„Die Digitalisierung der Nachweise für den Behinderten-Pauschbetrag ist ein wichtiger Schritt zu mehr Effizienz – zugleich aber eine echte Zumutung für alle, die mit dem neuen Verfahren allein gelassen werden“, warnt der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) in einem aktuellen Überblick zu den rechtlichen Änderungen 2026. Die Redaktion “Bürger & Geld” hat die neuen fachlichen Informationen ausgewertet und zeigt, was sich im März 2026 konkret für Menschen mit Schwerbehinderung und Arbeitgeber ändert.
Was sich ab März 2026 konkret ändert
Ab März 2026 stehen vor allem zwei Bereiche im Fokus: die strengeren Pflichten für Arbeitgeber und die praktische Umsetzung der seit 1. Januar 2026 gestarteten Digitalisierung von Schwerbehindertennachweisen. Während viele rechtliche Weichen bereits zum Jahresbeginn gestellt wurden, greifen im März Fristen und Nachweispflichten, die finanzielle und arbeitsrechtliche Folgen haben können.
Für Unternehmen endet am 31. März 2026 die Frist, die Beschäftigungsdaten schwerbehinderter Menschen für das Jahr 2025 an die Bundesagentur für Arbeit zu melden (§ 163 SGB IX). Versäumen Arbeitgeber diese Anzeige oder melden sie zu wenige Schwerbehinderte, drohen deutlich erhöhte Ausgleichsabgaben, die seit 2025/26 spürbar angehoben wurden. Für Betroffene selbst wird der März zum „Lackmustest“, ob ihr digitaler Behindertenstatus und die Übermittlung an Finanzamt und Rentenversicherung tatsächlich funktionieren.
Arbeitgeber im Fokus: Meldepflicht und höhere Ausgleichsabgabe
Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen mindestens fünf Prozent dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzen, andernfalls fällt eine Ausgleichsabgabe an (§ 154, § 160 SGB IX). Bis zum 31. März 2026 ist die jährliche Anzeige über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen für das Jahr 2025 bei der zuständigen Agentur für Arbeit fällig – eine Frist, die ausdrücklich nicht verlängert wird.
Neu ist dabei nicht die Pflicht an sich, sondern die Höhe der finanziellen Folgen: Für Arbeitgeber, die trotz Pflichtquote keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, wurden die Sätze der Ausgleichsabgabe ab 2025/26 deutlich erhöht. Ein mittelständischer Betrieb mit 100 Arbeitsplätzen, der keinen schwerbehinderten Beschäftigten meldet, kann so schnell auf eine fünfstellige Jahresabgabe kommen, wie ein von uns konsultierter Arbeitsrechtler vorrechnet. „Wer jetzt noch abwartet, zahlt doppelt: mit Geld und Imageverlust“, warnt ein von uns befragter Fachanwalt für Arbeitsrecht und verweist auf die klare Linie der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Pflicht, Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ernsthaft zu prüfen (§ 164 SGB IX).
Renten, Steuern, Nachweise: Was Schwerbehinderte jetzt beachten müssen
Für viele Menschen mit Schwerbehinderung sind bereits zum 1. Januar 2026 entscheidende Veränderungen in Kraft getreten – im März werden sie in der Praxis spürbar.
Wichtigste Punkte:
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Für nach 1963 Geborene ist eine abschlagsfreie Rente grundsätzlich erst mit 65 Jahren möglich. Wer bereits mit 62 Jahren in Rente geht, muss mit dauerhaften Abschlägen rechnen, die sich monatlich auswirken und bei einem gesamten Rentenbezug von 20 Jahren leicht einen fünfstelligen Betrag ausmachen können.
- Steuerrecht/Behinderten-Pauschbetrag: Die Pauschbeträge nach § 33b EStG bleiben in der Höhe gleich – bis zu 2.840 Euro pro Jahr bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 –, der Nachweis wird jedoch ab 2026 vollständig digital abgewickelt. Versorgungsämter übermitteln den festgestellten GdB direkt an die Finanzverwaltung, Grundlage ist die hinterlegte Steuer-ID (§ 65 Abs. 3a EStDV).
- EU-weit gültiger Schwerbehindertenausweis: Schrittweise wird ein digitaler EU-Ausweis eingeführt, der auch den Parkausweis ersetzen soll.
Ein Beispiel verdeutlicht die Auswirkungen: Eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin (GdB 80), Jahrgang 1965, mit einer Bruttorente von 1.600 Euro monatlich, die bisher abschlagsfrei mit 64 Jahren geplant hatte, muss ihre Strategie neu berechnen. Zieht sie den Rentenbeginn auf 62 vor, kann der Abschlag je nach individueller Konstellation etwa 10 bis 11 Prozent betragen – das wären rund 175 Euro weniger im Monat, also mehr als 40.000 Euro über 20 Jahre Rentenbezug.
