Viele Leistungsberechtigte in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld) wissen nicht, dass sie neben dem Regelbedarf (Regelsatz) einen zusätzlichen Mehrbedarf geltend machen können – und lassen damit Monat für Monat Geld liegen. 2026 blieben die Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld) zwar auf dem Stand von 2025, doch die Mehrbedarfs‑Regeln nach § 21 SGB II sind weiterhin zentral für die Berechnung Ihres Anspruchs. Gerade Alleinerziehende, Schwangere, Menschen mit Behinderungen oder mit kostenaufwändiger Ernährung profitieren von diesen Zuschlägen. In diesem Ratgeber erklären wir verständlich, wer wann wie viel Mehrbedarf erhält – und worauf Sie im Kontakt mit dem Jobcenter achten sollten.
Was bedeutet „Mehrbedarf“ in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld)?
Mehrbedarfe sind zusätzliche Leistungen zum Regelbedarf der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld), wenn besondere Lebenssituationen höhere Kosten verursachen. Gesetzliche Grundlage ist § 21 SGB II, der genau aufzählt, in welchen Fällen Jobcenter einen Mehrbedarf anerkennen müssen.
Wichtig: Die Gewährung eines Mehrbedarfs steht nicht im Ermessen des Jobcenters, es handelt sich um einen Rechtsanspruch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Mehrbedarfe werden in der Regel als Prozentanteil des maßgeblichen Regelbedarfs berechnet und monatlich zusammen mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgezahlt.
Die Summe aller Mehrbedarfe darf den individuellen Regelbedarf nicht übersteigen; eine alleinstehende Person mit Regelbedarfsstufe 1 kann also maximal nochmals bis zur Höhe ihres Regelbedarfs als Mehrbedarf erhalten. Für 2025 und 2026 beträgt der Regelbedarf in der Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende 563 Euro monatlich.
Rechtsgrundlagen und aktueller Stand 2026
Die Mehrbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geregelt, insbesondere in § 21 SGB II – Mehrbedarfe. Die Höhe der zugrunde liegenden Regelbedarfe ergibt sich über Verweise auf das SGB XII und das Regelbedarfsermittlungsgesetz, deren Fortschreibung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jährlich bekanntgibt.
Durch die sogenannte Besitzschutzregelung bleiben die Regelbedarfe zum 1. Januar 2026 auf dem Niveau von 2025, weil sie rein rechnerisch eigentlich hätten sinken müssen. Für die Mehrbedarfe bedeutet das: Die Prozent‑Sätze bleiben gleich, die Euro‑Beträge orientieren sich weiterhin am 563‑Euro‑Regelbedarf in der Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende.
Jobcenter wenden ergänzend fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 21 SGB II an, die Details zur Auslegung, Nachweispflichten und zur Praxis der Bewilligung enthalten. Zusätzlich spielen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge eine Rolle, insbesondere beim Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung.
Wer hat Anspruch auf Mehrbedarf?
Typische Anspruchsgruppen nach § 21 SGB II sind:
- werdende Mütter (Mehrbedarf bei Schwangerschaft)
- Alleinerziehende
- erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, die bestimmte Teilhabeleistungen erhalten
- Leistungsberechtigte mit medizinisch notwendiger kostenaufwändiger Ernährung
- Leistungsberechtigte mit dezentraler Warmwasserbereitung
- Personen mit unabweisbarem, besonderem Bedarf (Härtefallmehrbedarf)
Der Mehrbedarf steht nicht nur der „Hauptperson“, sondern grundsätzlich jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Wichtig ist, dass Sie den Mehrbedarf beim Jobcenter gesondert geltend machen, etwa im Rahmen des Weiterbewilligungsantrags oder über einen formlosen Antrag mit Begründung.
