Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinem Urteil vom 12. Dezember 2024 (Az. B 9 SB 2/24 R) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Menschen mit Diabetes mellitus einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 erhalten können. Das Urteil ist von großer Bedeutung für alle Betroffenen, die einen Schwerbehindertenausweis beantragen möchten. Einzelheiten erklären wir hier auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e. V.!
Urteil Bundessozialgericht: reicht Diabetes für einen GdB von 50?
Im vorliegenden Fall ging es um die Klage einer Patientin mit Diabetes mellitus, die die Feststellung eines GdB von 50 begehrte. Das Sozialgericht hatte der Klägerin zunächst Recht gegeben und den GdB mit 50 festgestellt, da die Erkrankung nach Ansicht des Gerichts zu erheblichen Einschnitten in der Lebensführung und einem hohen Therapieaufwand geführt habe. Das Landessozialgericht hob diese Entscheidung jedoch auf. Nach Ansicht des LSG bestanden keine ausreichenden Beeinträchtigungen, die über den üblichen Aufwand bei Diabetes hinausgingen.
Das BSG wurde mit der Revision der Klägerin befasst und musste entscheiden, ob die Voraussetzungen für einen GdB von 50 erfüllt waren.
Entscheidungsgründe: besonderer Therapieaufwand notwendig
Das Bundessozialgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigt. Das BSG stellte klar, dass ein GdB von 50 nur dann festgestellt werden kann, wenn die Beeinträchtigungen durch die Erkrankung deutlich über das hinausgehen, was bei Diabetes mellitus üblicherweise an Therapieaufwand und Einschränkungen besteht.
Wesentliche Punkte der Entscheidung:
- Hoher Therapieaufwand allein reicht nicht aus: Ein GdB von 50 erfordert einen „besonderen Therapieaufwand“, einen unzureichenden Therapieerfolg oder gravierende Einschnitte in der Lebensführung, die über den üblichen Rahmen bei Diabetes hinausgehen.
- Beeinträchtigung der Lebensführung: Die Einschränkungen müssen sich in der Gestaltung des Tagesablaufs, der Freizeit, der Ernährung, der Berufsausübung oder der Mobilität zeigen. Entscheidend ist eine am Einzelfall orientierte Beurteilung, die alle Umstände berücksichtigt, die die gesellschaftliche Teilhabe beeinflussen.
- Vergleich mit anderen Behinderungen: Zur Kontrolle der Maßstäbe ist ein Vergleich mit anderen Behinderungen heranzuziehen, für die im Tabellenteil der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) ein GdB von 50 festgelegt ist.
- Keine gravierenden Einschränkungen im Einzelfall: Im vorliegenden Fall stellte das BSG fest, dass die Beeinträchtigungen der Klägerin nicht gravierend genug waren, um einen GdB von 50 zu rechtfertigen. Es waren weder stationäre Behandlungen noch längere Fehlzeiten in der Schule erforderlich. Die psychische und soziale Entwicklung sowie die Integrationsfähigkeit waren nicht gefährdet.
Zusammenfassung: Reicht Diabetes für einen GdP von 50?
Das BSG hat mit seinem Urteil vom 12.12.2024 (B 9 SB 2/24 R) deutlich gemacht, dass ein GdB von 50 bei Diabetes mellitus nur dann festgestellt werden kann, wenn die Beeinträchtigungen und der Therapieaufwand deutlich über das übliche Maß hinausgehen. Ein hoher Betreuungs- oder Therapieaufwand allein reicht nicht aus. Die Einschränkungen müssen sich konkret auf die Lebensführung und die gesellschaftliche Teilhabe auswirken und mit anderen Behinderungen vergleichbar sein, für die ein GdB von 50 vorgesehen ist.
Wichtig: Betroffene sollten bei der Beantragung eines Schwerbehindertenausweises darauf achten, dass alle relevanten Einschränkungen und Beeinträchtigungen ausführlich dokumentiert und begründet werden.
Quelle
Sozialgerichtsbarkeit: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/177391