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Schwerbehinderung: GdB 30 – GdB 50 im Vergleich – Voraussetzungen und Vorteile

Der Grad der Behinderung (GdB) spielt eine zentrale Rolle im deutschen Sozialrecht und entscheidet über zahlreiche Nachteilsausgleiche. Oft taucht im Alltag die Frage auf: Welche Unterschiede bestehen zwischen einem GdB von 30 und einem GdB von 50? Wer kann einen Schwerbehindertenausweis beantragen und welche gesetzlichen Vorteile gelten ab welchem Wert? Dieser Artikel auf Bürger & Geld, dem Nachrichtenmagazin des Vereins Für soziales Leben e.V., gibt einen umfassenden Überblick zu Voraussetzungen, Vergünstigungen und Gleichstellungsmöglichkeiten.

Was bedeutet Grad der Behinderung (GdB)?

Der Grad der Behinderung wird in Deutschland in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt. Er beziffert, wie stark eine gesundheitliche Beeinträchtigung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinflusst. Dabei berücksichtigt das Sozialgesetzbuch IX sowohl körperliche, seelische als auch geistige Einschränkungen. Maßgeblich ist nicht die medizinische Diagnose, sondern die Auswirkung auf die Lebensführung.

Voraussetzungen für GdB 30 und GdB 50

  • GdB 30:
    Den Wert 30 erhält, wer eine nachgewiesene Einschränkung hat, die das alltägliche Leben deutlich beeinflusst, aber noch keine „Schwerbehinderung“ im juristischen Sinne darstellt. Beispiele: Mittelschwere Sprach- oder Bewegungsstörungen, chronische Erkrankungen mit messbaren Funktionsverlusten.
  • GdB 50:
    Ab einem GdB von 50 wird von einer Schwerbehinderung gesprochen. Hier müssen gravierende Beeinträchtigungen vorliegen, zum Beispiel erhebliche Gehbehinderungen, starke Einschränkungen der Sinnesorgane oder schwere chronische und psychische Erkrankungen. Die Bewertung erfolgt durch die Versorgungsämter auf Grundlage von ärztlichen Gutachten und der Versorgungsmedizinischen Verordnung.

Unterschied: Schwerbehinderung ab GdB 50

  • GdB 30 und 40:
    Personen mit einem Grad von 30 oder 40 gelten als „behindert“, nicht jedoch als „schwerbehindert“. Sie erhalten keinen Schwerbehindertenausweis, können aber Gleichstellung beantragen.
  • GdB ab 50:
    Erst ab Wert 50 gilt jemand als „schwerbehindert“. Ein Schwerbehindertenausweis wird ausgestellt und der Zugang zu zahlreichen gesetzlichen Vorteilen eröffnet.

Vorteile ab GdB 30: Gleichstellung zur Schwerbehinderung

Auch mit einem GdB von 30 oder 40 lassen sich bestimmte Vergünstigungen nutzen – sofern die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen durch die Agentur für Arbeit bewilligt wird:

  • Kündigungsschutz:
    Gleichgestellte sind im Betrieb dem besonderen Kündigungsschutz wie Schwerbehinderte unterstellt.
  • Vorrang bei Einstellungen:
    Bei Bewerbung auf eine Stelle innerhalb des öffentlichen Dienstes wird die Gleichstellung berücksichtigt.
  • Hilfen zur Arbeitsplatzsicherung:
    Gleichgestellten können wie Schwerbehinderte Fördermittel zur Arbeitsplatzanpassung oder Unterstützung beantragt werden.

Voraussetzung für die Gleichstellung: Die Behinderung muss eine Beschäftigung erheblich erschweren oder verhindern. Die Gleichstellung soll Nachteile am Arbeitsmarkt ausgleichen, wenn kein anderer geeigneter Arbeitsplatz gefunden werden kann.

Vorteile ab GdB 50: Schwerbehindertenausweis und Nachteilsausgleiche

Wer einen GdB von 50 oder mehr erreicht, gilt als schwerbehindert und genießt zusätzliche Vorteile:

  • Schwerbehindertenausweis:
    Ausweis berechtigt zu Nachteilsausgleichen, freier Arbeitsplatzwahl und speziellen Schutzrechten.
  • Erhöhter Kündigungsschutz:
    Im Arbeitsverhältnis bedarf eine Kündigung der Zustimmung des Integrationsamtes.
  • Urlaubsanspruch:
    Im Betrieb gibt es fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr (bei voller Beschäftigung).
  • Steuerliche Erleichterungen:
    Höhere Behinderten-Pauschbeträge und Sonderausgaben für bestimmte Ausgaben.
  • Freifahrt im ÖPNV:
    Mit Zusatzmerkzeichen im Ausweis: Freifahrten, Ermäßigung oder kostenlose Mitnahme von Begleitpersonen.
  • Erleichterungen beim Parken:
    Je nach Merkzeichen Sonderparkgenehmigung und kostengünstiges oder freies Parken.
  • Vergünstigungen bei Versicherungen und Eintrittspreisen:
    Viele Freizeit- und Kultureinrichtungen bieten Sondertarife für Inhaber eines Schwerbehindertenausweises.

