Auto-Haftpflicht bei Grundsicherung: zahlt das Amt die KFZ-Versicherung?

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Wer im Alter auf Grundsicherung angewiesen ist oder Leistungen der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende erhält, fragt sich häufig: Bleibt nach der Kfz-Versicherung überhaupt genug zum Leben? Die kurze Antwort lautet: Eine Kfz-Haftpflichtversicherung wird in der Regel nicht als zusätzlicher monatlicher Betrag ausgezahlt. Sie kann aber den anrechenbaren Betrag von Einkommen mindern – und dadurch die Leistung erhöhen. Entscheidend ist zudem, ob das Auto angemessen ist und ob es um die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflicht oder um freiwillige Zusatzversicherungen geht.

Zwei Leistungen, zwei zuständige Stellen

Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung handelt es sich um Sozialhilfe nach dem SGB XII. Zuständig ist normalerweise das Sozialamt, nicht das Jobcenter. Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und seinen Lebensunterhalt nicht aus Rente, Vermögen und sonstigem Einkommen decken kann, kann dort Leistungen beantragen.

Die seit 1. Juli 2026 geltende Grundsicherung für Arbeitsuchende hat das Bürgergeld abgelöst. Sie richtet sich an erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln sichern können; zuständig bleiben die Jobcenter. Die Reform hat die Bezeichnung und zahlreiche Regeln im SGB II verändert, nicht jedoch den Grundsatz bei der Kfz-Haftpflicht: Es handelt sich nicht um einen pauschal zusätzlich übernommenen Versicherungsbeitrag.

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Für Betroffene ist diese Unterscheidung wichtig. Denn viele sagen vereinfacht „Grundsicherung“, meinen aber zwei rechtlich unterschiedliche Systeme. Der praktische Kern ist dennoch ähnlich: Die Behörde berechnet zunächst, welches Einkommen tatsächlich zur Verfügung steht. Gesetzlich notwendige Versicherungen können dabei abgezogen werden.

Das Auto darf grundsätzlich bleiben

Ein Auto ist nicht automatisch ein Hindernis für Sozialleistungen. In der Grundsicherung im Alter schützt § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII ein angemessenes Kraftfahrzeug ausdrücklich als Schonvermögen. Das Sozialamt darf daher nicht allein wegen eines angemessenen Pkw verlangen, dass dieser vor dem Leistungsbezug verkauft oder verwertet wird.

Auch in der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bleibt ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft geschützt. Das Gesetz stellt dabei auf die Angemessenheit ab; sie wird grundsätzlich vermutet, wenn die antragstellende Person dies im Antrag erklärt.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jedes Fahrzeug ohne Prüfung geschützt ist. Bei besonders teuren, luxuriösen oder wirtschaftlich schwer erklärbaren Fahrzeugen kann die Behörde genauer hinschauen. Im Alltag geht es meist um deutlich bodenständigere Fälle: eine Rentnerin, die für Arzttermine im ländlichen Raum auf ihr Auto angewiesen ist, oder ein Arbeitssuchender, der mit dem Pkw Schichtarbeit erreichen kann. Ein angemessenes Auto kann in solchen Situationen eine wichtige Grundlage für Selbstständigkeit, Versorgung und Arbeitsaufnahme sein.

Die Kfz-Haftpflicht ist gesetzlich vorgeschrieben

Wer ein zulassungspflichtiges Auto hält, muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen und aufrechterhalten. Das folgt aus § 1 PflVG. Ohne Haftpflichtversicherung darf das Fahrzeug nicht legal im Straßenverkehr genutzt werden.

Genau deshalb ist die Haftpflicht rechtlich anders zu bewerten als freiwillige Versicherungen. Die Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung ist für private Fahrzeuge grundsätzlich nicht gesetzlich vorgeschrieben. Ebenso wenig zählen etwa Schutzbrief, Insassenunfallversicherung oder Rabattschutz zur zwingenden Kfz-Haftpflicht.

Wer nur auf den monatlichen Bescheid blickt, übersieht oft den entscheidenden Unterschied: Die Behörde muss die Prämie normalerweise nicht zusätzlich „überweisen“. Sie muss sie aber bei vorhandenem anrechenbarem Einkommen grundsätzlich als Absetzbetrag berücksichtigen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das kann den Leistungsanspruch erhöhen.

