Der Tod des geschiedenen Ehepartners kann dazu führen, dass die eigene Rente nicht länger wegen des Versorgungsausgleichs gekürzt wird. Automatisch geschieht das nicht. Entscheidend ist meist, ob der Verstorbene aus den übertragenen Rentenanrechten höchstens 36 Monate lang Versorgung erhalten hat. Bei Entscheidungen nach altem Recht kann unter weiteren Voraussetzungen auch nach längerem Rentenbezug eine gerichtliche Überprüfung helfen.
Wann entfällt die Rentenkürzung nach dem Tod des Ex-Partners?
Eine Rentenkürzung kann auf Antrag entfallen, wenn der geschiedene Ehepartner gestorben ist und aus dem übertragenen Anrecht keine oder höchstens 36 Monate lang Versorgung bezogen hat. Diese „Anpassung wegen Todes“ ist in § 37 Versorgungsausgleichsgesetz, kurz VersAusglG, geregelt. Sie setzt voraus, dass das betroffene Versorgungssystem unter die gesetzliche Regelung fällt.
Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Alters- und Invaliditätsversorgung zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Wer Anrechte abgibt, muss deshalb später regelmäßig eine Kürzung seiner eigenen Versorgung hinnehmen. Der Tod des früheren Partners allein hebt diese Kürzung jedoch nicht auf.
Die Anpassung macht auch nicht den gesamten Scheidungsbeschluss rückgängig. Sie bewirkt, dass ein betroffenes Anrecht der überlebenden, ausgleichspflichtigen Person nicht länger wegen des Versorgungsausgleichs gekürzt wird.
Ihre Meinung ist gefragt:
Wussten Sie, dass nach dem Tod des Ex-Partners ein Antrag auf Überprüfung der Rentenkürzung möglich ist?
Warum sollte ich das tun? (Hier klicken)
Wenn Sie bei Google suchen, sehen Sie oft eine Schlagzeilen-Box. Sie können selbst bestimmen, was dort erscheint: Speichern Sie uns, das Nachrichtenmagazin Bürger & Geld, als bevorzugte Quelle, und erhalten Sie aktuelle, rechtliche fundierte Ratgeber-Artikel und wichtige Updates durch unsere Experten zu Themen wie Rente, Pflege, Grundsicherung, Schwerbehinderung noch schneller.
Für soziales Leben e. V. : gemeinnützig, unabhängig, sozial!
Was bedeutet die Grenze von 36 Monaten?
Die 36-Monats-Grenze betrifft den Bezug einer Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht. Sie beschreibt weder die Zeit seit der Scheidung noch die Dauer, während der Ihre eigene Rente bereits gekürzt wurde. Genau 36 Monate sind noch zulässig; ein längerer Bezug schließt diese Anpassung aus.
Auch wer selbst noch keine Altersrente erhält, kann die Anpassung bereits beantragen. Voraussetzung bleibt, dass der verstorbene Ex-Partner die maßgebliche Bezugsdauer nicht überschritten hat. Die Deutsche Rentenversicherung lässt eine Entscheidung damit schon vor dem eigenen Rentenbeginn zu.
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung kann der zuständige Träger die Angaben über Tod und Rentenbezug beim Rentenversicherungsträger des Verstorbenen erfragen. Sie müssen die Bezugsdauer daher nicht allein anhand alter Unterlagen des Ex-Partners nachweisen.
Gilt die Anpassung für jede Altersversorgung?
Nein. Die Anpassung wegen Todes gilt nur für die in § 32 VersAusglG genannten Versorgungssysteme. Dazu gehören insbesondere die gesetzliche Rentenversicherung, die Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungen und die Alterssicherung der Landwirte. Betriebsrenten und private Rentenversicherungen werden von dieser Anpassungsregelung nicht erfasst.
| Versorgungssystem | Anpassung wegen Todes nach §§ 37, 38 VersAusglG |
|---|---|
| Gesetzliche Rentenversicherung | Bei erfüllten Voraussetzungen möglich |
| Beamtenversorgung | Bei erfüllten Voraussetzungen möglich |
| Berufsständische Versorgung | Soweit sie unter § 32 VersAusglG fällt |
| Alterssicherung der Landwirte | Bei erfüllten Voraussetzungen möglich |
| Betriebliche Altersversorgung | Nicht von dieser Regelung erfasst |
| Private Rentenversicherung | Nicht von dieser Regelung erfasst |
Maßgeblich ist das Versorgungssystem, in dem das gekürzte Anrecht besteht. Davon zu unterscheiden ist die gerichtliche Abänderung einer alten Versorgungsausgleichsentscheidung: Dort können unter bestimmten Voraussetzungen auch ursprünglich einbezogene betriebliche oder private Anrechte eine Rolle spielen.