Digitalisierung der Schwerbehinderung: Chancen und neue Hürden
Der März 2026 ist auch ein Stresstest für die neue digitale Infrastruktur rund um den Schwerbehindertenstatus. Wer aktuell einen neuen Feststellungsbescheid erhält oder wessen GdB geändert wird, fällt bereits vollständig unter das digitale System – die Papierbescheinigung ist dann nur noch ergänzend, nicht mehr führend.
Konkret bedeutet dies:
- Das Versorgungsamt übermittelt den GdB digital an das Finanzamt, eine separate Papierbescheinigung zur Steuererklärung ist perspektivisch nicht mehr erforderlich.
- Für den Behinderten-Pauschbetrag ist ab 2026 der digitale Datenaustausch Voraussetzung, neu geregelt in § 65 Abs. 3a EStDV.
- Rentenversicherungsträger greifen zunehmend auf digitale Nachweise zurück, wenn es um die Anerkennung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen geht (SGB VI).
Ein von uns befragter Sozialrechtsexperte ordnet ein: „Die Digitalisierung ist an sich ein Vorteil, weil sie Doppelprüfungen reduziert und Fehlerquellen verringert.“ Gleichzeitig warnt er: „Wer seine Steuer-ID nicht rechtzeitig beim Versorgungsamt hinterlegt oder Adressänderungen nicht meldet, riskiert, dass der Pauschbetrag in der Steuererklärung zunächst nicht berücksichtigt wird – das kann im schlimmsten Fall eine hohe Nachzahlung auslösen.“
Insider-Detail: Die „stumme Schnittstelle“ zwischen Versorgungsamt und Finanzamt
Besonders heikel ist ein Detail, das in öffentlichen Broschüren kaum hervorgehoben wird und erst in Fachkreisen breit diskutiert wird. Die digitale Übermittlung des Behindertenstatus erfolgt auf Basis eines automatisierten Datenabrufs durch die Finanzverwaltung – eine Art „stumme Schnittstelle“, die ohne gesonderte Zustimmung für jeden einzelnen Abruf arbeitet, sobald die Steuer-ID einmal beim Versorgungsamt hinterlegt ist.
Das bedeutet:
- Wer einen neuen GdB-Bescheid erhält, muss sich aktiv darum kümmern, dass die Daten aktuell sind, denn geänderte GdB-Stufen werden automatisch in die nächste Veranlagung übernommen, ohne dass das Finanzamt nochmals Unterlagen anfordert.
- Fehlerhafte oder veraltete Daten können so unmittelbar steuerliche Nachteile auslösen – etwa wenn ein GdB herabgesetzt wurde und der bisherige, höhere Pauschbetrag nicht mehr zusteht.
Ein Fachanwalt für Sozialrecht verweist darauf, dass Betroffene künftig gut beraten sind, nach jedem neuen Versorgungsamtsbescheid die nächste Steuerabrechnung genau zu prüfen und innerhalb der Einspruchsfrist zu reagieren. „Rein formal wirken hier sozialrechtliche Feststellungsbescheide nach SGB IX und steuerrechtliche Folgen nach § 33b EStG unmittelbar zusammen – das ist juristisch sauber, aber in der Praxis äußerst fehleranfällig, wenn die Datensätze nicht stimmen“, so seine Einschätzung.
Was Betroffene und Arbeitgeber jetzt tun sollten
Im März 2026 lohnt sich ein gezielter Check der eigenen Situation – sowohl für Menschen mit Schwerbehinderung als auch für Arbeitgeber.
Für Schwerbehinderte empfiehlt sich:
- Feststellungsbescheid prüfen: Stimmen GdB, Merkzeichen und Gültigkeitsdauer? Bei Fehlern oder Verschlechterung des Gesundheitszustands rechtzeitig Überprüfungs- oder Neufeststellungsantrag stellen (§§ 152 ff. SGB IX).
- Steuer-ID beim Versorgungsamt hinterlegen oder aktualisieren, damit der Behinderten-Pauschbetrag automatisch an das Finanzamt gemeldet wird.
- Rentenbeginn planen: Frühzeitig eine Rentenauskunft einholen und die Auswirkungen der neuen Altersgrenzen für Schwerbehinderte durchrechnen lassen (Deutsche Rentenversicherung, SGB VI).
Arbeitgeber sollten:
- Die Meldung zur Schwerbehindertenbeschäftigung für 2025 fristgerecht bis 31. März 2026 abgeben und die Pflichtquote von fünf Prozent genau prüfen.
- Personalplanung und Recruiting anpassen, um die deutlich gestiegenen Ausgleichsabgaben zu vermeiden.
- Interne Prozesse zur Anerkennung der Schwerbehinderung im Betrieb (z. B. Zusatzurlaub, besonderer Kündigungsschutz, Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung) konsequent an die Vorgaben des SGB IX anpassen.
Der Sozialverband “Für soziales Leben e.V.” fasst die Lage so zusammen: „2026 ist das Jahr, in dem sich entscheidet, ob Menschen mit Schwerbehinderung und Arbeitgeber die neuen Regeln aktiv nutzen – oder ob sie erst durch Fehler und Nachzahlungen merken, was sich geändert hat.“

