Einkommensfreibetrag der Grundsicherung: Warum er 2027 schneller endet

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Autor: Experte:

Wer neben der Grundsicherung arbeitet, darf weiterhin einen Teil seines Einkommens behalten. Doch ab 2027 kann der maximale Erwerbstätigenfreibetrag bei einem höheren Mindestlohn deutlich früher erreicht sein – obwohl die gesetzlichen Prozentwerte nicht gekürzt werden. Für viele Betroffene bedeutet das: Mehr Arbeitsstunden führen schneller dazu, dass zusätzliches Einkommen vollständig auf die Leistung angerechnet wird.

Der entscheidende Punkt liegt nicht in einer geplanten Senkung der Freibeträge. Die Staffel nach § 11b SGB II bleibt bestehen. Aber wenn Löhne steigen, wird die gesetzliche Obergrenze des begünstigten Einkommens schneller überschritten. Gerade Eltern und Alleinerziehende sollten deshalb vor einer Stundenaufstockung prüfen, wie viel vom Mehrverdienst tatsächlich zusätzlich bleibt.

Der 100-Euro-Freibetrag bleibt erhalten

Die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende ist seit 2026 schrittweise an die Stelle des Bürgergelds getreten. Das entsprechende Gesetz ist verkündet; einzelne Regelungen treten erst zum 1. August 2027 in Kraft. An der für Erwerbstätige entscheidenden Freibetragslogik ändert das jedoch zunächst nichts: Ein Grundbetrag von 100 Euro aus Erwerbseinkommen bleibt grundsätzlich anrechnungsfrei.

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Danach wird der zusätzliche Bruttoverdienst in gesetzlich festgelegte Bereiche aufgeteilt. Für jeden Bereich gilt ein anderer Freibetrag. Der Vorteil: Wer arbeitet, behält mehr als nur die ersten 100 Euro. Der Nachteil: Oberhalb der letzten Einkommensgrenze gibt es keinen weiteren Erwerbstätigenfreibetrag mehr.

Das ist besonders wichtig, weil viele Menschen die Regel missverstehen. Nicht der komplette Lohn oberhalb von 100 Euro wird sofort angerechnet. Anrechnungsfrei bleiben zunächst jeweils bestimmte Prozentsätze der einzelnen Einkommensabschnitte. Erst wenn die höchste Stufe ausgeschöpft ist, bringt ein weiterer Bruttoverdienst keinen zusätzlichen Freibetrag mehr.

Diese Einkommensstufen gelten für den Zuverdienst

Nach dem Gesetz ergeben sich für erwerbstätige Leistungsberechtigte folgende Stufen für Einkommensfreibeträge:

Monatlicher BruttoverdienstAnrechnungsfreier Anteil
Bis 100 Euro100 Euro pauschal
Von 100,01 bis 520 Euro20 Prozent dieses Einkommensteils
Von 520,01 bis 1.000 Euro30 Prozent dieses Einkommensteils
Von 1.000,01 bis 1.200 Euro10 Prozent dieses Einkommensteils
Von 1.000,01 bis 1.500 Euro bei minderjährigem Kind10 Prozent dieses Einkommensteils

Ohne minderjähriges Kind endet die letzte Stufe bei 1.200 Euro Bruttoeinkommen. Dann liegt der maximale Erwerbstätigenfreibetrag bei 348 Euro monatlich: 100 Euro Grundfreibetrag, 84 Euro aus der ersten 20-Prozent-Stufe, 144 Euro aus der 30-Prozent-Stufe und 20 Euro aus der letzten 10-Prozent-Stufe.

Bei Leistungsberechtigten mit mindestens einem minderjährigen Kind oder bei Personen, die mit einem solchen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft leben, reicht die letzte Stufe bis 1.500 Euro. Der maximale Freibetrag beträgt dann 378 Euro im Monat. Mehr als diesen Betrag schützt die Erwerbstätigenregelung nicht – auch wenn der Bruttolohn weiter wächst.

