Der Härtefall‑Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II ist im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld) eine Art „Sicherungsnetz im Sicherungsnetz“ – und wird in der Praxis dennoch häufig übersehen oder zu eng ausgelegt. Gerade bei hohen Fahrtkosten zum Umgang mit Kindern, dauerhaften Mehrkosten für Pflege‑ und Hygieneartikel oder besonderen Behinderungs‑Folgen können Leistungsberechtigte in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld) zusätzliche Leistungen beanspruchen. Seit Gesetzesänderungen und Klarstellungen durch die Rechtsprechung ist klar: Der besondere Bedarf kann auch einmalig sein, wenn ein Darlehen unzumutbar ist. Dieser News‑Ratgeber erklärt, welche Härtefälle 2026 realistische Chancen haben – und wo Jobcenter besonders genau hinschauen.
Was ist der Härtefall‑Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II?
Der Härtefall‑Mehrbedarf ist ein zusätzlicher Anspruch im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld), wenn ein „unabweisbarer, besonderer Bedarf“ vorliegt, der über den normalen Regelbedarf hinausgeht. Gemeint sind Situationen, die vom typischen Lebensbedarf deutlich abweichen – etwa außergewöhnliche Gesundheits‑, Pflege‑ oder Umgangskosten.
Nach § 21 Abs. 6 SGB II ist der Bedarf unabweisbar, wenn er nicht durch Leistungen anderer Träger, Zuwendungen Dritter oder zumutbare Einsparungen gedeckt werden kann und seiner Höhe nach erheblich vom Durchschnittsbedarf abweicht. Wichtig: Es handelt sich nicht um eine freiwillige Hilfe, sondern um einen Rechtsanspruch, der im Einzelfall geprüft werden muss – das Jobcenter hat aber einen Bewertungsspielraum, wie hoch der Mehrbedarf ausfällt.
Aktueller Stand 2026: Regelbedarfe und Bedeutung für Härtefälle
Die Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld) bleiben zum 1. Januar 2026 auf dem Niveau von 2025, weil der gesetzliche Besitzschutz Kürzungen verhindert. Für Alleinstehende in der Regelbedarfsstufe 1 gelten damit weiterhin 563 Euro monatlich als Ausgangswert.
Für den Härtefall‑Mehrbedarf bedeutet das: Ob ein Bedarf „erheblich“ über dem Durchschnitt liegt, wird weiterhin an diesen feststehenden Regelbedarfen gemessen. Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit und Arbeitshilfen einzelner Jobcenter konkretisieren, wann ein Härtefall angenommen werden kann und in welcher Höhe ein Mehrbedarf typischerweise anerkannt wird.
Wichtig: Härtefall kann laufend oder einmalig sein
Ein Kernpunkt der Entwicklung: Der Gesetzgeber hat den Wortlaut des § 21 Abs. 6 SGB II so angepasst, dass der besondere Bedarf nicht mehr zwingend laufend und nicht nur einmalig sein muss. Heute gilt: Der Mehrbedarf kann laufend oder einmalig entstehen; bei einmaligen Bedarfen ist Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II unzumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.
Arbeitshilfen von Jobcentern und Sozialberatungsstellen betonen: Ein Sonderbedarf liegt nur dann vor, wenn er qualitativ aus dem Regelbedarf „herausfällt“ und nicht einfach durch Umschichtungen im Budget abgefangen werden kann. Kleinere Mehrkosten von unter rund 10 Prozent des Regelbedarfs werden häufig als zumutbare Eigenverantwortung bewertet; ab höheren Beträgen steigt die Chance, als Härtefall anerkannt zu werden.
Typische anerkannte Härtefälle in der Praxis
Arbeitshilfen zu § 21 Abs. 6 SGB II nennen eine Reihe von Konstellationen, in denen ein Härtefall‑Mehrbedarf grundsätzlich in Betracht kommt. Dazu gehören unter anderem:
- laufende Mehrkosten für spezielle Pflege‑ und Hygieneartikel aus gesundheitlichen Gründen, die ärztlich bestätigt sind
- Haushaltshilfen oder Reinigungskosten für körperlich stark eingeschränkte Menschen, wenn keine Leistungen nach SGB XII oder aus der Pflegeversicherung greifen
- erhebliche Fahrt‑ und Übernachtungskosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit getrennt lebenden Kindern, insbesondere bei größeren Entfernungen
- besondere Bildungs‑ oder Förderbedarfe (z.B. Nachhilfe), sofern keine Leistungen aus dem Bildung‑ und Teilhabepaket oder kostenlose schulische Angebote zur Verfügung stehen
Entscheidend ist stets die Einzelfallprüfung: Das Jobcenter muss prüfen, ob andere Leistungsträger – etwa Krankenkassen, Pflegekassen, Unterhaltsvorschussstellen oder die Deutsche Rentenversicherung – vorrangig zuständig sind. Erst wenn dort keine ausreichende Leistung erfolgt, kommt der Härtefall‑Mehrbedarf in Betracht.
Umgangsrecht und Mehrbedarf: Was Gerichte entschieden haben
Ein besonders konfliktreiches Feld sind die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts mit Kindern, die beim anderen Elternteil leben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nennt in seinen Informationen zum Bürgergeld ausdrücklich Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts als typisches Beispiel für einen besonderen Bedarf.
Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass Kindern getrennt lebender Eltern Mehrbedarfe zustehen können, wenn durch das Umgangsrecht zusätzliche, nicht im Regelsatz abgedeckte Kosten entstehen. In der Praxis bedeutet das: Zug‑ oder Fahrkarten, gelegentliche Übernachtungskosten oder erhöhte Verpflegungskosten im Zusammenhang mit dem Umgang können als Härtefall‑Mehrbedarf beantragt werden, sofern sie angemessen sind und nicht anders finanziert werden können.