Wo müssen Sie den Antrag stellen?
Den Antrag stellen Sie bei dem Versorgungsträger, bei dem Ihr durch den Versorgungsausgleich gekürztes Anrecht besteht. Für eine gekürzte gesetzliche Rente ist das der zuständige Rentenversicherungsträger. Das Familiengericht entscheidet über diese Anpassung nicht. Sind mehrere Versorgungsträger betroffen, sind grundsätzlich Anträge bei jedem zuständigen Träger erforderlich.
Die Zuständigkeit und das Antragsrecht regelt § 38 VersAusglG. Antragsberechtigt ist die Person, deren Anrecht durch den Versorgungsausgleich gekürzt wird.
Für die Zuordnung und Prüfung sollten Sie folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen bereithalten:
- Ihre Versicherungsnummer oder das Aktenzeichen Ihrer Versorgung;
- Name und bekannte Versicherungsdaten des verstorbenen Ex-Partners;
- Sterbedatum und, soweit vorhanden, einen Sterbenachweis;
- den Beschluss über den Versorgungsausgleich;
- einen vorhandenen Renten- oder Versorgungsbescheid.
Haben Sie im Versorgungsausgleich selbst Anrechte vom verstorbenen Ex-Partner bei anderen Versorgungsträgern erworben, müssen Sie diese Träger unverzüglich über den Antrag informieren. Diese Pflicht ist wichtig, weil die Anpassung auch Auswirkungen auf solche erworbenen Anrechte hat.
Ab wann wird die Rente ohne Kürzung gezahlt?
Die Anpassung wirkt grundsätzlich ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt. Sie beginnt nicht automatisch mit dem Tod des Ex-Partners. Wer den Antrag erst später stellt, erhält die zuvor einbehaltenen Kürzungsbeträge nicht allein deshalb nachgezahlt, weil die Voraussetzungen schon früher vorlagen.[rvrecht.deutsche-rentenversicherung]
Vereinfachtes Beispiel: Der frühere Ehepartner stirbt im September 2026. Die überlebende Person stellt den Antrag im November 2026. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird ihre bereits laufende Rente ab dem 1. Dezember 2026 ohne die betreffende Kürzung berechnet. Die Anpassung reicht in diesem Beispiel nicht bis September zurück.
Für die laufende Rentenzahlung kommt es deshalb auf eine rechtzeitige Antragstellung an. Ein späterer Abschluss der Prüfung ändert nichts daran, dass der maßgebliche Beginn grundsätzlich am Folgemonat des Antrags anknüpft.
Wie viel mehr Rente bleibt nach der Anpassung?
Eine feste Erhöhung gibt es nicht. Die finanzielle Wirkung hängt von den bisher gekürzten Anrechten ab. Außerdem können eigene Ansprüche entfallen, die Sie im Versorgungsausgleich vom verstorbenen Ex-Partner erworben haben. § 37 Absatz 3 VersAusglG ordnet dieses Erlöschen für erworbene Anrechte im Sinne des § 32 an.
Damit ist die bisherige Kürzung nicht ohne Weiteres mit dem späteren Rentenplus gleichzusetzen. Wurden bei der Scheidung Anrechte in beide Richtungen übertragen, müssen beide Seiten berücksichtigt werden. Lassen Sie sich deshalb nicht nur die wegfallende Kürzung, sondern auch die Auswirkungen auf Ihre erworbenen Anrechte erläutern.
Ist nach mehr als 36 Monaten Rentenbezug noch etwas möglich?
Ja, bei bestimmten Entscheidungen nach altem Recht kann eine gerichtliche Abänderung infrage kommen. Dieser Weg ist von der Anpassung wegen Todes zu unterscheiden. Er setzt zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen voraus und steht nicht allein deshalb offen, weil der frühere Ehepartner gestorben ist. Die 36-Monats-Grenze ist dabei nicht die maßgebliche Zugangsvoraussetzung.
