Mit der Umbenennung des Bürgergelds in „Neue Grundsicherung“ ab Juli 2026 ändert sich an vielen zentralen Leistungsregeln zunächst wenig – beim Elterngeld-Freibetrag aber beobachten Fachleute genau, wie die Praxis der Jobcenter sich verschiebt. Der bekannte Freibetrag von bis zu 300 Euro beim Basiselterngeld beziehungsweise 150 Euro beim ElterngeldPlus bleibt rechtlich bestehen, wird aber zunehmend von strengeren Mitwirkungspflichten und neuen Arbeitsobliegenheiten überlagert. Für Eltern im Leistungsbezug bedeutet das: Wer seine Ansprüche nicht kennt, riskiert unnötige Kürzungen der Grundsicherungsleistungen oder fehlerhafte Anrechnungen. Dieser Ratgeber ordnet die aktuelle Rechtslage ein, zeigt typische Fehlerquellen und erklärt, worauf Sie gegenüber Jobcenter und Sozialamt jetzt besonders achten sollten (Stand: 2026).
Ausgangslage: Bürgergeld wird „Neue Grundsicherung“
Die Bundesregierung plant, das Bürgergeld zum 1. Juli 2026 in eine „Neue Grundsicherung“ zu überführen – an der systematischen Struktur des SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) soll sich dabei vorerst wenig ändern. Die Regelsätze bleiben 2026 auf dem bisherigen Niveau: Alleinstehende erhalten weiterhin 563 Euro monatlich, Paare jeweils 506 Euro, zuzüglich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung.
Auch beim Schonvermögen und bei den Freibeträgen für Erwerbseinkommen knüpft die neue Grundsicherung weitgehend an die bekannten Bürgergeld-Regeln an. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt für Erstantragstellende eine hohe Vermögensfreigrenze von 40.000 Euro für die erste Person plus 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Danach reduziert sich der Freibetrag auf 15.000 Euro pro Person.
Wesentliche Stellschraube bleibt die Anrechnung von Einkommen – und dazu gehört auch das Elterngeld. Hier entscheidet sich, ob sich außerhalb des Leistungsbezugs erwirtschaftete Ansprüche tatsächlich zusätzlich im Haushaltsbudget niederschlagen oder durch Anrechnung nahezu verpuffen.
Elterngeld in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld): Grundsatz und Freibetrag
Rechtsgrundlage des Elterngeldes ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Für die Anrechnung im Bürgergeld bzw. in der neuen Grundsicherung ist insbesondere der Elterngeld-Freibetrag entscheidend, der für vorher erwerbstätige Eltern gilt.
Das Familienportal des Bundes fasst die Regel so zusammen: Wer vor der Geburt des Kindes erwerbstätig war, erhält einen Elterngeld-Freibetrag in Höhe des früheren Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 300 Euro monatlich beim Basiselterngeld und 150 Euro beim ElterngeldPlus. In dieser Höhe wird das Elterngeld bei der Grundsicherung nicht als Einkommen berücksichtigt. Der übersteigende Teil wird auf die Leistung angerechnet.
Beispiel: Eine Mutter, die vor der Geburt 600 Euro netto verdiente, erhält ein Basiselterngeld von 390 Euro. Davon bleiben 300 Euro als Freibetrag vollständig anrechnungsfrei; 90 Euro werden als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet. Im Ergebnis hat die Familie 300 Euro mehr in der Haushaltskasse als ohne Elterngeldanspruch – vorausgesetzt, der Freibetrag wird im Jobcenter korrekt berücksichtigt.
Was ändert sich 2026 beim Elterngeld?
An der Grundkonstruktion des Elterngeld-Freibetrags ändert sich durch die Einführung der neuen Grundsicherung nichts; er bleibt für vorher erwerbstätige Eltern erhalten. Neu sind jedoch zwei Entwicklungen, die in der Praxis spürbar werden:
Erstens gilt seit 1. Januar 2026 eine einheitliche Einkommensgrenze von 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen für den Anspruch auf Elterngeld. Wer darüber liegt, verliert den Anspruch – unabhängig von der Kinderzahl oder der Familiensituation. Das betrifft zwar vor allem Besserverdienende, kann aber etwa bei später eintretender Arbeitslosigkeit relevant werden.
Zweitens arbeiten die Jobcenter ab Mitte 2026 verstärkt mit einer „Arbeitsorientierung ab dem ersten Geburtstag des Kindes“. Ab dem 1. Juli 2026 sollen erziehende Eltern im Grundsicherungsbezug grundsätzlich eine Erwerbsaufnahme oder ‑ausweitung prüfen, sobald das Kind sein erstes Lebensjahr vollendet hat. Das kann Einfluss darauf haben, wie Elterngeldbezug, Teilzeit und ergänzende Grundsicherung praktisch miteinander verzahnt werden.
Neue Grundsicherung: Strengere Mitwirkungspflichten für Eltern
Während der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes gelten auch in der neuen Grundsicherung weiterhin großzügigere Zumutbarkeitsregeln; Betreuungszeiten und die Bindung zum Kind stehen im Vordergrund. Ab dem ersten Geburtstag verschieben sich die Schwerpunkte: Jobcenter können häufiger auf Teilzeitstellen, Mini‑Jobs oder Qualifizierungsangebote drängen, sofern eine Kinderbetreuung objektiv möglich ist.
Die Bundesagentur für Arbeit und der Gesetzgeber begründen dies mit dem Ziel, Alleinerziehende und Partner in Bedarfsgemeinschaften schneller wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. In der Praxis kann das dazu führen, dass die Kombination aus ElterngeldPlus, Teilzeit-Erwerbseinkommen und ergänzender Grundsicherung komplex wird – insbesondere bei schwankenden Stundenumfängen.