Tabelle: Übersicht der wichtigsten Mehrbedarfe 2026
| Mehrbedarf (SGB II) | Voraussetzung | Höhe (Anteil vom Regelbedarf) | Beispielbetrag 2026/2027* |
|---|---|---|---|
| Schwangerschaft | ab 13. Schwangerschaftswoche | 17% | ca. 95,71 € bei 563 € Regelbedarf |
| Alleinerziehende – Grundfall | 1 Kind < 7 J. oder 2–3 Kinder < 16 J. | 36% | ca. 202,68 € bei 563 € Regelbedarf |
| Alleinerziehende – je weiteres Kind | minderjährige Kinder | 12% pro Kind, max. 60% | ca. 67,56 € je Kind bei 563 € |
| Behinderte mit Teilhabeleistungen | z.B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX | 35% | ca. 197,05 € bei 563 € |
| kostenaufwändige Ernährung | medizinische Notwendigkeit | angemessene Höhe | abhängig von Diagnose und Empfehlungen |
| Warmwasser dezentral | z.B. Durchlauferhitzer, Boiler | Prozentsatz je Regelbedarfsstufe: – Erwachsene (alleinstehend/Partner): 2,3 % des maßgebenden Regelbedarfs – Kinder/Jugendliche: Gestaffelt je nach Alter (ca. 0,8 % bis 1,4 %). | meist im zweistelligen Euro‑Bereich |
*Die Beispielbeträge orientieren sich an veröffentlichten Berechnungen auf Basis des Regelbedarfs von 563 Euro und dienen der Veranschaulichung.
Mehrbedarf bei Schwangerschaft
Werdende Mütter erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats der Entbindung einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs. Der Mehrbedarf soll typische Mehrkosten für Ernährung, Kleidung und gesundheitliche Vorsorge während der Schwangerschaft abdecken.
Die Schwangerschaft sollten Sie dem Jobcenter frühzeitig nachweisen, in der Regel mittels Mutterpass oder ärztlicher Bescheinigung mit Angabe der Schwangerschaftswoche. Ein Beispiel aus der Praxis: Eine alleinstehende Leistungsberechtigte mit einem Regelbedarf von 563 Euro erhält in der Schwangerschaft zusätzlich rund 95 Euro monatlich als Mehrbedarf, solange die Voraussetzungen vorliegen.
Mehrbedarf für Alleinerziehende
Der Mehrbedarf für Alleinerziehende knüpft an die tatsächliche Verantwortung für Pflege und Erziehung an, nicht an den Familienstand. Anspruch haben Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern in einem Haushalt leben und allein für deren Alltag sorgen, wobei übliche Umgangsregelungen mit dem anderen Elternteil den Anspruch nicht automatisch ausschließen.
Die Höhe staffelt sich nach Zahl und Alter der Kinder:
- 36 Prozent des Regelbedarfs bei einem Kind unter 7 Jahren oder bei zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren
- 12 Prozent je Kind, wenn dies insgesamt höher ist, maximal 60 Prozent des Regelbedarfs
Beispiel: Eine Mutter mit drei Kindern (14, 10 und 6 Jahre) lebt allein mit den Kindern zusammen. Sie kann nach § 21 Abs. 3 SGB II einen Mehrbedarf von bis zu 60 Prozent ihres Regelbedarfs erhalten, also rechnerisch bis zu etwa 337,80 Euro monatlich bei einem Regelbedarf von 563 Euro.
Mehrbedarf für Menschen mit Behinderung
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen können einen Mehrbedarf erhalten, wenn sie bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder vergleichbare Hilfen beziehen. Gemeint sind insbesondere Leistungen nach § 49 SGB IX sowie bestimmte Eingliederungshilfen nach § 112 SGB IX.
In diesen Fällen beträgt der Mehrbedarf 35 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs. Ein typischer Fall: Eine erwerbsfähige Person mit anerkannter Behinderung besucht eine von der Agentur für Arbeit geförderte berufliche Rehabilitationsmaßnahme; während der Teilnahme kann das Jobcenter einen Mehrbedarf in Höhe von rund 197 Euro monatlich gewähren (bei Regelbedarf 563 Euro).
Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung
Der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung soll Mehrkosten abdecken, wenn aus medizinischen Gründen eine besondere, teurere Ernährung erforderlich ist. Grundlage ist ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung, die Diagnose und die Notwendigkeit der speziellen Ernährung klar benennt.
Jobcenter orientieren sich bei der Bemessung an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, die für verschiedene Krankheitsbilder Richtwerte vorschlagen. Die Rechtsprechung – etwa Urteile des Bundessozialgerichts – betont, dass tatsächlich entstehende Mehrkosten im Einzelfall zu prüfen sind und pauschale Ablehnungen unzulässig sein können. Ein Beispiel: Bei bestimmten schweren Stoffwechselerkrankungen werden deutlich höhere Mehrbedarfe anerkannt als bei gut einstellbarem Diabetes, bei dem häufig keine oder nur geringe Mehrkosten gegenüber einer ausgewogenen Vollkost entstehen.
Mehrbedarf für Warmwasser
Wer sein Warmwasser nicht zentral über die Heizung, sondern dezentral – etwa per Durchlauferhitzer oder Boiler – mit Strom erzeugt, kann einen Mehrbedarf für Warmwasser beanspruchen. Hintergrund: Die Stromkosten hierfür sind nicht im Regelbedarf abgedeckt und werden auch nicht über die Kosten der Unterkunft übernommen.
Die Höhe wird als Prozentsatz des jeweiligen Regelbedarfs festgelegt und staffelt sich nach Regelbedarfsstufen; sie liegt je nach Personengruppe im unteren zweistelligen Eurobereich. Voraussetzung ist in der Praxis meist ein Nachweis der dezentralen Warmwasserbereitung, etwa durch Mietvertrag, Fotos der Geräte oder Bestätigung des Vermieters.
Unabweisbarer besonderer Mehrbedarf (Härtefall)
Neben den typisierten Mehrbedarfen kennt § 21 Abs. 6 SGB II den „unabweisbaren, besonderen Bedarf“. Er greift, wenn ein spezieller Bedarf weder durch den Regelbedarf noch durch die übrigen Mehrbedarfe oder andere Sozialleistungen abgedeckt ist, aber ausnahmsweise für die Sicherung des Existenzminimums notwendig wird.
Die Hürden sind hoch: Der Bedarf muss unabweisbar sein, sich deutlich vom Üblichen abheben und darf nicht durch Einsparmöglichkeiten oder Hilfe Dritter gedeckt werden können. Beispiele aus der Praxis sind besondere Fahrtkosten zu lebenswichtigen Behandlungen, spezielle Hilfsmittel oder einmalige außergewöhnliche Situationen, bei denen ein Darlehen nach § 24 SGB II unzumutbar wäre.
Wie beantragen Sie Mehrbedarf beim Jobcenter?
Mehrbedarfe werden grundsätzlich beim zuständigen Jobcenter beantragt, meist zusammen mit dem Erst‑ oder Weiterbewilligungsantrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld). Viele Jobcenter haben dafür eigene Formulare, doch ein formloser Antrag reicht rechtlich aus – wichtig ist, dass Sie den konkreten Mehrbedarf und die Gründe benennen.
Typische Nachweise sind:
- Mutterpass oder ärztliche Bestätigung (Schwangerschaft)
- Geburtsurkunden und Sorgerechtsnachweise (Alleinerziehende)
- Reha‑Bewilligungen oder Bescheide der Agentur für Arbeit bzw. Deutschen Rentenversicherung (Behinderung/Teilhabe)
- ärztliche Atteste und ggf. Ernährungspläne (kostenaufwändige Ernährung)
- Mietvertrag, Fotos oder Vermieterbestätigung (Warmwasser)
Werden Mehrbedarfe abgelehnt oder zu niedrig festgesetzt, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und sich dabei etwa an eine Sozialberatungsstelle oder einen Fachanwalt für Sozialrecht wenden.