Bei Rente kann die Leistung höher ausfallen

Für die Grundsicherung im Alter regelt § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII, dass Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen vom Einkommen abzusetzen sind, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Die gesetzliche Kfz-Haftpflicht fällt wegen der Versicherungspflicht grundsätzlich in diese Regelung.

Ein vereinfachtes Beispiel: Eine alleinlebende Rentnerin erhält monatlich 1.050 Euro Rente und zahlt 45 Euro monatlich für die Kfz-Haftpflicht. Bei der Berechnung darf nicht einfach mit 1.050 Euro Einkommen gerechnet werden. Soweit alle Voraussetzungen erfüllt und die Beiträge nachgewiesen sind, bleiben rechnerisch 1.005 Euro als zu berücksichtigendes Einkommen. Ihre Grundsicherung kann dadurch um bis zu 45 Euro höher ausfallen als ohne Anerkennung des Versicherungsbeitrags.

Das ist kein Sonderzuschuss für das Auto. Die Leistung steigt vielmehr, weil sich das anzurechnende Einkommen verringert. Wer ausschließlich Grundsicherung bezieht und kein weiteres Einkommen hat, von dem etwas abgezogen werden kann, erhält dagegen in der Regel keinen zusätzlichen Erstattungsbetrag für die Haftpflichtprämie.

Jobcenter zahlt nicht extra – Abzug ist trotzdem möglich

Auch bei der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende gilt: Die Kfz-Haftpflicht gehört nicht automatisch als eigener Posten zusätzlich zum Regelbedarf. Der Regelbedarf soll grundsätzlich laufende persönliche Ausgaben abdecken. Ein isolierter Anspruch auf vollständige Übernahme der jährlichen oder monatlichen Versicherungsprämie besteht deshalb nicht allein deshalb, weil jemand Leistungen vom Jobcenter erhält.

Hat eine leistungsberechtigte Person jedoch anrechenbares Einkommen, können gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsbeiträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II vom Einkommen abgesetzt werden. Die Vorschrift erfasst Beiträge zu Versicherungen, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Die Bundesagentur für Arbeit nennt die Kfz-Haftpflichtversicherung ausdrücklich als Beispiel für einen solchen Abzug; Kaskobeiträge gehören nicht dazu.

Besondere Aufmerksamkeit brauchen Erwerbstätige. Bei Erwerbseinkommen gilt zunächst regelmäßig ein Grundabsetzbetrag von 100 Euro monatlich, der unter anderem Versicherungen und notwendige Ausgaben umfasst. Erst wenn das monatliche Erwerbseinkommen über 400 Euro liegt und die nachgewiesenen Versicherungs- sowie weiteren berücksichtigungsfähigen Aufwendungen zusammen über 100 Euro liegen, kann statt der Pauschale ein höherer tatsächlicher Betrag relevant werden.

Wer etwa einen Minijob ausübt und monatlich 180 Euro verdient, kann die Kfz-Haftpflicht also nicht ohne Weiteres zusätzlich neben dem 100-Euro-Grundabsetzbetrag geltend machen. Anders kann es liegen, wenn das Einkommen höher ist und die Gesamtheit der nachgewiesenen abzugsfähigen Aufwendungen den Pauschbetrag übersteigt.

Kasko und Zusatzschutz bleiben meist Privatsache

Der wichtige Streitpunkt lautet nicht, ob Autofahren sinnvoll oder notwendig ist. Entscheidend ist vielmehr, welcher konkrete Versicherungsbeitrag geltend gemacht wird. Anerkannt werden kann die Pflicht-Haftpflicht. Eine freiwillige Teilkasko oder Vollkasko ist dagegen regelmäßig nicht als gesetzlich vorgeschriebene Versicherung abziehbar.

Das kann gerade dann schwer nachvollziehbar wirken, wenn ein älteres Auto finanziell kaum zu ersetzen wäre oder ein Fahrzeug für die Mobilität unverzichtbar erscheint. Sozialrechtlich genügt dieser praktische Wunsch aber nicht automatisch. Betroffene sollten deshalb ihre Beitragsrechnung genau prüfen und die Haftpflichtprämie getrennt ausweisen lassen, falls der Versicherer einen Gesamtbetrag für mehrere Bausteine berechnet.