Wo die Jobcenter häufig bremsen
Jobcenter argumentieren häufig, kleinere oder unregelmäßige Mehrkosten seien durch Einsparungen in anderen Bereichen auszugleichen. Gerade bei Pflege‑ und Hygieneartikeln, Zusatzkosten für Behinderte oder Bildungsbedarfen kommt es deshalb immer wieder zu Ablehnungen oder nur teilweise Anerkennungen.
Arbeitshilfen und interne Weisungen machen deutlich, dass Leistungsberechtigte eine aktive Mitwirkung schulden: Sie sollen günstige Angebote prüfen, Nachweise sammeln, kostengünstige Verkehrsmittel nutzen und andere Sozialleistungen ausschöpfen. Gleichzeitig betonen Sozialberatungsstellen, dass Jobcenter bei der Frage „zumutbarer Einsparungen“ keinen zu pauschalen Maßstab anlegen dürfen und den konkreten Haushalt prüfen müssen.
Aufstocker, andere Träger und die 10‑Prozent‑Grenze
Bei Erwerbstätigen, die zusätzlich Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld) beziehen („Aufstocker“), wird das Erwerbseinkommen zunächst um die Freibeträge nach § 11b SGB II bereinigt. Für die Frage, ob ein Härtefall vorliegt, ist aber vor allem entscheidend, ob trotz des Einkommens ein erheblicher, nicht gedeckter Mehrbedarf verbleibt.
Mehrere Leitfäden, etwa von Landkreisen oder Jobcentern, arbeiten mit einer Orientierungsgröße von etwa 10 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs: Liegt der besondere Bedarf darunter, soll er im Regelfall aus dem Regelsatz aufgefangen werden können. Darüber hinausgehende Bedarfe können – je nach Einzelfall – als Härtefall anerkannt werden, wenn keine anderen Leistungsträger zuständig sind.
So beantragen Sie den Härtefall‑Mehrbedarf
Ein Härtefall‑Mehrbedarf wird beim zuständigen Jobcenter beantragt, idealerweise schriftlich und mit konkreter Begründung. Ein formloser Antrag reicht aus, sollte aber folgende Punkte enthalten:
- genaue Beschreibung des besonderen Bedarfs (z.B. „regelmäßige Fahrtkosten zum Umgang mit meinem Kind“, „laufende Mehrkosten für medizinisch notwendige Hygieneartikel“)
- Höhe und Häufigkeit der Kosten (z.B. monatliche Beträge, Einzelfahrten, Belege)
- Begründung, warum der Bedarf nicht aus dem Regelbedarf gedeckt werden kann
- Nachweise darüber, dass andere Sozialleistungen geprüft oder bereits abgelehnt wurden
Als Nachweise kommen beispielsweise ärztliche Atteste, Quittungen und Rechnungen, Fahrkarten, Schulbescheinigungen, Bescheide von Krankenkassen, Pflegekassen, Jugendämtern oder der Deutschen Rentenversicherung in Betracht. Wird der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
FAQ: Härtefall‑Mehrbedarf in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld)
Was ist ein „unabweisbarer, besonderer Bedarf“ nach § 21 Abs. 6 SGB II?
Ein unabweisbarer, besonderer Bedarf liegt vor, wenn Kosten anfallen, die qualitativ nicht vom Regelbedarf erfasst sind, erheblich über dem Durchschnitt liegen und weder durch andere Sozialleistungen noch durch zumutbare Einsparungen gedeckt werden können.
Kann der Härtefall‑Mehrbedarf auch für einmalige Kosten gewährt werden?
Ja. Seit der Gesetzesänderung kann der besondere Bedarf auch einmalig sein; Voraussetzung ist dann, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II unzumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.
Welche Beispiele gelten in der Praxis als Härtefall?
Typische Beispiele sind hohe laufende Kosten für medizinisch notwendige Pflege‑ und Hygieneartikel, Haushaltshilfen bei schweren körperlichen Einschränkungen oder erhebliche Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit Kindern.
Wie hoch muss der Bedarf mindestens sein, damit ein Härtefall anerkannt wird?
Es gibt keine starre Grenze im Gesetz. Viele Arbeitshilfen und Leitfäden sehen aber Bedarfe von weniger als rund 10 Prozent des Regelbedarfs als grundsätzlich durch den Regelsatz ausgleichbar an.
Werden Einkommen und andere Leistungen auf den Härtefall‑Mehrbedarf angerechnet?
Ja. Zunächst wird geprüft, ob Einkommen, Freibeträge nach § 11b SGB II und vorrangige Leistungen, etwa von Krankenkassen oder Pflegekassen, den Bedarf schon decken. Nur der verbleibende, nicht gedeckte Teil kann als Härtefall‑Mehrbedarf anerkannt werden.
Wie weise ich nach, dass andere Träger nicht zuständig sind?
Sie sollten Anträge bei den möglichen vorrangigen Trägern stellen und die Bescheide dem Jobcenter vorlegen, etwa von Krankenkassen, Pflegekassen oder Jugendämtern. Ablehnungen oder Teilbewilligungen sind wichtige Belege für die Unabweisbarkeit des Mehrbedarfs.
Was kann ich tun, wenn das Jobcenter den Härtefall nicht anerkennt?
Sie können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und auf § 21 Abs. 6 SGB II, fachliche Weisungen sowie einschlägige Rechtsprechung verweisen. Unterstützung bieten Sozialberatungsstellen und Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht.