Ab GdB 50: Offiziell schwerbehindert
- Schwerbehindert ist, wer einen GdB von mindestens 50 hat; Grundlage ist § 2 SGB IX.
- Zuständig für die Feststellung sind die Versorgungsämter bzw. Ämter für soziale Angelegenheiten; nach Antrag und ärztlicher Begutachtung wird ein Bescheid erteilt.
- Mit einem GdB von 50 kannst du einen Schwerbehindertenausweis beantragen; er ist Voraussetzung für viele Vergünstigungen (z. B. bei Arbeitgebern, Behörden, Verkehrsunternehmen).
Der GdB sagt nicht, wie viel „Prozent arbeitsunfähig“ jemand ist, sondern wie stark die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist.
Wichtige Vorteile im Arbeitsleben
Mit GdB 50 greifen mehrere arbeitsrechtliche Schutzrechte automatisch:
- Besonderer Kündigungsschutz
Der Arbeitgeber darf schwerbehinderte Beschäftigte nur mit Zustimmung des Integrationsamts kündigen. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung in der Regel unwirksam. - Zusatzurlaub
Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf 5 zusätzliche Urlaubstage pro Jahr bei einer 5‑Tage‑Woche (entsprechend anteilig bei anderen Arbeitszeiten). - Anspruch auf behinderungsgerechten Arbeitsplatz
Es besteht ein Anspruch darauf, dass der Arbeitsplatz – soweit zumutbar – behinderungsgerecht gestaltet wird (z. B. technische Hilfen, ergonomische Ausstattung). - Förderung des Arbeitsplatzes
Arbeitgeber können für die Einstellung oder Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Lohnkostenzuschüsse und Gelder für Arbeitsplatzanpassungen bekommen; das verbessert die Chancen bei Bewerbung und Wiedereinstieg.
Steuerliche Vorteile ab GdB 50
- Ab GdB 50 steht dir ein pauschaler Behinderten‑Pauschbetrag von 1.140 Euro pro Jahr zu, der das zu versteuernde Einkommen mindert.
- Der Pauschbetrag kann ohne Einzelnachweis von Aufwendungen in der Steuererklärung angesetzt werden, sobald die Behinderung und der GdB beim Finanzamt hinterlegt sind.
Je nach zusätzlichen Merkzeichen (z. B. H, Bl) können höhere Pauschbeträge und weitere steuerliche Vorteile dazukommen.
Rentenrechte: Früher in Rente möglich
Mit einem GdB von 50 kannst du die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nutzen:
- Voraussetzung: mindestens 35 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Abschlagsfreie Rente: ab 65 Jahren (konkrete Altersgrenze kann je nach Geburtsjahrgang leicht variieren).
- Vorzeitige Rente mit Abschlägen: bis zu 5 Jahre früher möglich, dann aber mit dauerhaft geminderter Rente.
Zusätzlich kann – je nach Gesundheitszustand – eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommen, wenn das Restleistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt stark eingeschränkt ist.
Weitere Nachteilsausgleiche (mit und ohne Merkzeichen)
Schon mit GdB 50 ohne Merkzeichen bestehen:
- Anspruch auf den Schwerbehindertenausweis
- Steuerpauschbetrag
- Besonderer Kündigungsschutz
- Zusatzurlaub
- Verschiedene Ermäßigungen (z. B. bei Eintrittspreisen, je nach Anbieter)
Mit bestimmten Merkzeichen im Ausweis kommen weitere Vorteile dazu:
- G, aG, H, Bl, Gl: Ermäßigungen oder unentgeltliche Nutzung im öffentlichen Personennahverkehr (ggf. mit Wertmarke), Parkerleichterungen, besondere Fahrvergünstigungen.
- RF: Ermäßigung oder Befreiung beim Rundfunkbeitrag.
Welche Nachteilsausgleiche genau gelten, hängt immer von den eingetragenen Merkzeichen ab – nicht jede Person mit GdB 50 hat automatisch dieselben Mobilitäts‑ oder Rundfunkvorteile.
Antrag, Verschlimmerung und Praxis-Tipps
- Antrag stellen
Der Antrag auf Feststellung des GdB und ggf. Merkzeichen wird beim zuständigen Versorgungsamt oder Amt für soziale Angelegenheiten gestellt; medizinische Unterlagen sollten so vollständig wie möglich beigefügt werden. - Verschlimmerungsantrag
Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, ist ein neuer („Verschlimmerungs-“) Antrag möglich. Wichtig sind neue Befunde und nachvollziehbare Begründungen, warum der bisherige GdB nicht mehr ausreicht. - Schwerbehindertenausweis nutzen
Den Ausweis solltest du Arbeitgebern, Steuerberater/Finanzamt und – falls gewünscht – Verkehrsunternehmen und anderen Stellen vorlegen, damit Nachteilsausgleiche tatsächlich gewährt werden.
Fazit: Status Schwerbehinderung ab GdB 50
Ab GdB 50 ändert sich der Status grundlegend – du giltst als schwerbehindert, bekommst besonderen Kündigungsschutz, mehr Urlaub, steuerliche Entlastung und die Möglichkeit, früher in Rente zu gehen; viele zusätzliche Vorteile hängen dann von den Merkzeichen im Ausweis ab, sodass es sich lohnt, Antrag und Bescheid genau zu planen und zu prüfen.

