsbedingt außergewöhnliche Stromkosten können einen Mehrbedarf begründen. Entscheidend bleiben nachvollziehbare medizinische Nachweise und die Frage, welche Einsparungen tatsächlich zumutbar sind. Der Beschluss rechtfertigt weder eine pauschale Ablehnung noch eine unbegrenzte Übernahme jeder Stromrechnung.“

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