Pflegegrad-Antrag: 70 Euro pro Verzugswoche, Reform plant Fristpause ab 2027

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Mehr als sechs Millionen Menschen in Deutschland sind pflegebedürftig, rund 1,2 Millionen erhalten jedes Jahr erstmals einen Pflegegrad. Das steht im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Pflegeneuordnungsgesetz. Wer einen Pflegegrad-Antrag stellt, bezahlt Pflegedienst und Hilfe oft vorab. Für jede Woche, die die Kasse zu spät entscheidet, schuldet sie 70 Euro. Anfang 2027 soll diese Schutzregel ruhen.

Pflegegrad-Antrag: Warum die 70 Euro an Antragsteller gehen

Beträge wie 350 Euro, die im Zusammenhang mit einem Pflegegrad-Antrag genannt werden, stehen den Antragstellenden zu. Die Pflegekasse zahlt sie als Ausgleich, wenn sie zu langsam entscheidet. Die Grundlage steht in § 18c SGB XI. Danach muss die Kasse spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich entscheiden. Gelingt das nicht, werden für jede begonnene Woche der Überschreitung 70 Euro fällig.

Die ersten Wochenbeträge muss die Kasse spätestens 15 Arbeitstage nach Fristablauf überweisen, jede weitere Woche danach unverzüglich. Die Regel gilt ebenso für private Pflege-Pflichtversicherungen. Ausgenommen sind Pflegebedürftige, die bereits vollstationär leben und mindestens Pflegegrad 2 haben.

Kein Geld gibt es, wenn die Kasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Sagt die antragstellende Person etwa den Gutachtertermin ab, weil sie im Krankenhaus liegt, ruht die Frist. Muss der Termin neu angesetzt werden, bleiben dem Medizinischen Dienst nach Wegfall des Hindernisses weitere 15 Arbeitstage. Fordert die Kasse zwingend nötige Unterlagen an, ist die Frist bis zu deren Eingang unterbrochen.

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Sollte die 70-Euro-Zahlung bei verspäteten Pflegegrad-Bescheiden auch während der geplanten Fristpause 2027 gelten?

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Rechenbeispiel: Antrag im September, Bescheid Ende Oktober

Ein Beispiel zeigt, wie schnell sich Beträge summieren. Der Antrag eines 81-jährigen Mannes geht am Montag, 7. September 2026, bei seiner Pflegekasse ein. Die 25 Arbeitstage enden am 12. Oktober; der Tag der Deutschen Einheit fiel 2026 auf einen Samstag und verschiebt nichts. Der Bescheid wird am 30. Oktober erteilt, 18 Kalendertage zu spät.

Damit sind drei Wochen begonnen, die Kasse schuldet 210 Euro. Hätte sie bis zum 19. Oktober entschieden, wären es 70 Euro gewesen. Wird Pflegegrad 2 anerkannt, kommen 347 Euro Pflegegeld im Monat hinzu, gezahlt ab dem Monat der Antragstellung. Eine Obergrenze für die Verzugszahlung kennt das Gesetz nicht.

Pflegereform: 25-Tage-Frist soll von Januar bis April 2027 ruhen

Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 das Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen. Der neue § 142b Absatz 3 SGB XI im Entwurf erklärt die 25-Tage-Frist vom 1. Januar bis 30. April 2027 für „unbeachtlich“. Wer in dieser Zeit einen Pflegegrad-Antrag stellt, hat nur dann Anspruch auf eine Entscheidung binnen 25 Arbeitstagen, wenn ein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf vorliegt.

Die Kriterien dafür soll der GKV-Spitzenverband bundesweit festlegen. Die Gesetzesbegründung nennt als mögliche Beispiele Erstanträge auf Sachleistungen, sich rasch verschlechternde Krankheitsverläufe, eine nicht gesicherte Pflege und Anträge für Kinder. Verkürzte Fristen, etwa bei Entlassung aus dem Krankenhaus oder im Hospiz, bleiben unberührt.

