Der September 2026 bringt Familien keine neue, pauschale Kindergeld-Erhöhung. Dennoch beginnt für viele Eltern mit Schulkindern ein besonders wichtiger Abschnitt: Der seit August geltende Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Erstklässler wirkt nun erstmals im normalen Schulalltag. Gleichzeitig sollten Familien bei angekündigten Steuer- und Kindergeldverbesserungen genau unterscheiden: Die Beträge steigen nach aktuellem Regierungsentwurf nicht im September 2026, sondern frühestens ab 2027 – und das Gesetzgebungsverfahren muss noch abgeschlossen werden.
Ganztagsbetreuung: Der neue Anspruch zeigt sich im Schulalltag
Für Familien mit Kindern in der ersten Klasse ist die größte Veränderung dieses Schuljahres bereits am 1. August 2026 in Kraft getreten. Seitdem besteht stufenweise ein bundesweiter Anspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung für Grundschulkinder. Zum Schuljahresbeginn 2026/2027 betrifft er zunächst Kinder der ersten Klassenstufe.
Der Anspruch soll verhindern, dass Eltern nach der Kita-Zeit in eine Betreuungslücke geraten. Gerade berufstätige Eltern kennen die Situation: Der Unterricht endet bereits mittags, der Arbeitstag aber nicht. Nun müssen die zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein passendes Förderangebot ermöglichen. Rechtlich verankert ist der Anspruch in § 24 Abs. 4 SGB VIII.
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👉 Jetzt als bevorzugte Quelle bei Google News speichern (⭐️ klicken)Der Anspruch umfasst grundsätzlich acht Stunden Förderung an fünf Werktagen pro Woche. Unterrichtszeiten werden dabei eingerechnet. Er gilt zudem grundsätzlich auch in den Schulferien; die Länder dürfen allerdings Schließzeiten von insgesamt bis zu vier Wochen jährlich vorsehen. Eltern sind nicht verpflichtet, ein Ganztagsangebot zu nutzen. Sie entscheiden weiterhin selbst, ob und in welchem Umfang ihr Kind daran teilnimmt.
Wichtig ist: Der Rechtsanspruch bedeutet nicht automatisch, dass jedes Angebot kostenlos ist. Ob und in welcher Höhe Beiträge etwa für Mittagessen, Betreuung oder Ferienprogramme entstehen, hängt weiterhin von Landesrecht, Kommune und Träger ab. Für Familien mit geringem Einkommen können je nach örtlicher Regelung Ermäßigungen oder Befreiungen in Betracht kommen.
Nicht alle Grundschulkinder profitieren sofort
Der neue Anspruch gilt im September 2026 noch nicht für sämtliche Grundschulkinder. Maßgeblich ist die Klassenstufe. Im Schuljahr 2026/2027 sind nur Erstklässlerinnen und Erstklässler erfasst. In jedem weiteren Schuljahr kommt eine Klassenstufe hinzu.
| Schuljahr | Anspruch auf Ganztagsförderung |
|---|---|
| 2026/2027 | Erste Klasse |
| 2027/2028 | Erste und zweite Klasse |
| 2028/2029 | Erste bis dritte Klasse |
| Ab 2029/2030 | Erste bis vierte Klasse |
Für Eltern älterer Grundschulkinder kann das ernüchternd sein: Ein bundesrechtlicher Anspruch besteht für ihr Kind im September 2026 noch nicht allein deshalb, weil es eine Grundschule besucht. Viele Kommunen und Länder bieten zwar bereits Betreuungsplätze an. Das ist aber nicht dasselbe wie der nun schrittweise eingeführte individuelle Rechtsanspruch.
Erhält ein anspruchsberechtigtes Erstklassenkind keinen Platz, sollten Eltern den Antrag beziehungsweise die Ablehnung schriftlich dokumentieren lassen. Ansprechpartner ist regelmäßig das örtliche Jugendamt oder der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe – nicht allein die Schule. Die schriftliche Dokumentation ist wichtig, falls Eltern ihren Anspruch weiterverfolgen müssen.
Kindergeld bleibt im September bei 259 Euro
Beim Kindergeld gibt es im September 2026 keine neue Höhe. Familien erhalten weiterhin 259 Euro monatlich je Kind. Die Zahlung wird – wie üblich – nach der Endziffer der Kindergeldnummer an unterschiedlichen Tagen angewiesen. Der konkrete Buchungstag kann deshalb von Familie zu Familie abweichen.
Viele Eltern dürften derzeit Meldungen über steigendes Kindergeld lesen. Tatsächlich hat das Bundeskabinett am 2. September 2026 einen Entwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 beschlossen. Danach soll das Kindergeld ab 2027 auf 267 Euro pro Kind und Monat steigen, ab 2028 auf 272 Euro. Im September 2026 handelt es sich jedoch noch nicht um geltendes Recht und auch nicht um eine bereits ausgezahlte Erhöhung.
Diese Unterscheidung ist für die Haushaltsplanung entscheidend. Eine Familie mit zwei Kindern erhält aktuell 518 Euro Kindergeld im Monat. Nach dem Regierungsentwurf wären es ab 2027 monatlich 534 Euro und ab 2028 monatlich 544 Euro. Ob, wann und in welcher endgültigen Fassung die Vorschläge gelten, hängt vom weiteren parlamentarischen Verfahren ab.
