Wenn die Krankenkasse plötzlich das Krankengeld stoppt, obwohl eine Arbeitsunfähigkeit besteht, ist der Schock groß – bis hin zur Existenzangst. Wer dann seine Rechte nicht kennt, riskiert, zu Unrecht leer auszugehen. 2026 gilt mehr denn je: Formfehler, Fristen und neue Urteile können über Tausende Euro entscheiden – alle Infos dazu findet man hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V..
Wenn trotz Krankschreibung kein Krankengeld fließt
Krankengeld ist für viele Beschäftigte das finanzielle Sicherheitsnetz, wenn sie länger krankheitsbedingt ausfallen. Nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber springt die Krankenkasse ein und zahlt in der Regel 70 Prozent des Bruttoeinkommens, maximal 90 Prozent des Nettoentgelts, für bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Umso härter trifft es Versicherte, wenn die Kasse plötzlich die Zahlung verweigert, obwohl eine Arbeitsunfähigkeit weiterhin ärztlich attestiert ist.
Die Gründe sind oft formal: eine angeblich fehlende oder verspätete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), eine vermeintliche Lücke in der Krankschreibung oder Zweifel am Beweiswert der AU. In vielen Fällen lohnt sich der Widerspruch – aktuelle Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) und verschiedener Sozialgerichte stärken die Position der Versicherten deutlich.
Gesetzliche Grundlage: Wann besteht Anspruch?
Der Anspruch auf Krankengeld ist im Fünften Buch Sozialgesetzbuch geregelt. Nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Voraussetzung ist, dass eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld besteht und die Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertragsarzt festgestellt wird.
Zentral ist die lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit: Das BSG verlangt seit Jahren eine nahtlose Folge von AU-Bescheinigungen ohne „Löcher“, damit der Anspruch nicht unterbrochen wird. Wird die AU für einen Tag nicht attestiert oder eine Folgebescheinigung zu spät ausgestellt, kann die Krankenkasse die Krankengeldzahlung beenden und die Pflichtmitgliedschaft mit Krankengeld-Anspruch endet.
Elektronische AU: Wer trägt seit 2021 das Risiko?
Mit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) hat sich die Rechtslage spürbar verschoben. Früher mussten Versicherte ihre AU regelmäßig binnen einer Woche bei der Krankenkasse einreichen, sonst konnte der Anspruch auf Krankengeld für den verspäteten Zeitraum ruhen. Diese strenge Frist galt insbesondere bis Ende 2020 und führte dazu, dass Sozialgerichte Ansprüche wegen formaler Versäumnisse ablehnten.
Das BSG hat jedoch mit Urteil vom 30.11.2023 (Az. B 3 KR 23/22 R) klargestellt, dass mit der elektronischen Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkasse die bisherige Obliegenheit der Versicherten zur eigenen Meldung entfällt. Wenn weder der Versicherte die AU meldet noch der Arzt die Daten elektronisch übermittelt, darf die Kasse den Anspruch nicht automatisch ruhen lassen, solange die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vertragsärztlich festgestellt wurde. Das Risiko technischer oder organisatorischer Fehler liegt damit eher bei Krankenkasse und Praxis, nicht mehr allein beim Versicherten.
Strenge Linie: Lücken in der AU bleiben gefährlich
Trotz der Entlastung bei der Übermittlung bleibt ein Kernpunkt unverändert streng: Die lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Das BSG betont immer wieder, dass rückwirkende AU-Bescheinigungen nicht geeignet sind, eine Lücke zu schließen und den Krankengeldanspruch zu retten. Wird die Folgebescheinigung zu spät ausgestellt oder fehlt eine Tagesbescheinigung, kann das den gesamten weiteren Anspruch kosten.
In einem aktuellen Fall stellte das BSG klar, dass eine am Folgetag nachträglich korrigierte Bescheinigung nicht genügt, wenn kein rechtzeitiger persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zum Ende der vorangegangenen AU vorlag. Die Pflichtmitgliedschaft mit Krankengeldanspruch endet dann nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, weitere Zahlungen sind ausgeschlossen. Für Versicherte bedeutet das: Termine müssen so gelegt werden, dass vor Ablauf der bisherigen AU rechtzeitig eine Folgebescheinigung ausgestellt werden kann.
Wenn die Krankenkasse die AU anzweifelt
Nicht nur formale Lücken, auch Zweifel am Beweiswert der Krankschreibung können zum Problem werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits 2021 entschieden, dass Arbeitgeber eine AU in bestimmten Konstellationen anzweifeln dürfen – etwa wenn eine Krankschreibung punktgenau bis zum Ende der Kündigungsfrist reicht. In der Folge steigen auch die Kontrollen der Krankenkassen etwa über den Medizinischen Dienst, wenn der Verlauf der Krankheit oder die Dauer der AU als auffällig gilt.
