Nach 78 Wochen Krankengeld droht für viele Arbeitsunfähige eine finanzielle Versorgungslücke – doch § 145 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) eröffnet eine wenig bekannte Rettungsleine. Die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung ermöglicht Arbeitslosengeld auch ohne objektive Verfügbarkeit, wenn die Bundesagentur für Arbeit die voraussichtlich mindestens sechsmonatige Leistungsminderung anerkennt. Doch viele Betroffene zerstören ihre Chancen durch ein paar unbedachte Sätze im Beratungsgespräch – und wissen nicht, welche Fristen und Unterlagen wirklich zählen. Der Ratgeber erklärt die häufigsten Fehler und die richtigen Schritte für 2026.
Ausgangslage: Aussteuerung und die offene EM-Frage
Die typische Situation ist schnell erklärt: Ein Arbeitnehmer ist krankgeschrieben, erhält zunächst Lohnfortzahlung, dann Krankengeld von der Krankenkasse. Nach 78 Wochen (bei ununterbrochener Erkrankung) läuft dieses aus – die sogenannte Aussteuerung. Gleichzeitig wurde oder wird ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt. Aber: Die Entscheidung dauert oft Monate oder Jahre.
Genau hier öffnet sich die Versorgungslücke. Formal ist die Person arbeitslos, weil kein Arbeitsentgelt fließt. Aber sie ist nicht verfügbar – weil sie wegen ihrer Erkrankung nicht arbeiten kann. Das Ergebnis: Ohne spezielle Regelung hätte diese Person keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
§ 145 SGB III: Die Fiktion der Verfügbarkeit
§ 145 SGB III regelt die „Minderung der Leistungsfähigkeit” und schafft genau für diese Situation eine Lösung: eine gesetzliche Fiktion. Die Person wird so behandelt, als ob sie verfügbar wäre – obwohl sie objektiv nicht alle zumutbaren Arbeiten annehmen könnte. Voraussetzung ist, dass die Leistungsfähigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate unter mindestens 15 Stunden wöchentlich liegt und die Rentenversicherung bislang nicht abschließend über eine Erwerbsminderung entschieden hat.
Das Kernprinzip: Statt auf die persönliche Verfügbarkeit zu prüfen, fragt die Agentur nach der medizinisch festgestellten Dauer und dem Ausmaß der Leistungsminderung. Damit wird die Brücke gebaut zwischen Krankengeld-Ende und möglicherweise endgültig festgestellter Erwerbsminderung.
Checkliste: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
- Leistungsfähigkeit ist voraussichtlich mindestens sechs Monate lang beeinträchtigt
- Im betreffenden Zeitraum können insgesamt weniger als 15 Stunden pro Woche gearbeitet werden – gemessen an den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes (ohne Berücksichtigung der Behinderung)
- Es liegt keine abschließende Entscheidung der Rentenversicherung über eine Erwerbsminderung vor
- Alle sonstigen Voraussetzungen für ALG I sind erfüllt: Arbeitslosmeldung, Anwartschaftszeit (in den letzten zwei Jahren 12 Monate versichert), Versicherungspflicht endet
Erfüllte Voraussetzungen? Dann hat die Person in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach §137 SGB III, jedoch unter der speziellen Bedingung des § 145.
Der häufigste Fehler: Falsche Aussagen zur Verfügbarkeit
Hier beginnen die Tücken: Viele Betroffene sagen im Gespräch mit der Agentur ehrlich: „Ich kann ja gar nicht arbeiten.” Oder: „Ich will nicht arbeiten, solange ich krank bin.” Solche Aussagen sind in diesem Kontext gefährlich – denn die Agentur kann sie als fehlende Verfügbarkeit interpretieren und den ALG-I-Antrag ablehnen.
Was stattdessen erklärt werden sollte: „Ich bin bereit, im Rahmen meiner gesundheitlichen Möglichkeiten zu arbeiten, kann aber wegen meiner Erkrankung derzeit nur wenige Stunden pro Woche arbeiten. Ein Arzt wird das bestätigen.”
Die Dokumentation dieser Aussage im Gesprächsvermerk der Agentur ist entscheidend. Im Zweifelsfall sollte die betroffene Person das Gespräch selbst protokollieren oder umgehend schriftlich (per E-Mail) bestätigen, wie die Verfügbarkeit erläutert wurde.
Rentenversicherung lehnt ab – was nun?
Ein häufiges Szenario: Der Antrag auf EM-Rente wird abgelehnt. Jetzt fragen sich Betroffene: Endet damit auch die Nahtlosigkeit?