Warum der Freibetrag 2027 schneller ausgeschöpft sein kann

Der Freibetrag selbst wird nicht kleiner. Die gesetzlichen Beträge von 100 Euro sowie die Quoten von 20, 30 und 10 Prozent bleiben maßgeblich. Der Effekt entsteht vielmehr durch steigende Stundenlöhne, insbesondere durch einen höheren gesetzlichen Mindestlohn: Für denselben Bruttobetrag müssen Beschäftigte dann weniger Stunden arbeiten.

Ein Beispiel verdeutlicht die Folgen: Erhält eine Mutter im Leistungsbezug 14,60 Euro brutto je Stunde, erreicht sie die Grenze von 1.500 Euro bereits nach rund 102,7 Arbeitsstunden im Monat. Bei durchschnittlich 4,33 Wochen pro Monat entspricht das etwa 23,7 Wochenstunden. Ab diesem Punkt steigt ihr gesetzlicher Erwerbstätigenfreibetrag nicht weiter an.

Wer danach von 24 auf 28 Wochenstunden erhöht, verdient zwar mehr. Der zusätzliche Lohn kann aber – abgesehen von individuellen Abzügen etwa für Steuern, Sozialversicherungsbeiträge oder nachgewiesene notwendige Aufwendungen – weitgehend auf die Grundsicherung angerechnet werden. Das kann sich im Alltag enttäuschend anfühlen: Mehr Zeit im Betrieb, mehr Fahrtwege und möglicherweise höhere Betreuungskosten stehen dann einem deutlich kleineren Plus im Haushaltsbudget gegenüber.

Mehrarbeit bleibt nicht automatisch sinnlos

Dass der maximale Freibetrag erreicht ist, bedeutet nicht, dass eine Aufstockung der Arbeitszeit immer finanziell wertlos wäre. Die Leistungsberechnung erfolgt nicht allein über den Erwerbstätigenfreibetrag. Vom Einkommen können unter anderem Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und notwendige Ausgaben für die Erwerbstätigkeit abgesetzt werden. Das Gesetz nennt beispielsweise Beiträge und erforderliche Ausgaben, die mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind.

Auch kann eine höhere Beschäftigung mittelfristig entscheidend sein: Sie kann den Weg aus dem Leistungsbezug eröffnen, einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz stabilisieren und spätere Rentenansprüche erhöhen. Wer allerdings knapp unter oder über den Grenzen von 1.200 beziehungsweise 1.500 Euro liegt, sollte die Rechnung nicht allein nach dem Bruttolohn beurteilen.

Sinnvoll ist eine konkrete Probeberechnung beim Jobcenter. Dabei sollten Betroffene den erwarteten Bruttolohn, die Arbeitszeit, den Arbeitsweg, mögliche Kosten für Kinderbetreuung und weitere absetzbare Ausgaben angeben. Eine allgemeine Aussage wie „Arbeit lohnt sich immer“ hilft rechtlich nicht weiter – entscheidend ist der individuelle Bewilligungsbescheid.

Besonders betroffen: Eltern und Teilzeitbeschäftigte

Für Eltern kann der Effekt früher sichtbar werden als erwartet. Die höhere Grenze von 1.500 Euro ist zwar günstiger als die Grenze von 1.200 Euro für Personen ohne minderjähriges Kind. Sie ist aber ebenfalls fest. Bei steigenden Löhnen wird sie mit immer weniger Stunden erreicht.

Gerade Teilzeitbeschäftigte können deshalb in eine neue Situation geraten. Wer bislang wegen eines niedrigeren Stundenlohns 28 oder 30 Stunden pro Woche arbeiten musste, um 1.500 Euro Brutto zu erreichen, kann bei höheren Löhnen bereits bei rund 24 Wochenstunden an die Grenze stoßen. Das ist keine Kürzung des gesetzlichen Freibetrags, aber eine faktische Verkürzung des Zeitraums, in dem jede zusätzliche Arbeitsstunde noch einen weiteren Freibetrag auslöst.