Typische Erkrankungen und GdB-Werte

Je nach Ursache und Ausmaß der Erkrankung werden unterschiedliche GdB vergeben. Beispiele aus der Versorgungsmedizinischen Verordnung:

  • Sprachverlust/Aphasie: GdB 30–50
  • Amputationen: GdB 50–100
  • Chronische Schmerzen: GdB 30–50 (mittelschwer), 50–70 (schwer)
  • Sehbehinderung: GdB 30 (deutlich eingeschränkt), GdB 50+ (schwer)
  • Depressionen: GdB 30–50 (mittelschwer), 50–70 (schwer)
  • Herzinfarkt: GdB 40–50
  • Gehbehinderung: GdB 40–80

Antrag und Feststellung

Der Antrag auf Feststellung des GdB muss bei den Versorgungsämtern oder zuständigen Sozialbehörden gestellt werden. Für die Gleichstellung bei GdB 30–40 ist die Agentur für Arbeit zuständig. Die Einstufung erfolgt nach Vorlage aktueller ärztlicher Unterlagen und Gutachten. Im Widerspruchsfall kann ein Rentenberater oder Sozialverband unterstützen.

Tabelle: GdB 30 und GdB 50 im gegenüberstehenden Vergleich

Hier ist eine vergleichende Tabelle der wichtigsten Unterschiede zwischen GdB 30 und GdB 50 hinsichtlich Voraussetzungen und Vorteilen:

MerkmalGdB 30GdB 50
StatusKeine Schwerbehinderung, aber Gleichstellung möglichSchwerbehindert (Schwerbehindertenausweis)
Gleichstellung (§ 2 SGB IX)Ja, bei Nachweis von Nachteilen im ArbeitslebenNicht erforderlich, da bereits schwerbehindert
KündigungsschutzNur mit GleichstellungAutomatisch, besonderer Schutz
ZusatzurlaubKein AnspruchAnspruch auf 5 zusätzliche Urlaubstage
Steuerlicher Pauschbetrag620 €1.140 € oder mehr
ArbeitsplatzförderungNur mit Gleichstellung möglichAutomatisch, umfassende Fördermöglichkeiten
Freifahrten ÖPNVNeinMit Merkzeichen (z.B. „G“) möglich
ParkerleichterungNeinMit Merkzeichen möglich
NachteilsausgleicheTeilweise mit GleichstellungUmfassend
SchwerbehindertenausweisNeinJa

Diese Tabelle bietet eine schnelle Übersicht der wichtigsten Unterschiede und Vorteile für die jeweiligen GdB-Stufen. Alle Angaben basieren auf aktuellen Informationen aus 2025 und berücksichtigen die relevanten gesetzlichen Regelungen.

Zusammenfassung zu den Unterschieden von GdB 30 und GdB 50

Zwischen GdB 30 und GdB 50 besteht der entscheidende Unterschied: Erst ab einem GdB von 50 gilt eine Person als „schwerbehindert“ mit umfassenden Zusatzrechten und Nachteilen. Aber: Auch mit einem GdB von 30 oder 40 ist es möglich, durch Gleichstellung viele Schutzmechanismen am Arbeitsplatz zu nutzen. Wer unsicher ist, sollte sich frühzeitig beraten lassen und alle Möglichkeiten gegenüber den Behörden ausschöpfen, um sich bestmöglich abzusichern.

Weiterführende Info: GdB Tabelle 2025 / 2026

Redakteure

  • ik

    Sozialrechtsexperte und Redakteur

    Ingo Kosick ist ein renommierter Experte im Bereich des Sozialrechts in Deutschland. Er engagiert sich seit über 30 Jahren in diesem Feld und hat sich als führende Autorität etabliert. Als Vorsitzender des Vereins Für soziales Leben e.V., der 2005 in Lüdinghausen gegründet wurde, setzt er sich für die Unterstützung von Menschen ein, die von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen sind. Der Verein bietet über das Internet Informationen, Beratung und Unterstützung für sozial benachteiligte Menschen an. Ingo Kosick ist zudem ein zentraler Autor und Redakteur auf der Plattform buerger-geld.org, die sich auf Themen wie Bürgergeld, Sozialleistungen, Rente und Kindergrundsicherung spezialisiert hat. Seine Artikel bieten fundierte Analysen und rechtlich aufgearbeitete Informationen, die Menschen in schwierigen Lebenssituationen unterstützen sollen. Durch seine langjährige Erfahrung und sein Engagement hat Ingo Kosick maßgeblich dazu beigetragen, dass sozial benachteiligte Menschen in Deutschland besser informiert und unterstützt werden können.

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  • Peter Kosick
    Experte:

    Jurist und Redakteur

    Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins "Für soziales Leben e.V." dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Vereins und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen. Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern "draußen" und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein. Seine Arbeit im Redaktionsteam von buerger-geld.org gibt ihm das Gefühl,  etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.

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