Die Antwort ist differenziert. Die Agentur für Arbeit darf die Zahlungen nicht automatisch einstellen, nur weil ein ablehnender Bescheid eingegangen ist. Allerdings erlischt die Grundlage für § 145, wenn die Rentenversicherung endgültig (also nach Widerspruch und ggf. Klage) entschieden hat, dass keine Erwerbsminderung vorliegt. Wichtig: Bis dahin ist der Widerspruch oder die Klage gegen die Rentenbescheidung laufend – und die Bundesagentur für Arbeit kann das ALG I unter § 145 nicht kürzen.
Erfolgstipp: Gegen einen Aufhebungs- oder Einstellungsbescheid der Agentur sofort Widerspruch einlegen und die Frist (einen Monat ab Zugang) einhalten.
Die kritische 1-Monatsfrist nach § 145 Abs. 2 SGB III
Die Fachlichen Weisungen der Agentur regeln, dass die Agentur die leistungsgeminderte Person auffordert, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen – oder einen Rentenantrag zu einzureichen. Dies ist keine freiwillige Empfehlung, sondern eine Aufforderung mit Rechtsfolgen.
Versäumt die Person diese Frist ohne triftigen Grund, ruht der Anspruch auf ALG I – die Zahlungen werden eingestellt. Das ist oft ein Schock, lässt sich aber abwenden: Die betroffene Person sollte sofort nachholen, was verpasst wurde, und der Agentur einen Grund für die Verzögerung mitteilen (z. B. ernsthafte gesundheitliche Gründe, familiäre Belastung, Unklarheit über die Antragstellung).
Praktischer Tipp: Die Betroffene Person sollte sich bereits beim Erhalt der Aufforderung Unterstützung holen – durch einen Sozialverband, eine Beratungsstelle oder eine Vertrauensperson. Eine Bevollmächtigung für einen Rentenberater kann auch helfen, wenn die physischen oder psychischen Kräfte fehlen.
Der Ärztliche Dienst der Agentur: Das Scharnierglied
Ob § 145 anerkannt wird, hängt oft vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit ab. Dieser bewertet, ob die Leistungsminderung tatsächlich mindestens sechs Monate andauert und unter 15 Stunden pro Woche liegt. Der Maßstab: Die Fähigkeit, Arbeiten unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben – nicht: speziell angepasste Arbeitsplätze.
Für die Begutachtung helfen konkrete, ärztliche Unterlagen besonders: Facharztbriefe, die die genaue Dauer nennen (nicht nur „chronisch” oder „dauerhaft”), Aussagen zum stundenweisen Belastungsvermögen im Alltag, und eine klare Einschätzung dazu, welche Arbeitsarten wegen der Erkrankung nicht in Frage kommen. Vage Diagnosen ohne Zeitangabe sind weniger hilfreich.
Krankschreibung während Nahtlosigkeit: Zulässig?
Eine häufige Frage: Kann ich während des Bezugs von ALG I unter § 145 weiterhin AU-Bescheinigungen bekommen?
Ja. Die Nahtlosigkeitsregelung ersetzt nicht die ärztliche Arbeitunfähigkeit, sondern flexibilisiert nur die Anrechnung auf die Arbeitslosigkeit. Eine AU-Bescheinigung ist sogar typisch und wird von Hausärzt:innen und Fachärzt:innen meist problemlos ausgestellt. Sie läuft parallel zum ALG-I-Bezug.
Allerdings gibt es einen Haken: Im normalen ALG-I-Bezug (ohne § 145) kann eine AU-Bescheinigung zum Widerspruch führen – denn wer arbeitsunfähig ist, gilt formal nicht als arbeitslos. Unter § 145 ist dies geklärt, kann aber zu Missverständnissen mit der Agentur führen. Die betroffene Person sollte die AU deutlich als Bestätigung der Leistungsminderung erklären, nicht als Grund für mangelnde Arbeitssuche.
Das Risiko der „erzwungenen” Verrentung
Eine wichtige Warnung: Die Aufforderung zur Antragstellung unter § 145 Abs. 2 kann faktisch wie ein Druck wirken. Viele Betroffene stellen aus Angst vor dem Stopp der ALG-I-Zahlungen einen Rentenantrag, ohne wirklich prüfen zu lassen, ob eine Erwerbsminderung bereits vorliegt.
Das ist riskant. Eine bewilligte EM-Rente ist in der Regel niedriger als das ALG I und wird oft mit Abschlägen versehen, wenn der Rentenbezug vor dem regulären Renteneintrittsalter beginnt. Schlimmstenfalls bleibt diese Rentenstrafung für Jahre oder Jahrzehnte bestehen.