Häufige Praxisprobleme und Rechtsprechung
In der Praxis kommt es häufig zu Konflikten über die Anerkennung des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung, etwa bei Diabetes oder Adipositas. Die Gerichte verlangen eine individuelle Betrachtung des Einzelfalls, lehnen aber pauschale Ansprüche ohne belegbare Mehrkosten ab.
Auch beim Mehrbedarf für Alleinerziehende gibt es Streit über die Frage, ob wirklich eine „alleinige“ Pflege und Erziehung vorliegt, insbesondere bei umfangreichen Umgangsregelungen. Sozialgerichte stellen zunehmend auf die tatsächlichen Betreuungsanteile und die Organisation des Alltags ab. Ein aktueller Trend: Mehrbedarf wird von Gerichten nicht als isolierter Streitgegenstand, sondern als Teil des Gesamtanspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts betrachtet, was Auswirkungen auf Klageanträge und Fristen hat.
FAQ zum Mehrbedarf in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld)
Wer hat Anspruch auf Mehrbedarf in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld)?
Anspruch haben Leistungsberechtigte, die einen gesetzlichen Tatbestand in § 21 SGB II erfüllen, etwa Schwangerschaft, Alleinerziehung, bestimmte Behinderungen, kostenaufwändige Ernährung, dezentrale Warmwasserbereitung oder einen unabweisbaren besonderen Bedarf.
Wie hoch kann der Mehrbedarf maximal sein?
Die Summe aller Mehrbedarfe darf den maßgebenden Regelbedarf nicht übersteigen; eine alleinstehende Person mit 563 Euro Regelbedarf kann also höchstens nochmals 563 Euro Mehrbedarf erhalten.
Muss ich den Mehrbedarf extra beantragen?
Ja, in der Praxis sollten Sie Mehrbedarfe ausdrücklich beim Jobcenter beantragen und die notwendigen Nachweise vorlegen, auch wenn sich einige Tatbestände – etwa Schwangerschaft oder Alleinerziehung – aus den Unterlagen ergeben.
Ab wann wird der Mehrbedarf bei Schwangerschaft gezahlt?
Der Mehrbedarf von 17 Prozent wird ab Beginn der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Entbindung stattfindet.
Gibt es Mehrbedarf auch bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)?
Ja, auch in der Grundsicherung nach SGB XII existieren Mehrbedarfsregelungen, etwa in § 30 SGB XII, die in vielen Punkten an die Systematik des SGB II angelehnt sind.
Wer entscheidet über die Höhe des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung?
Das Jobcenter entscheidet im Einzelfall auf Grundlage ärztlicher Nachweise und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Deutschen Vereins; dabei besteht ein Rechtsanspruch auf „angemessene Höhe“.
Was kann ich tun, wenn das Jobcenter meinen Mehrbedarf ablehnt?
ie können innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen und dabei auf die gesetzlichen Grundlagen in § 21 SGB II sowie auf aktuelle fachliche Weisungen und Empfehlungen verweisen oder rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
Zusammenfassung zum Mehrbedarf in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein Anspruch auf Mehrbedarf besteht, wenn sich der/die Bezieher*in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld) in einer schwierigen, besonderen Lebenssituation befindet. Je nach Art der Situation variiert die Höhe des Mehrbedarfs. Ein Mehrbedarf wird insbesondere gezahlt für
- Alleinerziehende
- Schwangere
- behinderte Menschen
- kostenaufwändige Ernährung bei medizinischer Notwendigkeit
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasseraufbereitung
Es ist wichtig, sich frühzeitig über die einzelnen Bedingungen hinsichtlich der Geltenmachung der Mehrbedarfe zu informieren und das zuständige Jobcenter zu kontaktieren, um den Anspruch auf Mehrbedarf geltend zu machen und anschließend rasch eine Zahlung zu erhalten.