Krank bis zum Jobwechsel: fristlose Kündigung nicht rechtens – Urteil!

Autor: Experte:

Datum:

|     Lesezeit: 8 Min.

Sie sind krankgeschrieben, Ihr Arbeitsverhältnis endet – und kurz darauf beginnen Sie eine neue Stelle. Darf Ihr bisheriger Arbeitgeber daraus schließen, dass Sie Ihre Erkrankung nur vorgetäuscht haben? Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mir Urteil vom 23. Januar 2026, Aktenzeichen 5 Sa 143/25 die fristlose Kündigung einer Pflegefachkraft für unwirksam erklärt: Der Arbeitgeber konnte den Vorwurf nicht ausreichend belegen. Das Urteil zeigt, welche Bedeutung Ihre Krankschreibung hat und warum Zweifel an einer Erkrankung noch keinen nachgewiesenen Kündigungsgrund ergeben.

Warum scheiterte die Kündigung?

Die fristlose Kündigung scheiterte, weil der Arbeitgeber weder den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschütterte noch die behauptete Täuschung nachwies. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hob deshalb die gegenteilige Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck auf. Entscheidend waren die konkreten Umstände des Falls – nicht allein das Zusammentreffen von Krankschreibung, Vertragsende und anschließendem Jobwechsel.

Die Pflegefachkraft hatte ihr Arbeitsverhältnis selbst zum 31. März 2025 gekündigt. Als sie während der verbleibenden Beschäftigungszeit arbeitsunfähig wurde, vermutete der Arbeitgeber eine vorgeschobene Erkrankung. Mit Schreiben vom 10. März 2025 kündigte er fristlos. Die Arbeitnehmerin wehrte sich dagegen und hatte in der Berufung Erfolg.

Was war wann passiert?

Die Arbeitnehmerin war zunächst vom 24. Februar bis 2. März 2025 und anschließend vom 4. bis 31. März 2025 krankgeschrieben. Am 1. April 2025 trat sie ihre neue Stelle an. Wichtig für die Bewertung: Das genaue Datum ihrer zuvor ausgesprochenen Eigenkündigung war zwischen den Parteien umstritten.

Ihre Meinung ist gefragt:

Sind Sie selbst schon einmal gekündigt worden?

Unsere Artikel bevorzugt bei Google anzeigen lassen Auf Google News folgen
Warum sollte ich das tun? (Hier klicken)

Wenn Sie bei Google suchen, sehen Sie oft eine Schlagzeilen-Box. Sie können selbst bestimmen, was dort erscheint: Speichern Sie uns, das Nachrichtenmagazin Bürger & Geld, als bevorzugte Quelle, und erhalten Sie aktuelle, rechtliche fundierte Ratgeber-Artikel und wichtige Updates durch unsere Experten zu Themen wie Rente, Pflege, Grundsicherung, Schwerbehinderung noch schneller.

Für soziales Leben e. V. : gemeinnützig, unabhängig, sozial!

ZeitpunktEreignis
1. Januar 2024Beginn der Beschäftigung als Pflegefachkraft
21. Januar oder 21. Februar 2025Eigenkündigung zum 31. März 2025; der Arbeitgeber nannte Januar, die Arbeitnehmerin Februar
24. Februar bis 2. März 2025Erste bescheinigte Arbeitsunfähigkeit
4. bis 31. März 2025Weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen anderen Arzt
10. März 2025Datum des fristlosen Kündigungsschreibens
1. April 2025Beginn der neuen Beschäftigung
23. Januar 2026LAG Schleswig-Holstein erklärt die fristlose Kündigung für unwirksam

Die Chronologie beruht auf der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Auch der Zugang des fristlosen Kündigungsschreibens war umstritten.

Warum zählte der Kündigungszeitpunkt?

Nach dem eigenen Vortrag des Arbeitgebers lagen zwischen der Eigenkündigung am 21. Januar 2025 und dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 24. Februar 2025 mehr als vier Wochen. Das Gericht sah deshalb keine unmittelbare zeitliche Übereinstimmung von Kündigungserklärung und Krankheitsbeginn. Zwischenzeitlich hatte die Pflegefachkraft nach ihrem Urlaub zunächst wieder gearbeitet.

Das ist für Sie eine wichtige Abgrenzung: Eine Erkrankung während der Kündigungsfrist ist nicht automatisch eine Erkrankung wegen der Kündigung. Das Gericht muss prüfen, welche zeitlichen und sonstigen Umstände tatsächlich vorliegen. Im entschiedenen Fall genügte die vom Arbeitgeber geschilderte Abfolge nicht, um die ärztlichen Bescheinigungen zu entkräften.

Wann trägt eine Krankschreibung den Beweis der Erkrankung?

Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besitzt einen hohen Beweiswert und ist regelmäßig das wichtigste Beweismittel für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Ihr Arbeitgeber kann sie nicht durch bloßes Bestreiten entkräften. Er muss tatsächliche Umstände darlegen und bei Streit darüber beweisen, die ernsthafte Zweifel an Ihrer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründen.

Eine Krankschreibung ist allerdings kein unangreifbarer Nachweis. Das Bundesarbeitsgericht verlangt eine Gesamtbetrachtung: Auffälligkeiten im zeitlichen Ablauf, im Verhalten oder beim Zustandekommen der Bescheinigung können zusammen deren Beweiswert erschüttern. Eine gesetzliche Vermutung, die ausschließlich durch den vollständigen Beweis des Gegenteils widerlegt werden könnte, begründet die Bescheinigung nicht.

Beweist ein neuer Job Täuschung?

Der Beginn einer neuen Stelle unmittelbar nach dem Ende einer Krankschreibung beweist für sich genommen keine zuvor vorgetäuschte Erkrankung. Im Fall der Pflegefachkraft genügte der Arbeitsantritt am 1. April 2025 nicht, um die bis 31. März 2025 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit zu entkräften. Eine Erkrankung kann bis dahin abgeklungen sein.

Sie sollten daraus jedoch keinen pauschalen Schutz für jede „passgenaue“ Krankschreibung ableiten. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 13. Dezember 2023 – 5 AZR 137/23 – entschieden, dass bis zum Vertragsende verlängerte Bescheinigungen und ein unmittelbar anschließender Arbeitsantritt zusammen mit weiteren Umständen ernsthafte Zweifel begründen können. Das Schleswig-Holsteiner Urteil ersetzt diese Einzelfallprüfung nicht.

Sind vier Wochen krank ungewöhnlich?

Eine fast vierwöchige Krankschreibung ist nicht automatisch regelwidrig, weil die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie bei entsprechender Erkrankung oder besonderem Krankheitsverlauf eine Bescheinigung bis zu einem Monat zulässt. Grundsätzlich soll die voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit allerdings für höchstens zwei Wochen im Voraus bescheinigt werden. Diese Vorgaben gelten für Erst- und Folgebescheinigungen.

Im Streitfall reichte die Folgebescheinigung vom 4. bis 31. März 2025, also über 28 Kalendertage. Das Gericht berücksichtigte auch das ungewöhnliche Ende an einem Montag. Die Dauer und das Enddatum genügten jedoch zusammen mit den übrigen Umständen nicht, um den Beweiswert zu erschüttern.

Was muss bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit bewiesen werden?

Für eine fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit muss Ihr Arbeitgeber den behaupteten Pflichtverstoß nachweisen; Zweifel an der Bescheinigung allein ersetzen diesen Nachweis nicht. Nach § 626 BGB müssen Tatsachen vorliegen, die ihm unter Abwägung beider Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen regulärem Ende unzumutbar machen.

Wer eine Erkrankung bewusst vortäuscht, um unberechtigt Entgeltfortzahlung zu erhalten, kann einen solchen wichtigen Grund setzen. Das Urteil ist deshalb kein Freibrief für „Krankfeiern“. Es verlangt vielmehr, den schwerwiegenden Vorwurf einer Täuschung von bloßen Auffälligkeiten und einem erschütterten Beweiswert sauber zu unterscheiden.

Wer trägt welche Beweislast?

Bei einem Streit um Entgeltfortzahlung müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit näher darlegen und beweisen, wenn der Arbeitgeber den Beweiswert Ihrer Bescheinigung erfolgreich erschüttert hat. Bei einer Kündigung wegen behaupteter Täuschung bleibt dagegen der Arbeitgeber für den Kündigungsgrund beweisbelastet. Diese unterschiedliche Verteilung der Beweislast ist ein zentraler Punkt des Urteils.

StreitgegenstandBedeutung erschütterter Bescheinigungen
EntgeltfortzahlungSie müssen die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch konkreten Vortrag und gegebenenfalls weitere Beweismittel nachweisen.
Fristlose Kündigung wegen behaupteter TäuschungSie müssen auf berechtigte Zweifel konkret eingehen; den behaupteten Kündigungsgrund muss weiterhin der Arbeitgeber beweisen.

Die Unwirksamkeit einer solchen Kündigung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass damit jeder mögliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung abschließend geklärt ist. Es handelt sich um unterschiedliche rechtliche Prüfungen.

Was schilderte die Pflegefachkraft?

Die Pflegefachkraft erläuterte ihre Beschwerden ausreichend konkret: Sie berichtete von einem Sturz auf die Schulter, anhaltenden Schmerzen und Einschränkungen beim Autofahren sowie bei der Pflegearbeit. Außerdem verwies sie auf verordnete Schmerzmittel und benannte die behandelnden Ärzte als Zeugen. Der Arbeitgeber bot keinen Beweis an, der diese Darstellung widerlegte.