Wer seinen Elterngeldanspruch optimal nutzen will, sollte daher schon vor der Geburt prüfen, ob Teilzeitmodelle (ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus) mit den Hinzuverdienst-Freibeträgen im Bürgergeld sinnvoll kombinierbar sind. Beratungsstellen empfehlen, Änderungen in der Erwerbstätigkeit immer zeitnah dem Jobcenter mitzuteilen, um Rückforderungen oder Sanktionen zu vermeiden.
Rechtlicher Rahmen: Anrechnung von Elterngeld im SGB II / neuer Grundsicherung
Die Anrechnung von Elterngeld im Bürgergeld-Regime wird durch das Zusammenspiel von BEEG und Sozialgesetzbuch geregelt. Nach den Fachhinweisen der Bundesagentur gilt:
- Elterngeld ist grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen.
- Der Elterngeld-Freibetrag wird nur gewährt, wenn vor der Geburt tatsächlich Erwerbseinkommen erzielt wurde.
- Die Höhe des Freibetrags orientiert sich am bisherigen Einkommen, maximal 300 Euro (Basis) bzw. 150 Euro (ElterngeldPlus).
Für die neue Grundsicherung werden diese Anrechnungsregeln voraussichtlich in den bisherigen §‑Strukturen des SGB II fortgeführt. Ergänzend greifen die allgemeinen Freibeträge für Erwerbseinkommen nach den Bestimmungen des SGB II, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erläutert: Die ersten 100 Euro sind anrechnungsfrei, darüber gelten prozentuale Freibeträge in Stufen. Daraus ergibt sich, dass Eltern mit Teilzeit-Erwerbstätigkeit sowohl von Elterngeld-Freibetrag als auch von Erwerbsfreibeträgen profitieren können – eine Kombination, die in der Praxis häufig falsch berechnet wird.
Aktuelle Rechtsprechung: Elterngeld und Bezug von Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld)
Aus der sozialgerichtlichen Praxis der letzten Jahre lässt sich ablesen, dass Jobcenter bei der Anrechnung von Elterngeld immer wieder Fehler machen, insbesondere bei der Frage, ob ein Elterngeld-Freibetrag zusteht und wie hoch er ist. Ein aktuelles Urteil aus dem Jahr 2026 bestätigt, dass Grundsicherung für Arbeitsuchende auch während der Elternzeit grundsätzlich weitergewährt wird, wenn die Bedürftigkeit trotz Elterngeldbezug bestehen bleibt.
Die Gerichte betonen regelmäßig, dass Elterngeld-Freibeträge korrekt zu berücksichtigen sind und Leistungsberechtigte einen Anspruch auf rechtmäßige Bescheide haben. Fehlerhafte Anrechnungen können mit Widerspruch und gegebenenfalls Klage angegriffen werden; dabei spielt die Frage eine Rolle, ob das Jobcenter frühere Erwerbstätigkeit ausreichend ermittelt hat.
Diese Rechtsprechung wird auch für die neue Grundsicherung maßgeblich bleiben, da die zugrunde liegenden materiellen Regeln weitgehend übernommen werden. Für Eltern lohnt es sich, Bescheide sorgfältig zu prüfen – insbesondere in den Monaten, in denen Elterngeld neu bewilligt oder verändert wird.
Praxisprobleme: Typische Fehler der Jobcenter
In der Beratungspraxis zeigen sich immer wieder ähnliche Konstellationen, in denen Familien Geld verlieren, obwohl ihnen rechtlich mehr zustünde. Besonders häufig:
- Der Elterngeld-Freibetrag wird überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl vor der Geburt eine (auch geringfügige) Erwerbstätigkeit bestand.
- Das Jobcenter geht von einem zu niedrigen früheren Einkommen aus, weil unvollständige Unterlagen vorliegen oder Nebenjobs nicht dokumentiert wurden.
- Bei Wechsel zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus werden Freibeträge falsch fortgeschrieben.
- Bei Partnerschaftsbonus-Monaten mit Teilzeitjob wird die Kombination aus Elterngeld-Freibetrag und Erwerbsfreibetrag nach SGB II nicht korrekt angewandt.
Hinzu kommt, dass in der Übergangsphase zur neuen Grundsicherung Unsicherheiten in den Jobcentern entstehen können, etwa durch neue Software, geänderte Bescheidsformulare oder fortgebildete Sachbearbeitung. Für Betroffene ist es daher sinnvoll, Bescheide von unabhängigen Beratungsstellen oder Fachanwälten prüfen zu lassen, wenn die Berechnung nicht nachvollziehbar erscheint.
Wichtige Fakten zum Elterngeld bei der Grundsicherung im Überblick
Fazit: Elterngeld bleibt wichtig – Kontrolle der Bescheide noch wichtiger
Der Elterngeld-Freibetrag bleibt auch in der neuen Grundsicherung ein zentraler Baustein, um das Haushaltsbudget von Familien im Leistungsbezug spürbar zu verbessern – er ist rechtlich nicht abgeschafft, aber in der Praxis fehleranfällig. Wer vor der Geburt gearbeitet hat, sollte seine Unterlagen lückenlos bereithalten und Bescheide genau prüfen, damit der volle Freibetrag berücksichtigt wird.
Mit den strengeren Mitwirkungspflichten ab Mitte 2026 steigt gleichzeitig der Druck auf Eltern, Erwerbschancen frühzeitig zu nutzen und Teilzeitoptionen klug mit ElterngeldPlus und Hinzuverdienstfreibeträgen zu kombinieren. Beratungsangebote von Familienkassen, Sozialverbänden und spezialisierter Rechtsberatung gewinnen damit an Bedeutung – gerade für Haushalte, die sich ohne fachliche Unterstützung in der neuen Grundsicherung kaum zurechtfinden.

