Mindestlohn in WfbM: Arbeitsgericht Münster verhandelt Grundsatzfall

Stand:

Autor: Experte:

Heute, am 3. September, verhandelt das Arbeitsgericht Münster über eine Klage, die für viele Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen von großer Bedeutung sein kann. Ein langjähriger Werkstattbeschäftigter verlangt die Differenz zwischen seinem bisherigen Werkstattentgelt und dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro je Stunde. Ein Urteil liegt noch nicht vor – doch das Verfahren rückt eine grundlegende Frage in den Mittelpunkt: Ist es gerechtfertigt, dass Menschen mit Behinderung bei wirtschaftlich verwertbarer Arbeit dauerhaft weit unter dem Mindestlohn bezahlt werden?

Worum es in dem Verfahren geht

Der Kläger Jürgen Linnemann arbeitet nach Angaben der Gesellschaft für Freiheitsrechte seit etwa 40 Jahren in Werkstätten für behinderte Menschen. Derzeit ist er nach diesen Angaben 24 Stunden pro Woche tätig. Zu seinen Aufgaben gehört es, Dokumente für die Digitalisierung vorzubereiten: Er sortiert Papier, entfernt Büroklammern und Tackernadeln und legt Trennblätter ein – Arbeiten, die auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt etwa von Bürohilfskräften erledigt werden.

Für seine Tätigkeit erhält Linnemann laut der Prozessdarstellung im Durchschnitt etwa 200 Euro im Monat. Vor dem Arbeitsgericht Münster verlangt er deshalb von seiner Werkstatt die Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt und dem gesetzlichen Mindestlohn. Das Verfahren wird am Donnerstag, 3. September 2026, ab 12 Uhr verhandelt.

Unsere Artikel bevorzugt bei Google anzeigen lassen

Wenn Sie bei Google suchen, sehen Sie oft eine Schlagzeilen-Box. Sie können selbst bestimmen, was dort erscheint: Speichern Sie uns als bevorzugte Quelle und erhalten Sie aktuelle Ratgeber und wichtige Updates zu Themen wie Bürgergeld, Rente und Pflege noch schneller.

👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)

Wichtig ist: Die Verhandlung bedeutet noch nicht, dass Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen nun automatisch Mindestlohn erhalten. Der Fall ist derzeit anhängig. Erst die gerichtliche Entscheidung und mögliche weitere Instanzen werden zeigen, welche Folgen sich für den Kläger und andere Werkstattbeschäftigte ergeben können.

Warum Werkstattbeschäftigte meist keinen Mindestlohn erhalten

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Stunde. Dieser Anspruch richtet sich grundsätzlich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Bei anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen gilt jedoch eine besondere Regelung. Nach § 221 SGB IX stehen Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM, sofern sie nicht Arbeitnehmer sind, in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis zur Werkstatt. Das Gesetz knüpft diese Beschäftigung an das Sozialleistungsverhältnis und an den Auftrag der beruflichen Teilhabe.

Das ist mehr als ein juristisches Detail. Arbeitnehmerähnlich bedeutet nicht automatisch Arbeitnehmer. Genau deshalb wird Werkstattbeschäftigten nach bisheriger Rechtsauffassung in der Regel kein Anspruch aus dem § 22 MiLoG zugesprochen. Die Vorschrift bestimmt den persönlichen Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes und setzt grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis voraus.

Für viele Betroffene fühlt sich diese Abgrenzung widersprüchlich an. Sie arbeiten regelmäßig, übernehmen konkrete Aufgaben und tragen dazu bei, dass Aufträge für Unternehmen oder öffentliche Stellen erledigt werden. Dennoch behandelt das Recht ihre Tätigkeit nicht ohne Weiteres wie ein gewöhnliches Beschäftigungsverhältnis, weil die Werkstatt zugleich Förderung, Rehabilitation, Betreuung und Teilhabe am Arbeitsleben leisten soll.

Kläger fordert Anerkennung als Arbeitnehmer

Die Klage in Münster verfolgt nach Angaben der Gesellschaft für Freiheitsrechte mehrere rechtliche Wege. Zunächst wird geltend gemacht, dass der Kläger aufgrund der konkreten Ausgestaltung seiner Tätigkeit Arbeitnehmer der Werkstatt sei. Wenn das Gericht dies bejaht, wäre das Mindestlohngesetz unmittelbar anwendbar.