§ 51 VersAusglG betrifft Versorgungsausgleichsentscheidungen, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht getroffen wurden. Maßgeblich ist die angewendete Rechtslage, nicht ausschließlich das Datum der Scheidung. Auch eine später ergangene Entscheidung kann noch auf altem Recht beruhen.
Regelmäßig muss sich der Wert mindestens eines ursprünglich einbezogenen Anrechts nachträglich wesentlich verändert haben. Ob die gesetzlichen Wertgrenzen erreicht sind, lässt sich nur anhand der früheren Entscheidung und neuer Versorgungsauskünfte beurteilen. Der Tod des Ex-Partners ersetzt diese Prüfung nicht.
Ist das Abänderungsverfahren zulässig, überprüft das Familiengericht die ursprünglich einbezogenen Anrechte nach dem neuen Ausgleichssystem. Diese umfassende Neubewertung wird als Totalrevision bezeichnet. Dabei ist wegen des Todes auch § 31 VersAusglG zu berücksichtigen. Der Wertausgleich zulasten der überlebenden Person kann dadurch entfallen.
Daraus folgt aber kein Anspruch auf sämtliche Anrechte des Verstorbenen: Der überlebende Ehepartner darf durch die Anwendung der Todesfallregelung nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Wer diesen Weg erwägt, sollte deshalb den vollständigen Beschluss einschließlich der damaligen Berechnungen familienrechtlich prüfen lassen.
FAQ zur Möglichkeit einer höheren Rente nach Tod des Ex-Partners
Muss ich mit dem Antrag bis zu meinem eigenen Rentenbeginn warten?
Nein. Die Deutsche Rentenversicherung kann über die Anpassung wegen Todes bereits vor Ihrem eigenen Rentenbezug entscheiden. Die Voraussetzungen, insbesondere die höchstens 36 Monate Versorgung aus dem übertragenen Anrecht, müssen erfüllt sein.
Verhindert eine Witwen- oder Waisenrente aus dem Konto des Ex-Partners die Anpassung?
Nein. Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung des verstorbenen Ex-Partners stehen der Anpassung wegen Todes nicht entgegen. Entscheidend ist dessen eigener maßgeblicher Versorgungsbezug.
Profitieren später auch meine Hinterbliebenen von der ausgesetzten Kürzung?
Die Anpassung ist an Ihre Person gebunden. Wird nach Ihrem Tod aus Ihrem Rentenkonto eine Hinterbliebenenrente berechnet, berücksichtigt die gesetzliche Rentenversicherung die Minderung aus dem Versorgungsausgleich wieder.
Brauche ich für den gerichtlichen Abänderungsantrag einen Anwalt?
Für den verfahrenseinleitenden Antrag auf Abänderung besteht nach den Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung kein Anwaltszwang. Wegen der Voraussetzungen und der möglichen Auswirkungen auf mehrere Anrechte ist eine familienrechtliche Prüfung dennoch sinnvoll
Fazit zum Versorgungsausgleich nach dem Tod des Ex-Partners
Rentenrechtsexperte Ass. jur. Peter Kosick fasst kurz zusammen: „Nach dem Tod des Ex-Partners kann eine Rentenkürzung entfallen – erforderlich sind aber ein Antrag und die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen. Bei höchstens 36 Monaten maßgeblichem Versorgungsbezug führt der Weg regelmäßig zum zuständigen Versorgungsträger. Bei längerem Bezug kann sich eine Prüfung alter Versorgungsausgleichsentscheidungen lohnen; eine automatische Rückabwicklung gibt es auch dann nicht.“
Quellen
- Gesetze im Internet: § 37 VersAusglG – Anpassung wegen Todes und 36-Monats-Grenze
- Gesetze im Internet: § 38 VersAusglG – Zuständigkeit und Antragstellung
- Deutsche Rentenversicherung: Fachliche Erläuterungen zu § 38 VersAusglG – insbesondere zum Beginn der Anpassung.
- Deutsche Rentenversicherung: Fachliche Erläuterungen zu § 51 VersAusglG – Abänderung alter Entscheidungen und Totalrevision.