Empfehlung: Vor Antragstellung eine kostenlose Rentenberatung oder einen Sozialverband konsultieren – diese Beratung dauert nicht lange und kann Fehler verhindern.
Nahtlosigkeit abgelehnt? So wehren Sie sich richtig
Zahlt die Agentur nicht oder stoppt die Zahlungen, ist Eile geboten. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des ablehnenden oder Aufhebungsbescheids.
Der Widerspruch muss schriftlich bei der Agentur eingereicht werden (E-Mail, Fax, Brief). Eine Begründung ist auf den Widerspruch selbst nicht zwingend erforderlich, kann aber nachgereicht werden – solange die Frist gewahrt bleibt. Besser: Gleich aussagekräftig begründen (z. B.: „Die medizinische Grundlage für § 145 ist vorhanden; die Leistungsminderung beträgt über 15 Stunden pro Woche und wird mindestens sechs Monate andauern”).
In eiligen Fällen (z. B. wenn bereits erste Lebensmittel nicht mehr bezahlt werden können) kann beim Sozialgericht ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden – dieser verhindert die Einstellung der Zahlungen bis zur endgültigen Entscheidung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich Nahtlosigkeits-ALG beziehen, obwohl ich noch angestellt bin?
Nein. Arbeitslosengeld setzt ein Ende des Arbeitsverhältnisses voraus. Allerdings können bestimmte Umstände helfen: z. B., wenn der Arbeitgeber die Zahlung bereits eingestellt hat oder wenn eine „Freistellung” mit Zustimmung beider Parteien erfolgt. Im Zweifelsfall die Agentur direkt befragen.
Was geschieht, wenn die EM-Rente rückwirkend bewilligt wird?
ie Agentur verrechnet das gezahlte ALG I mit der Rente (rückwirkend). Die betroffene Person muss das ALG I teilweise oder ganz zurückzahlen. Das ist bitter, aber legal. Deshalb ist die Antragstellung auch zeitlich wichtig – wer zu spät beantragt, verliert keine Rentenmonate, sondern zahlt nur ALG I zurück.
Muss ich Vermittlungsvorschläge annehmen?
Formal nicht, wenn diese offensichtlich ungeeignet sind (z. B. Vollzeitjob trotz nachweislicher maximaler Leistungsfähigkeit von 15 Stunden pro Woche). In der Praxis rät man, Ablehnungen aber zu begründen und schriftlich zu bestätigen, um später Vorwürfe der Mitwirkungswidrigkeit zu vermeiden.
Wie wird die Höhe des ALG I unter § 145 berechnet?
Nach dem gleichen Schema wie normales ALG I: 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (oder 67 % mit Kindern). Relevant sind die letzten 12 Monate vor der Arbeitslosmeldung. Besonderheit: Der Bemessungsentgeltgruppe wird nicht reduziert, auch wenn die Person unter 15 Stunden arbeitet – solange § 145 anerkannt ist.
Nahtlosigkeit endet – was nun, wenn die Krankheit bleibt?
Das ist die kritische Phase. Wenn die EM-Rente abgelehnt wurde und die Nahtlosigkeit endet, muss geklärt werden, ob überhaupt noch ein Anspruch auf ALG I besteht. Hat die Person ein Arbeitsverhältnis, kann dieses reaktiviert werden. Ohne Perspektive auf Arbeit muss oft Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II, Grundsicherung) beantragt werden – eine oft unbefriedigende Alternative.
Do’s & Don’ts: Handlungsempfehlungen 2026
- ✓ DO: Verfügbarkeit korrekt erklären: „Ich bin bereit im Rahmen meiner Möglichkeiten zu arbeiten.”
- ✗ DON’T: Sagen, dass man nicht arbeiten will oder kann – dieser Satz wird Sie verfolgen.
- ✓ DO: Alle Fristen notieren und einen Kalender führen (1-Monatsfrist, Widerspruchsfrist).
- ✗ DON’T: Bescheide der Agentur oder Rentenversicherung ignorieren – auch wenn sie schlecht aussehen.
- ✓ DO: Ärztliche Unterlagen sammeln, die konkrete Dauer und Stundenumfang nennen.
- ✗ DON’T: Einen Rentenantrag aus bloßer Angst vor Zahlungsende stellen – vorher beraten lassen.
- ✓ DO: Gespräche mit der Agentur dokumentieren (Vermerk, E-Mail-Zusammenfassung).