Als Grund nennt die Regierung einen erwarteten Ansturm von Anträgen. Ab 2027 sollen höhere Punktschwellen gelten: für Pflegegrad 1 künftig 15 statt 12,5 Punkte, für Pflegegrad 2 30 statt 27, für Pflegegrad 3 50 statt 47,5. Maßgeblich soll das Recht am Tag des Antrags sein.

Offen bleibt, was in der Pause mit der 70-Euro-Zahlung geschieht. Der Entwurf erwähnt sie an dieser Stelle nicht. Weil der Anspruch an die Überschreitung der 25 Arbeitstage geknüpft ist, dürfte er für nicht dringliche Fälle weitgehend ins Leere laufen. Ausdrücklich geregelt ist das aber nicht, ebenso wenig der Fall eines Antrags aus dem Dezember 2026, dessen Frist erst im Januar abläuft.

Pflegeneuordnungsgesetz im Bundestag: der Verfahrensstand

Stand: 2. November 2026

SchrittDatumStand
Referentenentwurf des Gesundheitsministeriums5. Juni 2026erledigt
Kabinettsbeschluss30. September 2026erledigt
Erste Lesung im Bundestag5. November 2026angesetzt
Beratung im Gesundheitsausschussnach Überweisungoffen
Inkrafttreten des Hauptteils1. Januar 2027geplant

Laut Bundestag sind für die erste Lesung am Donnerstag 60 Minuten vorgesehen, federführend soll danach der Gesundheitsausschuss beraten. Bis das Gesetz verkündet ist, gilt die 70-Euro-Regel unverändert. Den Gesetzentwurf und die Stellungnahmen der Verbände hat das Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht.

Fragen und Antworten zum Pflegegrad-Antrag

Ab wann zählen die 25 Arbeitstage beim Pflegegrad-Antrag?

Die Frist beginnt mit dem Eingang des Antrags bei der Pflegekasse. Nach Angaben der Verbraucherzentralen reicht dafür ein formloser Antrag per Telefon, E-Mail oder Fax. Gezählt werden Montag bis Freitag, gesetzliche Feiertage nicht.

Muss die 70-Euro-Zahlung gesondert beantragt werden?

Einen eigenen Antrag sieht das Gesetz nicht vor, die Kasse muss von sich aus zahlen. Die Kasse ist außerdem verpflichtet, nach Antragseingang auf die Fristen und die Folgen ihrer Überschreitung hinzuweisen. Bleibt das Geld aus, stehen Betroffenen Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht offen.

Gilt die Verzugszahlung auch für privat Versicherte?

Ja. Das Gesetz überträgt die Regel ausdrücklich auf private Unternehmen, die die Pflege-Pflichtversicherung durchführen. Begutachtet wird dort in der Regel durch Medicproof statt durch den Medizinischen Dienst.

Welche Punktgrenzen gelten für einen Pflegegrad-Antrag Ende 2026?

Nach dem Regierungsentwurf zählt das Recht am Tag der Antragstellung. Ein Antrag, der bis zum 31. Dezember 2026 eingeht, würde demnach noch nach den heutigen Schwellen bewertet. Bereits festgestellte Pflegegrade sollen allein wegen der neuen Grenzen nicht verloren gehen.

Einschätzung der Redaktion

Die geplante Fristpause trifft genau die Menschen, die der Gesetzgeber selbst zum frühen Antrag bewegt. Wer die Schwellen anhebt und damit eine Antragswelle auslöst, sollte die Folgen nicht bei den Antragstellern abladen. Die 70-Euro-Regel ist eines der wenigen Druckmittel, die Familien gegen lange Wartezeiten haben. Dass dringliche Fälle ausgenommen sind, ist richtig, doch die Kriterien gibt es noch nicht. Der Bundestag sollte klarstellen, ob die Zahlung in der Pause entfällt und was für Dezember-Anträge gilt. Ohne diese Klarheit drohen Streit mit den Kassen und unnötige Verfahren vor den Sozialgerichten.

Quellenangaben

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