Für Versicherte ist wichtig: Die AU ist ein starkes Beweismittel, ihr Beweiswert kann aber durch eigene Aussagen oder widersprüchliches Verhalten erschüttert werden. Wer im Widerspruchsverfahren glaubwürdig schildert, warum Arbeitsunfähigkeit bestand und dies durch ärztliche Unterlagen untermauert, hat gute Chancen, dass Zweifel der Kasse nicht durchgreifen.
Ausnahmen: Wenn trotz Fehler Krankengeld zusteht
Die Rechtsprechung kennt auch Konstellationen, in denen Versicherte trotz formaler Mängel nicht leer ausgehen. In älteren Entscheidungen hat das BSG etwa entschieden, dass Krankenkassen ausnahmsweise Krankengeld zahlen müssen, wenn ein Arzt aus nichtmedizinischen Gründen irrtümlich keine AU ausstellt, die Arbeitsunfähigkeit aber tatsächlich durchgehend bestand. Dabei muss der Fehler klar beim Arzt liegen, nicht beim Versicherten.
Auch bei der Frage der Meldung an die Krankenkasse stärkt das Urteil B 3 KR 23/22 R die Versicherten: Fehlt der eAU-Datensatz in der Kasse, obwohl eine AU vertragsärztlich festgestellt wurde, darf dies allein nicht zum Ruhen des Anspruchs führen. Sozialgerichte betonen zunehmend, dass Versicherte nicht für technische Pannen oder interne Übermittlungsfehler haften sollen.
Was Betroffene 2026 konkret tun sollten
Wer 2026 Krankengeld bezieht oder erwartet, sollte einige Grundregeln strikt beachten. Zunächst gilt: Termine beim behandelnden Arzt so planen, dass Folgebescheinigungen spätestens am letzten Tag der laufenden AU ausgestellt werden, idealerweise früher. Bei elektronischer AU empfiehlt es sich, sich vom Arzt bestätigen zu lassen, dass die Meldung an die Krankenkasse erfolgt ist, und Kopien oder Ausdrucke der AU für die eigenen Unterlagen zu sichern.
Lehnt die Krankenkasse das Krankengeld ab oder stellt die Zahlung ein, sollten Versicherte umgehend schriftlich einen begründeten Widerspruch einlegen, in der Regel binnen eines Monats nach Zugang des Bescheids (§ 84 SGG). Parallel kann beim Sozialgericht ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden, um eine vorläufige Weiterzahlung zu erreichen, wenn die wirtschaftliche Existenz bedroht ist. Unterstützung bieten Sozialverbände, spezialisierte Anwälte für Sozialrecht und unabhängige Beratungsstellen.
Ein Fallbeispiel zeigt, wie eng es werden kann: In einem Verfahren vor einem Sozialgericht ging es um eine psychisch erkrankte Versicherte, die ihre AU-Bescheinigungen verspätet einreichte – der Anspruch ruhte, obwohl die Arbeitsunfähigkeit durchgehend attestiert war. Das Gericht sah keine ausreichenden Gründe, die Fristversäumnis zu entschuldigen; der Verlust des Krankengeldes für mehrere Wochen blieb bestehen.
Fazit: Mehr Rechte – aber hohe Formalität
Die aktuelle Entwicklung im Krankengeldrecht ist zweischneidig. Einerseits stärken neue BSG-Urteile die Rechte der Versicherten bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit und verlagern Risiken technischer Fehler auf Krankenkassen und Ärzte. Andererseits bleibt die Anforderung an lückenlose AU-Bescheinigungen hart – schon ein einziger versäumter Arzttermin kann den Anspruch dauerhaft kosten.
Wer 2026 auf Krankengeld angewiesen ist, muss daher sowohl medizinisch gut betreut sein als auch die juristischen Spielregeln kennen. Sorgfältig dokumentierte Arztkontakte, konsequent eingehaltene Termine und entschlossene Rechtsmittel gegen fehlerhafte Ablehnungen sind entscheidend, um das Krankengeld nicht zu verlieren.
Quellen:
- Bundessozialgericht, Urteil vom 30.11.2023, Az. B 3 KR 23/22 R
- BSG, diverse Entscheidungen zum lückenlosen Krankengeldanspruch (u. a. B 3 KR 22/15 R, B 3 KR 12/16 R)
- BSG, Urteil vom 18.09.2025, Az. B 3 KR 13/24 R und B 3 KR 2/24 R
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Informationen zum Krankengeld

