Menschen mit Schwerbehinderung, die auf persönliche Assistenz angewiesen sind, erleben in der Praxis immer wieder dasselbe Problem: Der Bewilligungsbescheid für Eingliederungshilfe enthält eine zeitliche Befristung, meist auf zwei Jahre. Doch mehrere Sozialgerichte haben nun klargestellt, dass diese Praxis in den meisten Fällen rechtswidrig ist. Nach dem Sozialgesetzbuch IX besteht kein Anspruch der Träger, Assistenzleistungen routinemäßig zu befristen.
Was genau hat das Gericht entschieden?
Das Sozialgericht für das Saarland hat mit Urteil vom 25. Juni 2025 unmissverständlich festgestellt: Eine regelmäßige Befristung von Leistungen der Eingliederungshilfe ist rechtswidrig, wenn sie nicht auf konkreten, einzelfallbezogenen Gründen basiert. Diese Entscheidung bestätigt eine Linie, die bereits das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 28. Januar 2021 (Aktenzeichen B 8 SO 9/19 R) gezogen hatte. Auch das Sozialgericht Berlin kam in einem Urteil vom 19. Februar 2026 (Aktenzeichen L 24 SO 116/25) zu demselben Ergebnis.
Die zentrale Aussage: Eine Befristung nach § 32 SGB X ist nur zulässig, wenn entweder eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage existiert oder die Befristung zur Sicherstellung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist. Beides trifft bei Eingliederungshilfe laut den Gerichten nicht zu.
Warum dürfen Assistenzleistungen nicht automatisch befristet werden?
Das Sozialgesetzbuch IX ist darauf ausgelegt, Menschen mit Behinderung vor unnötigen bürokratischen Hürden zu schützen. Wenn der Bedarf einmal im Rahmen eines Gesamtplanverfahrens festgestellt wurde, muss kein neuer Antrag gestellt werden, solange sich die Situation nicht ändert. Eine routinemäßige Befristung würde genau diese Schutzfunktion unterlaufen, weil Betroffene faktisch gezwungen wären, vor Ablauf der Frist neue Anträge zu stellen.
Die Gerichte stellten außerdem klar: Die gesetzlich vorgesehene Überprüfung des Gesamtplans nach spätestens zwei Jahren ist keine Rechtsgrundlage für eine Befristung. Eine Prüfung des Bedarfs und eine zeitliche Begrenzung der Leistung sind zwei völlig unterschiedliche Dinge. Der Leistungsträger darf prüfen, ob sich der Bedarf verändert hat, darf die Leistung aber nicht einfach auslaufen lassen.
Wann ist eine Befristung ausnahmsweise zulässig?
Eine Befristung kann nur dann rechtmäßig sein, wenn im konkreten Einzelfall absehbar ist, dass sich der Bedarf innerhalb eines bestimmten Zeitraums ändern wird. Das kann etwa bei rehabilitativen Maßnahmen der Fall sein, die ein zeitlich begrenztes Therapieziel verfolgen. Bei dauerhaftem Assistenzbedarf im Alltag, bei der Freizeitgestaltung oder im Wohnbereich gibt es jedoch in der Regel keine solche zeitliche Perspektive. Hier muss die Eingliederungshilfe grundsätzlich unbefristet bewilligt werden.
Was können Betroffene tun, wenn der Bescheid befristet ist?
- Widerspruch einlegen: Gegen einen befristeten Bescheid sollte innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden
- Begründung fordern: Verlangen Sie eine konkrete Begründung, warum gerade in Ihrem Fall eine Befristung erfolgt ist
- Beratungsstelle aufsuchen: Nutzen Sie unabhängige Beratungsangebote wie die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)
- Auf Rechtsprechung verweisen: Nennen Sie im Widerspruch die aktuellen Urteile des Bundessozialgerichts und der Sozialgerichte
- Anwaltliche Hilfe: Bei Ablehnung des Widerspruchs kann ein auf Sozialrecht spezialisierter Anwalt weiterhelfen
Welche Bedeutung hat das Urteil für die Praxis?
Die Urteile haben erhebliche Auswirkungen auf den Alltag von Menschen mit Behinderung. Wer auf kontinuierliche Unterstützung angewiesen ist, kann nicht alle zwei Jahre in Unsicherheit leben, ob die Hilfe weitergeht. Versorgungslücken, die durch auslaufende Bescheide entstehen, können gravierende Folgen haben – vom Verlust der Wohnung bis zur Gefährdung der Gesundheit. Die Rechtsprechung stellt klar: Eingliederungshilfe ist keine abschnittsweise gewährte Gnadenleistung, sondern eine auf Kontinuität angelegte Teilhabeleistung.
Mittlerweile reagieren viele Träger der Eingliederungshilfe auf die Rechtsprechung und bewilligen Leistungen bereits unbefristet oder ändern die Bescheide spätestens nach einem Widerspruch. Sollte ein Träger dennoch an der Befristung festhalten, haben Betroffene durch die klare Rechtslage gute Chancen vor Gericht.
Expertentipp der Redaktion
Prüfen Sie alle Bewilligungsbescheide sorgfältig auf eine Befristung. Selbst wenn Sie aktuell keinen Widerspruch einlegen möchten, dokumentieren Sie die Befristung und notieren Sie sich den Zeitpunkt, zu dem Sie spätestens einen Folgeantrag stellen müssten. So vermeiden Sie Versorgungslücken. Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrem Fall eine Befristung rechtmäßig ist, lassen Sie sich beraten. Die unabhängige Teilhabeberatung ist kostenfrei und hilft Ihnen, Ihre Rechte zu verstehen und durchzusetzen.
Quellenangaben
- Bundessozialgericht, Urteil vom 28.01.2021, Az. B 8 SO 9/19 R
- Sozialgericht Berlin, Urteil vom 19.02.2026, Az. L 24 SO 116/25
- Bundesgesundheitsministerium: Teilhabe und Rehabilitation

