Bürgergeld bzw. Grundsicherung und Mietwucher: Wenn das Jobcenter zur Klage drängt

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Immer häufiger geraten Beziehende der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) zwischen die Fronten von Jobcentern und Vermietern: Sie sollen gegen überhöhte Mieten vorgehen, obwohl eigentlich die Behörden zahlen. Spätestens seit einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom Juni 2024 ist klar, dass Rückzahlungsansprüche für überhöhte Mieten in vielen Fällen automatisch auf das Jobcenter übergehen. Für Betroffene bedeutet das: Sie haben weniger eigene Durchsetzungsmöglichkeiten – sind aber weiterhin von hohen Mieten und drohenden Sanktionen betroffen. Der folgende Artikel erklärt die Rechtslage, zeigt aktuelle Urteile und gibt praktische Hinweise, wie Sie sich bei Druck durch das Jobcenter verhalten können.

Worum geht es bei dem Miete-Problem?

Der Ausgangspunkt sind Fälle, in denen Bürgergeld- oder Grundsicherungsbeziehende eine Miete zahlen, die gegen die Mietpreisbremse oder andere zivilrechtliche Vorgaben verstößt. Seit einigen Jahren setzen Jobcenter solche Betroffene zunehmend unter Druck, zivilrechtlich gegen ihre Vermieter vorzugehen, um angeblich „zu hohe“ Mieten zurückzufordern oder zu senken. Das kann bis hin zu schriftlichen Aufforderungen gehen, Klage zu erheben oder sich auf einen Rechtsstreit einzulassen – mit dem Risiko von Prozesskosten, Ärger mit dem Vermieter und unklaren Erfolgsaussichten.

Gleichzeitig ist die Rechtslage kompliziert: Nach dem aktuellen Bundesgerichtshofsurteil gehen Rückforderungsansprüche aus überzahlter Miete häufig automatisch auf den Sozialleistungsträger über, wenn die Miete aus Bürgergeld-Leistungen finanziert wird. In diesen Konstellationen kann der Leistungsberechtigte selbst gar keine Rückzahlung verlangen, trägt aber im Zweifel das Risiko, wenn er trotzdem klagt – wie ein spektakulärer Fall aus Berlin zeigt.

Neues BGH‑Urteil: Rückforderung überhöhter Miete nur durch das Jobcenter

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 5. Juni 2024 im Verfahren VIII ZR 150/23 entschieden, dass Ansprüche auf Rückerstattung überzahlter Miete grundsätzlich auf den Sozialleistungsträger übergehen, wenn das Jobcenter die Miete im Rahmen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts trägt. Grundlage ist der gesetzliche Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II.

Im entschiedenen Fall hatte ein Leistungsberechtigter erfolgreich gegen Mietwucher geklagt und zunächst rund 11.000 Euro zugesprochen bekommen. In den höheren Instanzen stellte sich jedoch heraus, dass ihm dieser Betrag gar nicht selbst zusteht, weil die Miete überwiegend aus Jobcenter-Leistungen bezahlt wurde und damit der Rückforderungsanspruch auf den Leistungsträger übergegangen war. Der Kläger verlor letztlich den Prozess – und blieb auf den Kosten mehrerer Instanzen sitzen. Dieses Urteil verschärft die Risiken für Leistungsbeziehende, die auf Aufforderung des Jobcenters oder in Eigeninitiative Klage gegen ihren Vermieter erheben.

Darf das Jobcenter Betroffene zur Klage drängen?

Jobcenter dürfen Leistungsberechtigte auf rechtliche Möglichkeiten gegenüber Vermietern hinweisen, etwa auf Mietpreisbremse, Mietminderung oder Rückforderung überzahlter Miete. In internen Arbeitshilfen wird teilweise empfohlen, Betroffenen „den Rechtsstandpunkt des Jobcenters zu verdeutlichen und aufzuzeigen, dass sie gegen den Vermieter vorgehen müssen“. Eine rechtliche Pflicht, im Zivilprozess gegen den Vermieter zu klagen, besteht für Leistungsberechtigte aber nicht.

Problematisch wird es, wenn Jobcenter:

  • mit Leistungskürzungen oder Sanktionen drohen, falls keine Klage erhoben wird
  • pauschal verlangen, dass Leistungsbeziehende zivilrechtliche Verfahren führen, ohne die hohe Belastung und das Kostenrisiko zu berücksichtigen
  • unklar lassen, ob die Ansprüche überhaupt noch bei der betroffenen Person liegen oder bereits nach § 33 SGB II auf das Jobcenter übergegangen sind.

