Krankengeld Änderungen 2027

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Wer länger krank ist und währenddessen seine Beschäftigung verliert, muss sich ab dem 1. Januar 2027 auf ein niedrigeres Krankengeld einstellen. Weitere Änderungen betreffen Selbstständige, Beschäftigte mit einer hohen Alters-Teilrente und Versicherte, die ihre Krankenkasse zu einem Reha-Antrag auffordert. Die meisten Arbeitnehmer mit fortbestehender Beschäftigung behalten dagegen die bisherige Berechnung. Die Neuregelungen sind bereits beschlossen und verkündet; das neue Teilkrankengeld folgt erst 2028.

Die nachfolgend beschriebenen Änderungen für 2027 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

Was ändert sich beim Krankengeld ab Januar 2027?

Ab dem 1. Januar 2027 greifen mehrere Änderungen durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Besonders wichtig sind die niedrigeren Leistungssätze nach einem Beschäftigungsende, eine kürzere Frist für bestimmte Anträge und der Ausschluss des Krankengeldes bei hohen Alters-Teilrenten. Für neue Wahlerklärungen zum Krankengeld gelten zusätzliche Wartezeitregeln.

Das Gesetz vom 24. Juli 2026 wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Seine Vorschriften treten gestaffelt in Kraft. Die hier behandelten Änderungen sind deshalb keine bloßen Reformvorschläge, sondern bereits gesetzlich festgelegte Neuerungen.

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BereichÄnderungBeginn
Beschäftigung endet während der ArbeitsunfähigkeitKrankengeld grundsätzlich 60 Prozent des maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts, unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit Kind 67 Prozent1. Januar 2027
Neue Wahlerklärung zum KrankengeldGrundsätzlich drei Monate Wartezeit; Ausnahmen bleiben möglich1. Januar 2027
Aufforderung zum Reha- oder RegelaltersrentenantragVier statt zehn Wochen Antragsfrist1. Januar 2027
Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der VollrenteKrankengeldanspruch entfällt1. Januar 2027
Teilarbeitsunfähigkeit und TeilkrankengeldNeues Modell für eine teilweise Arbeitsaufnahme1. Januar 2028

Wer bekommt nach dem Jobende weniger Krankengeld?

Die neue Berechnung betrifft Versicherte, deren Beschäftigungsverhältnis während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit endet. Vom folgenden Tag an beträgt das Krankengeld grundsätzlich 60 Prozent des maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen erhöht sich der Satz auf 67 Prozent, wenn ein berücksichtigungsfähiges Kind vorhanden ist.

Die Neuregelung wird in § 47 SGB V als Absatz 2a eingefügt. Entscheidend ist das tatsächliche Beschäftigungsende. Es spielt keine Rolle, ob ein befristeter Vertrag ausläuft, der Arbeitgeber kündigt oder der Arbeitnehmer selbst die Kündigung veranlasst.

Für den erhöhten Satz genügt nicht jede Elternschaft unabhängig vom Alter des Kindes. Maßgeblich ist ein Kind im Sinne des Einkommensteuerrechts. Auch ein Kind des Ehe- oder Lebenspartners kann berücksichtigt werden; zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Partner nicht dauerhaft getrennt leben.

Die Leistung bleibt Krankengeld der Krankenkasse. Die Orientierung an den Leistungssätzen des Arbeitslosengeldes bedeutet nicht, dass Betroffene allein wegen dieser Neuberechnung zur Arbeitsagentur wechseln.

Tabelle: Krankengeld 2026 und 2027 im Vergleich

Das Krankengeld hängt vom maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt ab. Für 2027 muss unterschieden werden, ob die Beschäftigung fortbesteht oder während der Arbeitsunfähigkeit endet. Die niedrigeren Sätze nach dem Jobende gelten nicht allgemein für alle Krankengeldbezieher.

Berechnungsgrundlage: Die folgende Tabelle verwendet ausdrücklich fiktive Nettogehälter. Diese wurden den Bruttogehältern nur zur Veranschaulichung zugeordnet und sind keine berechneten Nettolöhne einer bestimmten Steuerklasse. Alle Beträge beziehen sich auf einen vollen Krankengeldmonat mit 30 Tagen, ohne Einmalzahlungen und vor gegebenenfalls anfallenden Sozialversicherungsabzügen.

