Menschen mit Schwerbehinderung sind in ihrer Mobilität häufig auf ein speziell angepasstes Fahrzeug angewiesen. Damit die gesellschaftliche und berufliche Teilhabe nicht an finanziellen Hürden scheitert, besteht in Deutschland ein umfassender Anspruch auf Erstattung der Umbaukosten für ein Auto. Die wichtigsten Regelungen, Voraussetzungen und aktuellen Urteile im Überblick auf Bürger & Geld, dem Nachrichten-Magazin des Vereins Für soziales Leben e.V..
Gesetzliche Grundlage: Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) und SGB IX
Die Erstattung der Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs ist in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) geregelt. Diese sieht vor, dass Menschen mit Behinderung Zuschüsse oder sogar eine vollständige Kostenübernahme für notwendige Umbauten erhalten können. Die Leistungen umfassen:
- Den Einbau von Zusatzausstattungen (z.B. Lenkhilfe, Handbediengeräte, spezielle Sitze, Automatikgetriebe)
- Reparaturen und technische Überprüfungen der behindertengerechten Ausstattung
- Kosten für behinderungsbedingte Gutachten und Eintragungen in den Führerschein
- Für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung werden die Kosten unabhängig vom Einkommen in voller Höhe übernommen. Das betrifft sowohl den Einbau als auch spätere Reparaturen.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe haben:
- Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, Auszubildende, Studierende, Beamte, Selbstständige und Arbeitssuchende mit Aussicht auf eine Arbeitsstelle
- Menschen mit Schwerbehinderung, die dauerhaft auf ein Kfz angewiesen sind, um den Arbeitsplatz, Ausbildungsort oder Maßnahmen der beruflichen Bildung zu erreichen
- Personen, für die öffentliche Verkehrsmittel oder Fahrdienste unzumutbar oder unwirtschaftlich sind
- Auch im Rahmen der Eingliederungshilfe kann ein Anspruch bestehen, wenn die Mobilität für die gesellschaftliche Teilhabe erforderlich ist (s. aktuelles Urteil)
Höhe der Zuschüsse und Kostenübernahme
- Für den Fahrzeugkauf sind Zuschüsse bis zu 22.000 Euro möglich, abhängig vom Einkommen.
- Die Kosten für den behinderungsbedingten Umbau werden unabhängig vom Einkommen vollständig übernommen.
- Auch für gebrauchte Fahrzeuge ist eine Förderung möglich, sofern der Verkehrswert noch mindestens 50 Prozent des Neupreises beträgt.
Aktuelle Urteile: Anspruch unabhängig vom Einkommen
Ein wegweisendes Urteil des Sozialgerichts Landshut vom März 2025 bestätigt, dass die Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Autos im Rahmen der Eingliederungshilfe unabhängig von Einkommen und Vermögen zu übernehmen sind (Az. S 10 SO 48/23). Das Gericht stellte klar, dass die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nur dann gleichberechtigt möglich ist, wenn die Betroffenen durch die erforderlichen Mehraufwendungen nicht zusätzlich belastet werden. Die Behörde wurde verpflichtet, die Umbaukosten in Höhe von 18.700 Euro zu erstatten.
Auch frühere Urteile, etwa des Sozialgerichts Detmold, haben den Anspruch auf Kostenübernahme für den Umbau bestätigt – selbst dann, wenn der Betroffene nicht mehr erwerbstätig ist, aber ehrenamtlich aktiv am gesellschaftlichen Leben teilnimmt.
Antragsverfahren und zuständige Stellen
Der Antrag auf Kraftfahrzeughilfe muss vor dem Umbau gestellt werden. Zuständig sind je nach Situation:
- Bundesagentur für Arbeit (bei weniger als 15 Jahren rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung)
- Rentenversicherungsträger (ab 15 Jahren rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung)
- Integrationsamt (für Selbstständige, Beamte, sonstige Fälle)
- Sozialamt (bei Anspruch auf Eingliederungshilfe)
Wichtig: Maßnahmen wie Gutachten, Autokauf oder Umbau sollten erst nach schriftlicher Bewilligung erfolgen.
Sonderfall: Eingliederungshilfe
Auch wenn kein Anspruch über die KfzHV besteht, kann über die Eingliederungshilfe nach SGB IX ein Anspruch auf Kostenübernahme bestehen, wenn der Umbau zur sozialen Teilhabe notwendig ist. Hierbei ist die Erstattung ebenfalls unabhängig von Einkommen und Vermögen, sofern keine anderen Träger vorrangig zuständig sind.
Zusammenfassung zu: aktuelles Urteil zur Kostenübernahme für behindertengerichten KFZ Umbau
Schwerbehinderte Menschen haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Erstattung der Umbaukosten für ihr Auto, wenn dies für die berufliche oder gesellschaftliche Teilhabe notwendig ist. Die Kostenübernahme erfolgt unabhängig vom Einkommen und umfasst sowohl den Einbau als auch Reparaturen der Zusatzausstattung. Aktuelle Urteile der Sozialgerichte zeigen in die richtige Richtung stärken die Rechte der Betroffenen auf Mobilität und Teilhabe im Alltag!