Wer stark übergewichtig ist und im Alltag nur noch schwer zu Fuß unterwegs sein kann, hofft oft auf das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis – etwa für Steuererleichterungen oder Vergünstigungen im Nahverkehr. Doch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden: Adipositas allein reicht für dieses Merkzeichen nicht aus. In seinem Urteil vom 20. August 2025 (Az. L 13 SB 31/24) macht das Gericht deutlich, dass es auf eine nachweislich erhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit ankommt, die mit anderen schweren Erkrankungen vergleichbar ist. Maßstab ist dabei unter anderem, ob die üblichen Wegstrecken im Ortsverkehr – etwa rund zwei Kilometer – nicht mehr ohne erhebliche Schwierigkeiten bewältigt werden können. Das Urteil ist für viele Betroffene von Bedeutung, weil es die Hürden für das Merkzeichen G klarer beschreibt und zugleich aufzeigt, welche medizinischen Nachweise notwendig sind.
So kam es zum Streit um das Merkzeichen G
Die Klägerin beantragte das Merkzeichen G aufgrund ihres starken Übergewichts, das nach ihrer Darstellung die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtige. Das zuständige Versorgungsamt lehnte den Antrag ab, da nach ärztlicher Begutachtung keine weiteren schweren gesundheitlichen Einschränkungen vorlagen. Die Klägerin klagte daraufhin, das Sozialgericht Stade gab ihr zunächst Recht. Das Landessozialgericht hob dieses Urteil jedoch auf und wies die Klage ab.
Warum starkes Übergewicht für sich kein Merkzeichen G begründet
Das Landessozialgericht betonte, dass das Merkzeichen G nur dann zuerkannt werden kann, wenn die Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich ist. Das Gericht stellte klar: Einzig Übergewicht begründet nicht automatisch eine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit. Vielmehr müsse nachgewiesen werden, dass die Beeinträchtigung vergleichbar schwerwiegend ist wie bei anderen, im Gesetz genannten Erkrankungen, z. B. bei schweren orthopädischen Erkrankungen oder neurologischen Erkrankungen.
Welche Bedingungen für das Merkzeichen G wirklich erfüllt sein müssen
Das Gericht verwies auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der die Konkretisierungen der Verwaltungsvorschrift zur Verleihung von Merkzeichen wie untergesetzliche Rechtsnormen zu behandeln sind. Demnach ist entscheidend, ob die Beeinträchtigung im Einzelfall tatsächlich so schwerwiegend ist, dass die Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt ist und die zumutbare Wegstrecke unter 2 km abgesunken ist – unabhängig von der Ursache.
Was das Urteil für Menschen mit Übergewicht praktisch bedeutet
Das Urteil bedeutet für Betroffene, dass Übergewicht allein – ohne weitere gesundheitliche Einschränkungen – nicht ausreicht, um das Merkzeichen G zu erhalten. Es muss nachgewiesen werden, dass die Beeinträchtigung der Gehfähigkeit tatsächlich erheblich ist und die Lebensqualität vergleichbar stark beeinträchtigt wie bei anderen schweren Erkrankungen. Das Urteil des Landgerichts stellt sich somit gegen inflationären Vergabe des Merkzeichens und stellt sicher, dass es nur für tatsächlich schwer beeinträchtigte Personen vergeben wird.
Kernbotschaft des Urteils: Das sollten Antragsteller zum Merkzeichen G wissen
Das Urteil L 13 SB 31/24 des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen ist wegweisend für die Auslegung des Merkzeichens G. Es macht deutlich, dass Übergewicht allein nicht ausreicht, sondern eine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit nachgewiesen werden muss. Betroffene sollten daher bei einem Antrag auf das Merkzeichen G ärztliche Gutachten vorlegen, die die Schwere der Beeinträchtigung belegen.