Wichtig ist auch der Nachweis. Dem Sozialamt oder Jobcenter sollten die aktuelle Beitragsrechnung, der Versicherungsschein und bei Bedarf ein Kontoauszug über die Zahlung vorgelegt werden. Bei einer Jahreszahlung kann es sinnvoll sein, um eine rechnerische Verteilung auf zwölf Monate zu bitten, damit die laufende Belastung in der Leistungsberechnung zutreffend berücksichtigt wird.

So reagieren Sie auf einen fehlerhaften Bescheid

Wenn die Kfz-Haftpflicht trotz nachgewiesenen Einkommens vollständig unberücksichtigt bleibt, sollten Sie den Bescheid nicht einfach hinnehmen. Prüfen Sie zunächst, ob der Beitrag tatsächlich als Haftpflicht ausgewiesen ist und ob die Behörde ihn möglicherweise bereits in einer Pauschale berücksichtigt hat.

Lässt sich der Fehler nicht durch eine kurze schriftliche Nachfrage klären, ist regelmäßig ein Widerspruch möglich. Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Im Schreiben sollte konkret stehen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflicht als Absetzbetrag berücksichtigt werden soll; Beitragsrechnung und Zahlungsnachweis gehören als Kopie dazu.

Eine klare Formulierung kann lauten: „Bitte berücksichtigen Sie meinen nachgewiesenen Beitrag zur gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung bei der Einkommensberechnung. Es handelt sich um einen nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII beziehungsweise § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II berücksichtigungsfähigen Versicherungsbeitrag.“ Ob SGB XII oder SGB II einschlägig ist, hängt davon ab, ob das Sozialamt oder das Jobcenter zuständig ist.

Häufige Fragen zur Kfz-Haftpflicht

Zahlt das Sozialamt die Kfz-Haftpflicht zusätzlich zur Grundsicherung im Alter?

In der Regel nein. Die Haftpflicht wird nicht als gesonderter Zuschuss ausgezahlt. Besteht jedoch anrechenbares Einkommen, etwa eine Rente, kann der nachgewiesene Beitrag vor der Berechnung der Grundsicherung vom Einkommen abgesetzt werden – wenn der Besitz des PKW angemessen ist.

Übernimmt das Jobcenter die Autoversicherung in der neuen Grundsicherung?

Das Jobcenter zahlt die Kfz-Haftpflicht normalerweise nicht zusätzlich zum Regelbedarf. Bei anrechenbarem Einkommen kann die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflicht aber nach § 11b SGB II berücksichtigt werden und damit den Leistungsanspruch erhöhen

Wird auch die Teilkasko oder Vollkasko anerkannt?

Regelmäßig nein. Rechtlich privilegiert ist vor allem die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflicht. Kasko- und weitere freiwillige Zusatzversicherungen gehören normalerweise zur privaten Lebensführung und werden nicht gesondert berücksichtigt.

Muss ich mein Auto bei Grundsicherung im Alter verkaufen?

Nein, nicht automatisch. Ein angemessenes Kraftfahrzeug ist im SGB XII ausdrücklich als geschütztes Vermögen genannt. Bei der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende gilt für erwerbsfähige Personen ebenfalls ein Schutz für angemessene Fahrzeuge.

Was Betroffene mitnehmen sollten

Ein angemessenes Auto kann bei Grundsicherung im Alter oder bei neuer Grundsicherung grundsätzlich erhalten bleiben. Die gesetzliche Kfz-Haftpflicht zahlt Sozialamt oder Jobcenter jedoch normalerweise nicht als gesonderte Zusatzleistung. Ihre zentrale Bedeutung liegt in der Einkommensberechnung: Wird der Beitrag nachgewiesen und liegt anrechenbares Einkommen vor, muss er grundsätzlich als gesetzlich vorgeschriebene Versicherung berücksichtigt werden.

Gerade bei kleinen Renten, Erwerbsminderungsrenten, Nebenverdiensten oder Aufstockungsleistungen kann dieser Unterschied Monat für Monat entscheidend sein. Wer seine Beitragsrechnung einreicht, die Haftpflicht von freiwilligen Zusatzbausteinen trennt und den Bescheid sorgfältig prüft, vermeidet, dass ihm zustehende Leistungen unberücksichtigt bleiben.

Quellen

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