Wer nur noch kurze Strecken zu Fuß schafft, verbindet mit dem Merkzeichen G oft die Hoffnung auf spürliche Entlastungen im Alltag – von steuerlichen Vergünstigungen bis zu Nachlässen im öffentlichen Nahverkehr. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az. L 13 SB 31/24) stellt nun klar: Starkes Übergewicht allein genügt für dieses Merkzeichen nicht. Entscheidend ist, ob die Gehfähigkeit so stark eingeschränkt ist, dass übliche Wegstrecken im Ortsverkehr – etwa rund zwei Kilometer – nicht mehr ohne erhebliche Schwierigkeiten bewältigt werden können. Grundlage sind unter anderem § 229 SGB IX und die Versorgungsmedizinischen Grundsätze, die genau festlegen, wann eine „erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit“ vorliegt. Welche Folgen das Urteil für Menschen mit Adipositas hat und welche Unterlagen bei einem Antrag besonders wichtig sind, fasst dieser Beitrag zusammen und verweist auf offizielle Informationen, etwa bei REHADAT oder im Portal Gesetze im Internet.
Wie es zum Rechtsstreit um das Merkzeichen G kam
Die Klägerin beantragte das Merkzeichen G aufgrund ihres starken Übergewichts, das nach ihrer Darstellung die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtige. Das zuständige Versorgungsamt lehnte den Antrag ab, da nach ärztlicher Begutachtung keine weiteren schweren gesundheitlichen Einschränkungen vorlagen. Die Klägerin klagte daraufhin, das Sozialgericht Stade gab ihr zunächst Recht. Das Landessozialgericht hob dieses Urteil jedoch auf und wies die Klage ab.
Warum Übergewicht allein keinen Anspruch auf das Merkzeichen G gibt
Das Landessozialgericht betonte, dass das Merkzeichen G nur dann zuerkannt werden kann, wenn die Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich ist. Das Gericht stellte klar: Einzig Übergewicht begründet nicht automatisch eine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit. Vielmehr müsse nachgewiesen werden, dass die Beeinträchtigung vergleichbar schwerwiegend ist wie bei anderen, im Gesetz genannten Erkrankungen, z. B. bei schweren orthopädischen Erkrankungen oder neurologischen Erkrankungen.
Diese Voraussetzungen müssen für das Merkzeichen G erfüllt sein
Das Gericht verwies auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der die Konkretisierungen der Verwaltungsvorschrift zur Verleihung von Merkzeichen wie untergesetzliche Rechtsnormen zu behandeln sind. Demnach ist entscheidend, ob die Beeinträchtigung im Einzelfall tatsächlich so schwerwiegend ist, dass die Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt ist und die zumutbare Wegstrecke unter 2 km abgesunken ist – unabhängig von der Ursache.
Was das Urteil für Menschen mit Adipositas im Alltag heißt
Das Urteil bedeutet für Betroffene, dass Übergewicht allein – ohne weitere gesundheitliche Einschränkungen – nicht ausreicht, um das Merkzeichen G zu erhalten. Es muss nachgewiesen werden, dass die Beeinträchtigung der Gehfähigkeit tatsächlich erheblich ist und die Lebensqualität vergleichbar stark beeinträchtigt wie bei anderen schweren Erkrankungen. Das Urteil des Landgerichts stellt sich somit gegen inflationären Vergabe des Merkzeichens und stellt sicher, dass es nur für tatsächlich schwer beeinträchtigte Personen vergeben wird.
Das Wichtigste für Antragsteller: Das lehrt das Urteil zum Merkzeichen G
Das Urteil L 13 SB 31/24 des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen ist wegweisend für die Auslegung des Merkzeichens G. Es macht deutlich, dass Übergewicht allein nicht ausreicht, sondern eine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit nachgewiesen werden muss. Betroffene sollten daher bei einem Antrag auf das Merkzeichen G ärztliche Gutachten vorlegen, die die Schwere der Beeinträchtigung belegen.