Das Landesarbeitsgericht stellte ergänzend fest, dass die Kündigung auch bei unterstellter Erschütterung des Beweiswerts keinen Bestand gehabt hätte. Die Arbeitnehmerin hatte ihre gesundheitlichen Einschränkungen nachvollziehbar beschrieben. Der Arbeitgeber blieb dagegen für den Vorwurf, sie habe ihre Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht, beweisfällig.

Welche Frist gilt für Sie, wenn Sie sich gegen die Kündigung des Arbeitgebers wehren möchten?

Wenn Sie eine schriftliche Kündigung angreifen wollen, müssen Sie grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Diese Frist steht in § 4 KSchG. Entscheidend ist der Zugang des Schreibens – nicht dessen Ausstellungsdatum oder der geplante letzte Arbeitstag.

Für außerordentliche Kündigungen gilt die Klagefrist über § 13 KSchG ebenfalls. Wenn Sie eine fristlose Kündigung wegen angeblich vorgetäuschter Krankheit erhalten, sollten Sie daher zeitnah rechtliche Unterstützung einholen und den Zugangstag sowie den zeitlichen Ablauf Ihrer Erkrankung dokumentieren. Das Urteil ersetzt nicht die Prüfung Ihres eigenen Falls.

FAQ zur Kündigung wegen Krankschreibung

Darf Ihr Arbeitgeber Zweifel äußern?

Ja, Ihr Arbeitgeber darf Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit geltend machen. Um den Beweiswert einer ordnungsgemäßen Bescheinigung zu erschüttern, benötigt er aber tatsächliche Umstände, die ernsthafte Zweifel begründen. Ein pauschaler Vorwurf oder bloßes Misstrauen reicht nicht. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung des konkreten Falls.

Schützt die AU vor Kündigung?

Nein, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schützt Sie nicht uneingeschränkt vor einer fristlosen Kündigung wegen Täuschung. Wenn Ihr Arbeitgeber nachweisen kann, dass Sie Ihre Erkrankung bewusst vorgetäuscht haben, kommt eine solche Kündigung grundsätzlich in Betracht. Die Bescheinigung besitzt jedoch einen hohen Beweiswert, der nicht durch bloße Vermutungen entfällt.

Macht ein Arztwechsel verdächtig?

Ein Arztwechsel beweist keine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit. Im Fall der Pflegefachkraft stellte ein anderer Arzt die weitere Bescheinigung aus; trotzdem scheiterte der Arbeitgeber mit seinem Vorwurf. Der Wechsel muss zusammen mit den übrigen Umständen bewertet werden. Er rechtfertigt nicht automatisch die Annahme, dass die Krankschreibung unzutreffend ist.

Dürfen Sie danach neu anfangen?

Ja, wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, steht die zuvor bescheinigte Arbeitsunfähigkeit dem anschließenden Beginn einer neuen Beschäftigung nicht entgegen. Der unmittelbare Übergang kann bei einer gerichtlichen Gesamtbetrachtung allerdings eine Rolle spielen. Im entschiedenen Fall genügte der neue Job am 1. April 2025 nicht als Beleg für eine Täuschung.

Fazit: Kündigung wegen Krankschreibung – normalerweise nicht tragfähig

Das Urteil stärkt nicht jede Krankschreibung während einer Kündigungsfrist, sondern die sorgfältige Prüfung des Einzelfalls. Für Sie zählt die Unterscheidung zwischen einer auffälligen zeitlichen Abfolge und einem bewiesenen Täuschungsvorwurf. Der Arbeitgeber scheiterte hier an beiden Hürden: Er entkräftete die Bescheinigungen nicht und bewies den behaupteten Kündigungsgrund nicht.

Quellen


Redakteure

Feedback an den Autor

Die Redaktion von Bürger & Geld prüft sämtliche Artikel vor Veröffentlichung sorgfältig nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen, offiziellen Statistiken und seriösen Quellen wie Bundesministerien, Sozialverbänden und wissenschaftlichen Studien. Unser Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Fachautorinnen für Sozialpolitik, die alle Inhalte regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Jeder Text durchläuft einen strukturierten Faktencheck-Prozess sowie eine redaktionelle Qualitätssicherung, um höchste Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten. Bei allen wesentlichen Aussagen werden Primärquellen direkt im Fließtext verlinkt. Die Unabhängigkeit von Werbung und Drittinteressen sichert neutralen Journalismus – zum Schutz unserer Leserinnen und zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung.
Einsatz von KI: Wir nutzen KI-Werkzeuge unterstützend, z.B. für Entwürfe von Texten oder Symbolgrafiken. Die inhaltliche Verantwortung liegt vollständig bei unserer Redaktion.


Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite: Redaktion des Vereins Für soziales Leben e. V. – Ihre Experten rund um Soziale Sicherheit und Altersvorsorge.