Faktisch geraten Betroffene dadurch in ein Dilemma: Folgen sie der Aufforderung und verlieren den Prozess, drohen Kosten und ein zerrüttetes Mietverhältnis; lehnen sie ab, riskieren sie Konflikte mit dem Jobcenter. Sozialrechtsorganisationen kritisieren deshalb, dass Jobcenter ihre Verantwortung auf die Betroffenen verlagern, obwohl nach dem BGH-Urteil gerade die Behörden die rechtliche Durchsetzung gegenüber Vermietern übernehmen müssten.

Welche Rechte haben Bürgergeld-Beziehende bei überhöhter Miete?

Grundsätzlich haben Mieterinnen und Mieter – auch mit Bürgergeld – dieselben mietrechtlichen Rechte wie alle anderen: Sie können sich auf Mietpreisbremse, Mietminderung wegen Mängeln und Rückforderung überzahlter Mieten berufen. Entscheidend ist aber, ob die Miete aus eigenen Mitteln oder aus Leistungen des Jobcenters gezahlt wurde.

  • Soweit Sie die Miete aus Ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen zahlen, stehen Ihnen Rückforderungsansprüche grundsätzlich selbst zu.
  • Soweit die Miete durch das Jobcenter im Rahmen von Leistungen für Unterkunft und Heizung übernommen wurde, gehen entsprechende Rückforderungsansprüche in der Regel auf das Jobcenter über (§ 33 Abs. 1 SGB II).

Das bedeutet: Für Zeiträume, in denen das Jobcenter Ihre Miete getragen hat, muss in erster Linie der Leistungsträger gegen den Vermieter vorgehen. Mieterverbände und Fachjuristen weisen darauf hin, dass Betroffene nicht „im Auftrag“ des Jobcenters klagen sollten, wenn die Ansprüche gar nicht (mehr) bei ihnen liegen. Stattdessen sollten sie das Jobcenter auffordern, selbst aktiv zu werden oder klarzustellen, wie mit möglichen Rückforderungsansprüchen umgegangen wird.

Praxisproblem: Wenn das Jobcenter untätig bleibt

In der Praxis zeigt sich jedoch ein anderes Bild: Viele Jobcenter nutzen das BGH-Urteil zwar, um eigene Erstattungsansprüche zu sichern, gehen aber nicht offensiv gegen Vermieter mit überhöhten Mieten vor. Teilweise lehnen sie auch ab, eigene Klagen zu erheben – obwohl die Ansprüche auf sie übergegangen sind.

Für Betroffene bedeutet das:

  • Sie zahlen (mittelbar) weiter überhöhte Mieten, weil das Jobcenter die tatsächlichen Kosten übernimmt oder nur langsam reagiert.
  • Sie haben selbst keinen oder nur einen eingeschränkten Anspruch auf Rückzahlung, da der wesentliche Teil der Miete vom Jobcenter stammte.
  • Sie bleiben faktisch schutzlos, wenn das Jobcenter trotz Forderungsübergangs nicht tätig wird.

Fachverbände mahnen deshalb, dass Jobcenter ihre Verantwortung ernst nehmen und von sich aus gegen Mietwucher und unzulässige Mieten vorgehen müssen. Denn der gesetzliche Forderungsübergang ist gerade dazu gedacht, die Sozialkassen zu entlasten und rechtswidrige Bereicherungen von Vermietern zu verhindern – nicht dazu, Leistungsbeziehende zu Prozessführern „zweiter Klasse“ zu machen.

Was sollten Betroffene konkret tun?

Wenn Ihr Jobcenter Sie auffordert, gegen Ihren Vermieter zu klagen oder sonstige zivilrechtliche Schritte zu unternehmen, sollten Sie besonnen vorgehen.

Wichtige Schritte können sein:

  • Lassen Sie die Aufforderung schriftlich geben und heben Sie das Schreiben auf.
  • Holen Sie sofort unabhängigen Rechtsrat ein, etwa bei einer Sozialberatungsstelle, beim örtlichen Mieterverein oder einem Fachanwalt für Sozial- und Mietrecht.
  • Prüfen Sie, ob und in welchem Zeitraum die Miete ganz oder teilweise aus Ihren eigenen Mitteln und/oder aus Jobcenter-Leistungen gezahlt wurde.
  • Fragen Sie das Jobcenter schriftlich, ob es die Ansprüche nach § 33 SGB II für sich beansprucht und selbst gegen den Vermieter vorgehen wird.
  • Beantragen Sie gegebenenfalls Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, wenn doch ein Verfahren notwendig erscheint.

