Die geplante neue Grundsicherung für Arbeitsuchende bringt in Bezug auf das Schonvermögen gravierende Änderungen – das betrifft alle SGB II -Empfänger voraussichtlich ab dem 1. Juli 2026. Im Zentrum stehen die strikte Vermögensprüfung, der Wegfall der Karenzzeit und neue, noch nicht vollständig definierte Freibeträge. Nachfolgend die aktuellen Pläne hinsichtlich des Schonvermögens im Rahmen Neue Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Was ist das Schonvermögen bei der Neuen Grundsicherung?
„Schonvermögen“ bezeichnet jenes Vermögen, das trotz Leistungsbezug unangetastet bleibt – etwa Bargeld, Altersvorsorge oder Hausrat. Es wird nicht auf die Neue Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet und soll das Existenzminimum, Eigentum und Vorsorge schützen.
Im bisherigen Bürgergeld galt eine großzügige Karenzzeit: Wer erstmals Leistung beantragte, durfte ein Vermögen bis zu 40.000 Euro (plus 15.000 Euro für jede weitere Person im Haushalt) besitzen. Nach einem Jahr wurde das Schonvermögen auf 15.000 Euro pro Person abgesenkt. Immobilien, Hausrat und ein angemessenes Fahrzeug blieben grundsätzlich geschont.
Abschaffung der Karenzzeit: Sofortige Vermögensprüfung
Die Karenzzeit entfällt bei der Neuen Grundsicherung komplett. Das bedeutet: Das Jobcenter prüft schon ab dem ersten Tag den gesamten Besitz, sobald ein Antrag gestellt wird. Nur gesetzlich festgelegte Freibeträge bleiben unangetastet, alles darüber muss verwertet werden, bevor Anspruch auf Grundsicherung besteht. Ziel ist, Sozialleistungen auf wirklich Bedürftige zu konzentrieren und Missbrauch weiter zu erschweren.
Neue Vermögensfreibeträge: Orientierung am Alter
Ein zentraler Reformaspekt ist die geplante Kopplung des Vermögensfreibetrags am Alter. Wer lange gearbeitet hat, soll mehr Vermögen behalten dürfen als Berufsanfänger. Die exakte Höhe des neuen Schonvermögens soll wie folgt aussehen:
| Alter | Vermögensfreibetrag in Euro (Schonvermögen) |
| bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres | 5 000 |
| ab dem 21. Lebensjahr | 10 000 |
| ab dem 41. Lebensjahr | 12 500 |
| ab dem 51. Lebensjahr | 15 000 |
Zitate aus der Politik bestätigen das Ziel: „Menschen, die ein Leben lang gearbeitet haben, kurz vor der Rente über entsprechend mehr Vermögen verfügen können als Berufsanfänger.“ Damit soll Altersarmut vermieden und mehr Gerechtigkeit im System entstehen.
Was zählt zum Schonvermögen?
- Barbeträge, Sparguthaben bis zur oben genannten Freibetragsgrenze
- Selbstgenutztes Wohneigentum (bis zur angemessenen Wohnfläche, bei Eigentumswohnung 130 qm, bei Hausgrundstück 140 qm)
- Bei Personen, die in den letzten drei Jahren keine Leistungen nach dem SGB-II oder SGB-XII bezogen haben, wird das selbstgenutzte Wohneigentum unabhängig von seiner Größe als Schonvermögen betrachtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 SGB II)
- Altersvorsorgeprodukte, insbesondere als nicht verfügbar geltende Vorsorgeverträge und unverwertbare Kapitallebensversicherungen
- Angemessenes Kraftfahrzeug, pro Person bis ca. 15.000 Euro
- Hausrat, Möbel, persönliche Gegenstände
Nicht geschützt sind Wertgegenstände, teure Fahrzeuge und nicht selbstgenutzte Immobilien, sofern ihr Wert die Grenze überschreitet.
Beispiel: Prüfung des Schonvermögens ab 1. Juli 2026
- Eine alleinstehende Person besitzt 14.000 Euro auf dem Sparbuch und ein gebrauchtes Auto für 10.000 Euro. Das Vermögen liegt oberhalb des prognostizierten Freibetrags. Die Grundsicherung wird abgelehnt.
- Ein Familienvater mit Ehefrau (beide über 51 Jahre alt) und 2 Kindern mit 40.000 Euro Rücklagen. Die Bedarfsgemeinschaft besteht aus 4 Persoenen. Es werden die Freibeträge zusammengerechnet. Somit greift im vorliegenden Beispiel die Freibetragsregelung. Auf wessen Namen das Geld angelegt ist, spielt keine Rolle.
Auswirkungen für Antragsteller und Bestands-Leistungsbezieher
- Ab 2026 werden alle Bürgergeld-Bestandsfälle automatisch in die Neue Grundsicherung übergeleitet. Ein Neuantrag ist nicht nötig. Doch ab diesem Zeitpunkt greift die neue Sofortprüfung – auch auf vorhandenes Vermögen.
- Wer nicht rechtzeitig Rücklagen umschichtet (z. B. in Immobilien oder geschützte Altersvorsorge), muss dieses erst verbrauchen, bevor Unterstützung gezahlt wird.
Risiken und Kritikpunkte
Viele Sozialverbände, wie der Verein Für soziales Leben e.V., kritisieren, dass die Reform das Armutsrisiko erhöht und langfristige Vorsorge bestraft. Der Systemwechsel soll zwar Missbrauch verhindern, für Betroffene droht jedoch Unsicherheit hinsichtlich Rücklagen und Altersvorsorge.
Fazit: Schonvermögen neue Grundsicherung für Arbeitsuchende – was jetzt gilt!
Die Neue Grundsicherung für Arbeitsuchende ab 2026 bringt einen Paradigmenwechsel beim Vermögensschutz: Die Karenzzeit fällt weg, alle Vermögenswerte werden sofort geprüft, Freibeträge sinken und werden individuell nach Alter berechnet. Wer die Leistung beantragt, muss sein Vermögen offenlegen. Nur Vermögen, das zum gesetzlichen Schonvermögen zählt, muss nicht für den Lebensunterhalt eingesetz werden.