Monatliches BruttogehaltFiktives maßgebliches NettogehaltKrankengeld 2026Krankengeld 2027 bei fortbestehender Beschäftigung¹Krankengeld 2027 nach Jobende: 60% des Netto²Krankengeld 2027 nach Jobende: 67% des Netto²
2.000 €1.500 €1.350 €1.350 €900 €1.005 €
2.500 €1.800 €1.620 €1.620 €1.080 €1.206 €
3.000 €2.100 €1.890 €1.890 €1.260 €1.407 €
3.500 €2.400 €2.160 €2.160 €1.440 €1.608 €
4.000 €2.700 €2.430 €2.430 €1.620 €1.809 €
5.000 €3.200 €2.880 €2.880 €1.920 €2.144 €
6.000 €3.700 €3.330 €3.330 €2.220 €2.479 €
7.000 €4.200 €3.780 €3.780 €2.520 €2.814 €
8.000 €4.800 €4.068,90 €4.320 €2.880 €3.216 €

Eigene vereinfachte Berechnung nach den gesetzlichen Berechnungsgrundsätzen und den veröffentlichten Änderungen für 2027. Rundungen bei der individuellen kalendertäglichen Berechnung können zu geringfügigen Abweichungen führen.

Für 2027 wurde die von der Bundesregierung vorgesehene Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 6.375 Euro zugrunde gelegt.

Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung während der Arbeitsunfähigkeit endet. Der erhöhte Satz von 67 Prozent gilt nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ein berücksichtigungsfähiges Kind erfüllt sind. Die Neuberechnung ab Januar 2027 erfasst auch laufende Fälle, in denen die Beschäftigung bereits 2026 während der Arbeitsunfähigkeit geendet hat.

Wie wurden die Beträge berechnet?

Bei der regulären Berechnung wird zunächst der niedrigere Betrag aus 70 Prozent des maßgeblichen Bruttogehalts und 90 Prozent des maßgeblichen Nettogehalts ermittelt. Zusätzlich gilt der gesetzliche Höchstbetrag. Für 2026 beträgt dieser 135,63 Euro pro Tag beziehungsweise 4.068,90 Euro für einen vollen Monat mit 30 Tagen.

Vereinfachtes Beispiel mit 4.000 Euro brutto und angenommenen 2.700 Euro netto:

  • 70 Prozent von 4.000 Euro ergeben 2.800 Euro.
  • 90 Prozent von 2.700 Euro ergeben 2.430 Euro.
  • Der niedrigere Betrag beträgt 2.430 Euro. Er liegt unter dem Höchstbetrag.

Bei fortbestehender Beschäftigung ergibt sich unter diesen unveränderten Annahmen 2027 derselbe Betrag. Greift dagegen die neue Berechnung nach dem Beschäftigungsende, ergeben sich 1.620 Euro bei einem Satz von 60 Prozent beziehungsweise 1.809 Euro bei 67 Prozent. Diese Beträge dürfen nicht ohne Weiteres als Unterschied der tatsächlichen Überweisungen verstanden werden, weil dafür auch die jeweils anfallenden Sozialversicherungsabzüge berücksichtigt werden müssen.

Warum kann das reguläre Krankengeld bei höherem Einkommen steigen?

Die vorgesehene höhere Beitragsbemessungsgrenze würde den rechnerischen Höchstbetrag 2027 auf 148,75 Euro täglich beziehungsweise 4.462,50 Euro für 30 Tage anheben. Ein höheres Krankengeld ergibt sich aber nur, wenn auch die individuelle Berechnung aus Brutto- und Nettogehalt einen entsprechend hohen Betrag zulässt.

Im Tabellenbeispiel mit 8.000 Euro brutto begrenzt 2026 der Höchstbetrag die Leistung auf 4.068,90 Euro. Für 2027 wären unter der vorgesehenen höheren Grenze 4.320 Euro möglich: Hier begrenzen dann 90 Prozent des angenommenen Nettogehalts die Leistung.

Können auch bereits laufende Krankengeldzahlungen sinken?

Ja. Es werden auch Versicherte erfasst, deren Beschäftigung bereits 2026 während der Arbeitsunfähigkeit geendet hat. Besteht die Arbeitsunfähigkeit über den 31. Dezember 2026 hinaus fort, berechnet die Kasse das Krankengeld ab dem 1. Januar 2027 nach den niedrigeren Sätzen.

Ein Krankheitsbeginn vor dem Jahreswechsel schützt damit nach dieser Kasseninformation nicht vor der neuen Berechnung. Für betroffene Versicherten gibt es einen gesonderten Bescheid über die genaue Höhe.

Wenn Sie bereits Krankengeld beziehen und Ihre Beschäftigung beendet ist, sollten Sie sich von Ihrer Krankenkasse den Zahlbetrag ab Januar 2027 schriftlich mitteilen lassen. Prüfen Sie dabei insbesondere das zugrunde gelegte Nettoarbeitsentgelt, das Beschäftigungsende und die Berücksichtigung eines Kindes.

Bleibt das Krankengeld bei fortbestehender Beschäftigung unverändert?

Bei fortbestehender Beschäftigung bleibt die allgemeine Berechnung erhalten: Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts. Die neue Absenkung nach Beschäftigungsende gilt somit nicht pauschal für alle Arbeitnehmer, die länger krank sind.

Der Arbeitgeber zahlt bei Arbeitsunfähigkeit in der Regel zunächst bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt weiter. Anschließend übernimmt bei bestehendem Anspruch die Krankenkasse. Von dem regulär berechneten Krankengeld können noch Sozialversicherungsbeiträge abgehen; der berechnete Leistungsbetrag und die tatsächliche Überweisung sind deshalb nicht gleichzusetzen.

Auch die mögliche Bezugsdauer wird durch die Reform nicht allgemein verkürzt. Bei derselben Krankheit bleibt es grundsätzlich bei höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Die Zeit der Entgeltfortzahlung zählt dabei mit.

Welche neue Wartezeit gilt für Selbstständige?

Für neue Wahlerklärungen ab dem 1. Januar 2027 gilt grundsätzlich eine Wartezeit von drei Monaten nach Eingang bei der Krankenkasse. Das betrifft insbesondere hauptberuflich Selbstständige, die den gesetzlichen Krankengeldschutz ausdrücklich wählen müssen, sowie bestimmte Beschäftigte ohne mindestens sechswöchigen Entgeltfortzahlungsanspruch.

Die Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 SGB V ist die Mitteilung an die Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft einen Krankengeldanspruch umfassen soll. Für Selbstständige beginnt die reguläre Zahlung grundsätzlich ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die neue dreimonatige Wartezeit betrifft dagegen zunächst den Zugang zum Versicherungsschutz.

Ausnahmen von der Wartezeit bestehen insbesondere, wenn Sie

  • erstmals eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung begründen oder
  • unmittelbar zuvor Krankengeldschutz hatten und dieser durch einen Statuswechsel, etwa den Wechsel in die Selbstständigkeit, ohne Wahlerklärung entfallen würde.

In diesen Fällen muss die Wahlerklärung der Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Mitgliedschaft beziehungsweise nach dem Statuswechsel zugehen.

Geht die Erklärung während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit ein oder beginnt eine Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit, wirkt die Erklärung grundsätzlich erst nach deren Ende. Das Gesetz enthält allerdings eine besondere Ausnahme für eine während der Wartezeit durch einen Unfall verursachte Erkrankung.

Wer den Krankengeldschutz neu wählen möchte, sollte deshalb den Zugang der Erklärung dokumentieren und sich den Beginn des Schutzes bestätigen lassen.

Warum wird die Frist für einen Reha-Antrag kürzer?

Ab dem 1. Januar 2027 beträgt die Antragsfrist nach einer entsprechenden Aufforderung der Krankenkasse vier statt zehn Wochen. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist. Die Krankenkasse kann dann einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verlangen.

Die Änderung betrifft § 51 SGB V. Auch bei einer zulässigen Aufforderung, eine Regelaltersrente zu beantragen, gilt künftig die kürzere Frist. Dafür müssen die Voraussetzungen für diese Rente vorliegen; eine allgemeine Pflicht aller Krankengeldbezieher, einen Rentenantrag zu stellen, entsteht nicht.