Steuerentlastung ist geplant – noch nicht beschlossen
Neben dem Kindergeld sieht der Kabinettsentwurf höhere Kinderfreibeträge vor. Vorgesehen sind 10.056 Euro für 2027 und 10.236 Euro für 2028. Auch der Grundfreibetrag soll steigen. Für berufstätige Familien kann dies steuerlich relevant werden, insbesondere wenn das Finanzamt im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung feststellt, dass der Kinderfreibetrag günstiger ist als das ausgezahlte Kindergeld.
Die Bundesregierung rechnet vor, dass eine berufstätige Familie mit zwei Kindern und einem zu versteuernden Gesamteinkommen von 60.000 Euro ab 2028 gegenüber heute um mehr als 600 Euro im Jahr entlastet werden könnte. Das ist aber eine Modellrechnung für eine bestimmte Einkommens- und Familiensituation, keine garantierte Pauschale für alle Haushalte.
Familien sollten deshalb nicht vorschnell mit einer festen Entlastung rechnen. Das Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen gezahlt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der steuerliche Vorteil durch Kinderfreibeträge hängt dagegen von Einkommen, Steuerklasse, Veranlagungsart und weiteren individuellen Umständen ab.
Mehr Hilfe bei der Steuererklärung ab September
Ab dem 1. September 2026 dürfen Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder bei bestimmten Fragen umfassender beraten. Besonders relevant ist das für Eltern, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen: Die bisherigen Einnahmegrenzen von 18.000 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung entfallen.
Das kann Familien helfen, die beispielsweise eine kleine vermietete Wohnung geerbt haben oder neben dem Eigenheim eine Einliegerwohnung vermieten. Bisher mussten sie bei Überschreiten der Grenzen häufig auf eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder eine eigene Steuererklärung ohne Lohnsteuerhilfeverein ausweichen. Nun erweitert sich die Auswahl an Beratungsangeboten.
Die Änderung führt aber nicht dazu, dass Lohnsteuerhilfevereine uneingeschränkt jede unternehmerische oder steuerlich komplexe Fallgestaltung übernehmen dürfen. Ob eine Beratung im Einzelfall zulässig ist, richtet sich weiterhin nach dem Steuerberatungsgesetz und der persönlichen Einkommenssituation.
Was Eltern jetzt konkret prüfen sollten
- Eltern von Erstklässlern sollten klären, ob ein Ganztagsplatz beantragt wurde, welche Betreuungszeiten zugesagt sind und wie Ferienzeiten organisiert werden.
- Wird trotz bestehendem Anspruch kein Angebot gemacht, sollten Familien eine schriftliche Entscheidung verlangen und sich an das Jugendamt beziehungsweise den zuständigen Jugendhilfeträger wenden.
- Beim Kindergeld sollten Eltern im September 2026 weiterhin mit 259 Euro je Kind rechnen – nicht mit den angekündigten Beträgen für 2027 oder 2028.
- Familien mit steuerlichen Fragen, insbesondere bei Vermietungseinkünften, können prüfen, ob ein Lohnsteuerhilfeverein künftig eine passende Beratungsstelle ist.
- Bei knappen Einkommen bleibt es sinnvoll, ergänzende Leistungen wie Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen für Bildung und Teilhabe individuell prüfen zu lassen.
Häufige Fragen
Steigt das Kindergeld im September 2026?
Nein. Im September 2026 beträgt das Kindergeld weiterhin 259 Euro je Kind und Monat. Die von der Bundesregierung angekündigte Erhöhung auf 267 Euro ab 2027 und 272 Euro ab 2028 ist nach dem Kabinettsbeschluss noch nicht geltendes Recht.
Für welche Kinder gilt der Ganztagsanspruch jetzt?
Im Schuljahr 2026/2027 gilt der bundesweite Anspruch zunächst für Kinder der ersten Klassenstufe. Bis zum Schuljahr 2029/2030 wird er schrittweise auf die Klassen eins bis vier erweitert.
Muss Ganztagsbetreuung kostenlos sein?
Nein. Der gesetzliche Anspruch sichert ein Förderangebot, nicht zwingend vollständige Beitragsfreiheit. Kosten für Betreuung, Verpflegung oder Ferienangebote können sich je nach Bundesland, Kommune und Träger unterscheiden.
Was können Eltern tun, wenn sie keinen Ganztagsplatz erhalten?
Betroffene Eltern sollten den Antrag und die Rückmeldung schriftlich festhalten, eine schriftliche Entscheidung verlangen und sich an das örtlich zuständige Jugendamt oder den Träger der öffentlichen Jugendhilfe wenden. Für anspruchsberechtigte Erstklässler besteht seit dem 1. August 2026 ein gesetzlicher Förderanspruch.
Fazit zum September 2026 für Familien mit Kindern
Für Familien ist der September 2026 vor allem ein Monat der praktischen Umsetzung: Der neue Ganztagsanspruch kann den Alltag von Erstklässlern und berufstätigen Eltern spürbar verändern. Beim Kindergeld gibt es dagegen aktuell noch kein Plus – die angekündigte Erhöhung gehört in die Jahre 2027 und 2028 und steht unter dem Vorbehalt des weiteren Gesetzgebungsverfahrens. Wer jetzt Betreuung, Finanzen und steuerliche Unterstützung getrennt prüft, vermeidet Missverständnisse und kann bestehende Ansprüche besser durchsetzen.