Beispiel: Eine Bürgergeld-Bezieherin wohnt seit Jahren in einer Wohnung mit deutlich überhöhtem Mietzins. Das Jobcenter übernimmt die Bruttokaltmiete vollständig. Nach einem Mietspiegelgutachten empfiehlt das Jobcenter, die Vermieterin zu verklagen und droht bei Untätigkeit mit Leistungskürzung. Nach Beratung beim Mieterverein stellt sich heraus, dass Rückforderungsansprüche weitgehend auf das Jobcenter übergegangen sind. Die Betroffene fordert daraufhin die Behörde schriftlich auf, selbst Klage zu erheben – und legt im Zweifel Widerspruch gegen eine Sanktion ein.

Wichtige Fakten im Überblick

PunktInhalt
Rechtslage Rückforderungsansprüche wegen überhöhter Miete gehen bei Bürgergeld-Beziehenden in der Regel nach § 33 Abs. 1 SGB II auf das Jobcenter über, soweit die Miete aus Leistungen für Unterkunft und Heizung gezahlt wurde.
BGH-Urteil VIII ZR 150/23Der Bundesgerichtshof entschied am 5. Juni 2024, dass ein Bürgergeld-Bezieher keine Rückerstattung überzahlter Miete verlangen kann, wenn die Ansprüche kraft Gesetzes auf den Sozialleistungsträger übergegangen sind.
Folgen für BetroffeneLeistungsbeziehende verlieren in diesen Fällen die Möglichkeit, selbst Rückzahlung vom Vermieter zu verlangen und tragen bei erfolgloser Klage ein erhebliches Kostenrisiko.
Rolle des JobcentersDas Jobcenter ist primär verantwortlich, übergegangene Ansprüche gegenüber Vermietern geltend zu machen, etwa durch Rückforderungsbescheid oder Klage.
Druck auf LeistungsbeziehendeIn der Praxis werden Betroffene teilweise mit Kostensenkungsaufforderungen und der Erwartung konfrontiert, gegen Vermieter vorzugehen, obwohl die Ansprüche beim Jobcenter liegen.
HandlungsempfehlungBetroffene sollten keine Klage „im Auftrag“ des Jobcenters erheben, ohne die Frage des Forderungsübergangs und des Kostenrisikos rechtlich geprüft zu haben, und das Jobcenter zur eigenen Rechtsverfolgung auffordern.

Einordnung: Sozialrechtliches Nachrangprinzip vs. Mieterschutz

Das BGH-Urteil stärkt zunächst das sozialrechtliche Nachrangprinzip: Die Jobcenter sollen zu viel gezahlte Leistungen zurückholen, statt dass Betroffene zusätzlich profitieren. Zugleich soll verhindert werden, dass Vermieter dauerhaft von überhöhten Mieten profitieren, die letztlich aus Steuermitteln finanziert werden.

Für Mieterinnen und Mieter mit Bürgergeld entsteht dadurch aber ein Spannungsfeld: Sie sind faktisch auf das Tätigwerden des Jobcenters angewiesen, haben jedoch oft keinen Einfluss darauf, ob und wann die Behörde aktiv wird. Gerade in angespannten Wohnungsmärkten, in denen bereits die Suche nach einer bezahlbaren Wohnung schwierig ist, schrecken viele vor einem Rechtsstreit mit dem eigenen Vermieter zurück – selbst wenn sie formal im Recht sind. Fachleute fordern deshalb mehr klare Leitlinien und einen Ausbau unabhängiger Beratung, um Betroffene vor Überforderung und Fehlentscheidungen zu schützen.

Zusammenfassung

Das Zusammenspiel von Bürgergeld, Mietrecht und Forderungsübergang ist durch das BGH-Urteil vom Juni 2024 komplexer, aber zugleich klarer geworden: In vielen Fällen sind nicht mehr die Leistungsberechtigten, sondern die Jobcenter selbst in der Pflicht, überhöhte Mieten zurückzufordern. Für Betroffene ist entscheidend, sich nicht vorschnell in kostspielige Gerichtsverfahren drängen zu lassen, sondern ihre Rechte zu kennen, unabhängigen Rat einzuholen und das Jobcenter zur eigenen Rechtsdurchsetzung zu bewegen.

Aber Achtung: bei der neuen Grundsicherung ab dem 1. Juli 2026 ändert sich die Rechtslage!

Quellen

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