Bürgergeld: Falsche Angaben gemacht – Frau muss 14000 Euro zurückzahlen

Bürgergeld: Falsche Angaben gemacht - Frau muss 14000 Euro zurückzahlen
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Die Frau aus Celle, die jahrelang Hartz-4 bezogen hat, wird vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) zur Verantwortung gezogen. Laut LSG hat sie ihre Finanzen nicht ordnungsgemäß offengelegt. Das Gericht hat in einer offiziellen Pressemitteilung bekannt gegeben, dass die Frau nunmehr zur Rückzahlung ihrer unrechtmäßig erhaltenen Leistungen verpflichtet ist. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer korrekten Angabe der finanziellen Verhältnisse, um Missbrauch von Sozialleistungen zu vermeiden.

Kapitallebensversicherung verschwiegen

Die Frau hätte das Jobcenter über eine Kapitallebensversicherung informieren müssen, so urteilte das Gericht. Da sie dies nicht tat, werden nun erhebliche Rückforderungen der Grundsicherungsleistungen fällig, die sogar den Wert der Versicherungen übersteigen können. Es handelt sich dabei um ein Präzedenzfall, der nun auch zukünftige Fälle beeinflussen kann.


Der genaue Hergang

Das vorliegende Verfahren basiert auf einem Fall einer Frau, geboren im Jahr 1958 und wohnhaft im Landkreis Celle, welche seit 2013 Grundsicherungsleistungen bezog. Während des Antragsprozesses und auch in der Folgezeit verschwieg sie dem Jobcenter zwei Kapitallebensversicherungen im Wert von rund 13.500 Euro. Erst als ihr Ex-Mann im Jahr 2019 seinen Anspruch auf die Hälfte der Versicherungsleistungen gegenüber dem Jobcenter geltend machte, wurden die Verträge bekannt. Die Behörde reagierte auf die neuen Informationen und stellte fest, dass der Vermögensfreibetrag von 9.600 Euro überschritten worden war. Aufgrund dessen forderte sie eine Rückzahlung von ungefähr 14.000 Euro. Die Frau war demnach nicht hilfebedürftig und somit nicht berechtigt, Grundsicherungsleistungen zu erhalten.

Die Frau weigerte sich, die Bewertung des Jobcenters hinzunehmen und zog vor Gericht. Sie behauptete, dass sie nicht über die Verträge informiert worden sei. Während ihrer Ehe habe ihr Ex-Mann diese abgeschlossen und bei der Trennung mitgenommen. Sie sei erst kürzlich auf die Existenz der Versicherungen aufmerksam geworden und habe das Jobcenter sofort informiert. Ferner argumentierte sie, dass nur der Wert der Versicherungen über dem Freibetrag berücksichtigt werden sollte. Diese Annahme stellte sich jedoch als unzutreffend heraus.

Was ist der Vermögensfreibetrag?

Der Vermögensfreibetrag beim Hartz IV, auch als Schonvermögen bezeichnet, beträgt 4.050 Euro für alleinstehende Personen und 6.150 Euro für Paare. Dabei können bestimmte Vermögensgegenstände wie beispielsweise ein angemessenes Auto oder eine angemessene selbstgenutzte Immobilie zusätzlich berücksichtigt werden. Wenn das Vermögen über dem Freibetrag liegt, kann dies zu einer Kürzung oder Streichung der Hartz IV-Leistungen führen. Es gibt jedoch Ausnahmen und Sonderregelungen, die je nach individuellem Fall gelten können. Beim neuen Bürgergeld, welches am 01.01.2023 eingeführt wurde ist der Betrag viel höher. Hier sprechen wir auch vom Schonvermögen, des weiteren wurde eine Karenzzeit von einem Jahr eingeführt.

Schonvermögen in der Karenzzeit von einem  Jahr

Während des ersten Jahres des Bezugs von Bürgergeld wird eine sogenannte Karenzzeit eingeführt. In dieser Zeit gilt ein Schonvermögen von 40.000 Euro für den Antragsteller und 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Diese Beträge werden addiert und die Bedarfsgemeinschaft insgesamt betrachtet. Angenommen, wir haben eine Familie mit vier Mitgliedern. Für sie würde das Schonvermögen 85.000 Euro betragen. Es spielt keine Rolle, auf welchem Konto sich das Geld befindet. Wenn beispielsweise ein Elternteil 40.000 Euro auf seinem Sparbuch hat und die anderen Familienmitglieder jeweils 15.000 Euro, würde das Schonvermögen trotzdem insgesamt zum Tragen kommen. Selbst wenn sich das gesamte Geld auf dem Sparbuch eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft befindet, gilt das Schonvermögen für die gesamte Gemeinschaft.

Schonvermögen nach Ablauf der Karenzzeit

Nach Ablauf des Karenzzeitraums – also einem Jahr nach Beginn des Bezugs von Bürgergeld – liegt das Schonvermögen für jeden Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft bei 15.000 Euro.


Ermittlungen ergaben Falschangaben

Im Zuge der Ermittlungen wurde festgestellt, dass die betreffende Dame persönlich die Verträge unterzeichnet und sogar jährliche Wertmitteilungen erhalten hatte, wie das Landessozialgericht berichtet. Infolgedessen wurden die Forderungen des Jobcenters durch das Gericht bestätigt. Die Entscheidung des LSG beruht darauf, dass die Verträge ohne eine Klausel für Hartz-IV kein geschütztes Vermögen für die Altersvorsorge darstellen. Die Rückforderung ist nicht auf den Vermögensfreibetrag von etwa 4.000 Euro begrenzt, sondern die gesamte Summe von etwa 14.000 Euro muss zurückgezahlt werden, da der Anspruch auf Grundsicherung der Frau in jedem Monat entfällt, in dem das Vermögen tatsächlich vorhanden ist und nicht verbraucht wird. Das Gericht hat den Vertrauensschutz verweigert, da die Klägerin vorsätzlich die VEerträge verschwiegen haben soll, und ihre Erklärungen als unglaubwürdig angesehen.