Die politische und soziale Streitfrage dahinter ist klar: Der Gesetzgeber will Erwerbstätigkeit durch gestaffelte Freibeträge honorieren. Gleichzeitig sind die oberen Brutto-Grenzen statisch. Wenn der Mindestlohn steigt, passen sich diese Einkommensgrenzen nicht automatisch an. Dadurch entfaltet die Anrechnung bei höheren Stundenlöhnen früher ihre volle Wirkung.

Was Sie jetzt praktisch prüfen sollten

Wer 2027 eine Stundenaufstockung, einen Jobwechsel oder einen höheren Stundenlohn plant, sollte nicht nur den neuen Bruttoverdienst vergleichen. Entscheidend ist der Betrag, der nach der Einkommensanrechnung tatsächlich zusätzlich im Haushalt ankommt.

Achten Sie besonders auf diese Punkte:

  • Prüfen Sie, ob Ihr Bruttoverdienst die Grenze von 1.200 Euro oder – mit minderjährigem Kind – 1.500 Euro überschreitet.
  • Lassen Sie sich bei einer geplanten Stundenaufstockung eine konkrete Leistungsberechnung erstellen.
  • Geben Sie notwendige Erwerbsausgaben vollständig an, etwa Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder erforderliche Versicherungen.
  • Kontrollieren Sie den Bescheid: Der Grundfreibetrag und die einzelnen Prozentstufen müssen nachvollziehbar ausgewiesen sein.
  • Legen Sie bei Rechenfehlern oder unberücksichtigten Abzügen innerhalb eines Monats Widerspruch ein.

Häufige Fragen zum Einkommensfreibetrag

Wird der 100-Euro-Freibetrag 2027 gestrichen?

Nein. Nach der geltenden Regelung bleibt bei Erwerbstätigkeit ein Betrag von 100 Euro monatlich anrechnungsfrei. Zusätzlich gelten die gesetzlich vorgesehenen prozentualen Freibeträge für weitere Teile des Bruttoverdienstes.

Warum bleibt von mehr Arbeitsstunden oft wenig übrig?

Oberhalb von 1.200 Euro Bruttoeinkommen – beziehungsweise 1.500 Euro bei mindestens einem minderjährigen Kind – wächst der Erwerbstätigenfreibetrag nicht mehr weiter. Zusätzlicher Verdienst wird dann grundsätzlich stärker auf die Grundsicherung angerechnet.

Wie hoch ist der maximale Freibetrag?

Ohne minderjähriges Kind beträgt der maximale Erwerbstätigenfreibetrag 348 Euro monatlich. Mit mindestens einem minderjährigen Kind beziehungsweise bei einer Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigem Kind liegt er bei 378 Euro monatlich.

Gilt die Regel auch bei einem höheren Mindestlohn?

Ja. Ein höherer Stundenlohn verändert nicht automatisch die gesetzlichen Brutto-Grenzen der Freibetragsstaffel. Deshalb kann die maximale Freibetragsgrenze mit weniger Arbeitsstunden erreicht werden als zuvor.

Fazit vom Experten für Sozialrecht

Ass. jur. Peter Kosick, Experte für Sozialrecht, kommentiert: „Der Einkommensfreibetrag der neuen Grundsicherung schrumpft 2027 nicht automatisch. Für viele Erwerbstätige wird er dennoch schneller vollständig ausgeschöpft, wenn steigende Stundenlöhne die festen Brutto-Grenzen von 1.200 und 1.500 Euro früher erreichen lassen. Wer mehr arbeitet, sollte deshalb vorab nicht nur den Bruttolohn, sondern den tatsächlichen Nettoeffekt nach Anrechnung durch das Jobcenter berechnen lassen.“

Quellen

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