Wer den verlangten Antrag nicht fristgerecht stellt, verliert den Krankengeldanspruch mit Ablauf der Frist. Bei späterer Antragstellung lebt der Anspruch erst mit diesem Tag wieder auf. Eine versäumte Frist kann deshalb eine Zahlungslücke verursachen.

Maßgeblich ist die konkrete Aufforderung Ihrer Krankenkasse. Notieren Sie deren Zugang und das genannte Fristende und bewahren Sie den Nachweis über die Antragstellung auf.

Welche Teilrentner verlieren ihren Krankengeldanspruch?

Beschäftigte, die eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln ihrer Vollrente beziehen, haben ab dem 1. Januar 2027 keinen Krankengeldanspruch mehr. Damit entfällt eine bisher mögliche Absicherung über die Beschäftigung bei gleichzeitigem Bezug einer sehr hohen Teilrente. Eine Teilrente von beispielsweise 99,99 Prozent liegt deutlich über der neuen Grenze.

Die Änderung betrifft die Ausschlussregelungen in § 50 SGB V. Für Bezieher einer Altersvollrente ist der Krankengeldanspruch bereits nach dem bisherigen Recht ausgeschlossen. Neu ist die Ausweitung auf Alters-Teilrenten oberhalb der Zweidrittelgrenze.

Eine niedrigere Teilrente sichert Krankengeld nicht automatisch. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen und mögliche Anrechnungsregeln bleiben zu beachten. Insbesondere kann eine erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannte Teilrente zu einer Kürzung führen.

Wenn Sie neben einer Alters-Teilrente arbeiten, sollten Sie vor einer Änderung des Rentenanteils die Folgen mit Krankenkasse und Rentenversicherung klären.

Kommt das Teilkrankengeld bereits 2027?

Nein. Die gesetzlichen Vorschriften zur Teilarbeitsunfähigkeit und zum Teilkrankengeld treten erst am 1. Januar 2028 in Kraft. Sie gehören zwar zum selben Reformgesetz, dürfen aber nicht mit den Änderungen zum Jahreswechsel 2026/2027 gleichgesetzt werden.

Vorgesehen sind ärztlich festgestellte Stufen der Teilarbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen Wochenarbeitszeit. Das Modell setzt die Einwilligung des Versicherten und die Zustimmung des Arbeitgebers voraus. Für die tatsächlich geleistete Arbeit zahlt der Arbeitgeber anteiliges Entgelt; daneben ist ein entsprechendes Teilkrankengeld vorgesehen.

FAQ zum Krankengeld 2027

Bekomme ich allein wegen einer Kündigung sofort weniger Krankengeld?

Nein. Entscheidend ist das tatsächliche Ende der Beschäftigung während der Arbeitsunfähigkeit. Eine ausgesprochene Kündigung führt nicht schon während der laufenden Kündigungsfrist zur neuen Berechnung.

Muss ich als Selbstständiger meinen bestehenden Krankengeldschutz neu wählen?

Die neue Wartezeitregel betrifft Wahlerklärungen, die ab dem 1. Januar 2027 abgegeben werden. Ein bereits bestehender Schutz muss nicht allein wegen dieser Änderung neu gewählt werden.

Gilt der Krankengeldausschluss auch bei genau zwei Dritteln Teilrente?

Die neue Ausschlussgrenze erfasst Alters-Teilrenten von mehr als zwei Dritteln der Vollrente. Genau zwei Drittel liegen nicht darüber. Ein Anspruch hängt dennoch von den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Darf ich weiteren Beratungsanrufen meiner Krankenkasse widersprechen?

Die neue Beratungsregelung sieht ein Widerspruchsrecht gegen weitere Kontaktaufnahmen vor. Die Krankenkasse muss bei der ersten Kontaktaufnahme darauf hinweisen. Kontakte, die zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich sind, bleiben möglich.

Fazit zu den Änderungen beim Krankengld 2027

Beim Krankengeld 2027 kommt es vor allem darauf an, ob die Beschäftigung fortbesteht, eine hohe Alters-Teilrente bezogen wird oder die Krankenkasse eine konkrete Antragsfrist setzt. Wer bereits ohne Beschäftigung Krankengeld erhält, sollte den Zahlbetrag ab Januar klären. Selbstständige müssen bei einer neuen Wahlerklärung die Wartezeit und mögliche Ausnahmen berücksichtigen.

Quellen

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