Daneben argumentiert die Klägerseite, dass auch arbeitnehmerähnlich Beschäftigte in Werkstätten in den Schutz des Mindestlohngesetzes einbezogen werden müssten. Sollte das Gericht beide Ansätze ablehnen, soll nach der Prozessdarstellung geprüft werden, ob das bestehende Entgeltsystem mit Verfassungsrecht, Unionsrecht und Völkerrecht vereinbar ist.

Dabei verweist die Klägerseite insbesondere auf das Benachteiligungsverbot aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Außerdem werden die UN-Behindertenrechtskonvention und die europäische Mindestlohnrichtlinie als rechtlicher Prüfungsmaßstab angeführt. Ob diese Argumente im konkreten Verfahren durchgreifen, ist offen. Bislang gibt es nach Angaben der Gesellschaft für Freiheitsrechte keine entsprechende Gerichtsentscheidung, die einen allgemeinen Mindestlohnanspruch für WfbM-Beschäftigte anerkennt.

Werkstattentgelt liegt deutlich unter dem Mindestlohn

Das in einer WfbM gezahlte Geld ist rechtlich kein klassischer Stundenlohn. § 221 Abs. 2 SGB IX sieht vor, dass Werkstätten aus ihrem Arbeitsergebnis ein Arbeitsentgelt zahlen. Es besteht aus einem Grundbetrag und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag. Bei der Berechnung des Steigerungsbetrags spielen insbesondere Arbeitsmenge und Arbeitsgüte eine Rolle.

Nach Angaben der Gesellschaft für Freiheitsrechte erhalten Werkstattbeschäftigte im Durchschnitt etwa 233 Euro im Monat. Die Beträge können im Einzelfall abweichen, liegen aber regelmäßig weit unter einem Verdienst, der sich bei Anwendung des Mindestlohns ergäbe. Die Organisation spricht von einem rechnerischen Stundenentgelt von ungefähr zwei Euro.

Das hat für viele Beschäftigte unmittelbare Folgen im Alltag. Von einem Werkstattentgelt in dieser Größenordnung lässt sich der Lebensunterhalt nicht bestreiten. Viele Betroffene benötigen daher ergänzend existenzsichernde Sozialleistungen. Die Frage nach dem Mindestlohn ist deshalb nicht nur eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung. Sie betrifft Selbstbestimmung, finanzielle Teilhabe und die Möglichkeit, eigene Lebensentscheidungen unabhängiger zu treffen.

Warum der Fall weit über Münster hinausreicht

Bundesweit arbeiten nach Angaben der Klägerseite rund 300.000 Menschen mit Behinderungen an mehr als 3.000 Werkstattstandorten. Die Tätigkeiten reichen von Verpackung und Montage über Wäscherei, Garten- und Landschaftsbau bis zu digitalen Dienstleistungen.

Ein Erfolg des Klägers hätte nicht automatisch zur Folge, dass jede Werkstatt sofort Mindestlohn zahlen müsste. Entscheidend wäre zunächst die konkrete Begründung des Arbeitsgerichts Münster. Stellt das Gericht nur aufgrund besonderer Umstände im Fall Linnemann ein Arbeitsverhältnis fest, bliebe die Wirkung zunächst auf vergleichbare Einzelfälle begrenzt.

Anders wäre es, wenn das Gericht die rechtliche Stellung von Werkstattbeschäftigten grundsätzlicher neu bewertete oder eine Vorlage an ein höheres Gericht notwendig würde. In diesem Fall könnten weitere Verfahren folgen. Für Werkstätten und Sozialleistungsträger wäre dann auch die Finanzierungsfrage zentral: Ein Mindestlohnmodell würde erhebliche zusätzliche Mittel erfordern, wenn die Werkstätten ihren Teilhabeauftrag weiter erfüllen sollen.

Was Beschäftigte und Angehörige jetzt wissen sollten

Beschäftigte einer WfbM sollten aus der heutigen Verhandlung noch keinen sicheren eigenen Zahlungsanspruch ableiten. Es gibt derzeit weder ein veröffentlichtes Urteil noch eine Gesetzesänderung, die den Mindestlohn pauschal auf alle Werkstattbeschäftigten ausweitet. Die gesetzliche Grundregel des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses besteht fort.

Wer selbst in einer Werkstatt arbeitet und seine Situation prüfen lassen möchte, sollte Werkstattvertrag, Entgeltabrechnungen, Tätigkeitsbeschreibung sowie Unterlagen zu Arbeitszeit und Förderung aufbewahren. Besonders relevant kann sein, wie die Tätigkeit tatsächlich organisiert ist: Welche Aufgaben werden erledigt? Wie eng ist die Einbindung in betriebliche Abläufe? Welche Rolle spielen Förderung, Anleitung und Rehabilitation?

Eine rechtliche Einzelfallprüfung kann sinnvoll sein, wenn die Beschäftigung über längere Zeit weitgehend wie ein regulärer Arbeitsplatz ausgestaltet ist. Pauschale Zahlungsforderungen sind dagegen riskant. Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, entscheidet sich nicht allein danach, ob jemand täglich arbeitet, Weisungen erhält oder produktive Aufgaben übernimmt.

Häufige Fragen zum Mindestlohn in WfbM

Gilt der Mindestlohn von 13,90 Euro jetzt für WfbM-Beschäftigte?

Nein. Der Mindestlohn beträgt 2026 zwar 13,90 Euro brutto je Stunde, aber Werkstattbeschäftigte gelten nach der gesetzlichen Grundregel meist nicht als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer. Deshalb besteht bisher kein allgemeiner Mindestlohnanspruch.

Was verhandelt das Arbeitsgericht Münster genau?

Das Gericht verhandelt die Klage eines langjährig Werkstattbeschäftigten auf Zahlung der Differenz zwischen seinem Werkstattentgelt und dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Klägerseite argumentiert unter anderem, dass der Kläger Arbeitnehmer sei oder zumindest in den Schutzbereich des Mindestlohngesetzes einbezogen werden müsse.

Wann fällt eine Entscheidung?

Die Verhandlung findet am 3. September 2026 statt. Ob das Arbeitsgericht noch am selben Tag eine Entscheidung verkündet, einen Vergleich anregt oder einen weiteren Termin bestimmt, war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung offen. Ein rechtskräftiges Ergebnis kann zudem erst nach Ablauf möglicher Rechtsmittel feststehen.

Können Beschäftigte rückwirkend Mindestlohn verlangen?

Derzeit gibt es keinen allgemeinen Anspruch auf rückwirkende Mindestlohnzahlungen für Beschäftigte in Werkstätten. Ob im Einzelfall Forderungen möglich sind, hängt unter anderem davon ab, ob rechtlich ein Arbeitsverhältnis angenommen wird, welche Vertragsbedingungen gelten und ob Fristen beachtet wurden.

Fazit: Es geht um Lohn und gleichberechtigte Teilhabe

Die Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Münster bringt einen Konflikt vor Gericht, der viele Menschen seit Jahren beschäftigt: Wie passt ein Werkstattentgelt von wenigen hundert Euro monatlich zu einer Tätigkeit, die häufig zuverlässig und wirtschaftlich verwertbar erbracht wird?

Noch ist die Rechtslage nicht verändert. Das Verfahren kann aber eine wichtige Klärung anstoßen – entweder zur Frage, wann in einer Werkstatt ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt, oder zur weitergehenden Frage, ob das derzeitige Entgeltsystem mit dem Gleichbehandlungsgebot und den Rechten von Menschen mit Behinderungen vereinbar ist. Für rund 300.000 Werkstattbeschäftigte ist das Verfahren deshalb weit mehr als ein einzelner Arbeitsrechtsstreit.

Quellen

Redakteure

Feedback an den Autor

Die Redaktion von Bürger & Geld prüft sämtliche Artikel vor Veröffentlichung sorgfältig nach aktuellen gesetzlichen Grundlagen, offiziellen Statistiken und seriösen Quellen wie Bundesministerien, Sozialverbänden und wissenschaftlichen Studien. Unser Redaktionsteam besteht aus erfahrenen Fachautorinnen für Sozialpolitik, die alle Inhalte regelmäßig überarbeiten und aktualisieren. Jeder Text durchläuft einen strukturierten Faktencheck-Prozess sowie eine redaktionelle Qualitätssicherung, um höchste Genauigkeit und Transparenz zu gewährleisten. Bei allen wesentlichen Aussagen werden Primärquellen direkt im Fließtext verlinkt. Die Unabhängigkeit von Werbung und Drittinteressen sichert neutralen Journalismus – zum Schutz unserer Leserinnen und zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung.
Einsatz von KI: Wir nutzen KI-Werkzeuge unterstützend, z.B. für Entwürfe von Texten oder Symbolgrafiken. Die inhaltliche Verantwortung liegt vollständig bei unserer Redaktion.


Verantwortlich für die Inhalte auf dieser Seite: Redaktion des Vereins Für soziales Leben e. V. – Ihre Experten rund um Soziale Sicherheit und Altersvorsorge.