Die Sommerferien stehen vor der Tür. Viele Familien, die Grundsicherungsgeld beziehen, stehen jedes Jahr vor derselben Frage: Dürfen Schülerinnen und Schüler in den Ferien arbeiten, ohne dass das Jobcenter die Leistungen der Eltern kürzt? Seit der Reform der Grundsicherung und der Einführung neuer Freibeträge hat sich hier für junge Menschen einiges verbessert. Im Jahr 2026 gelten großzügige Sonderregeln für Schülerjobs und Ferienjobs, die gezielt Anreize für eigene Erwerbstätigkeit schaffen. Der folgende Artikel erläutert, welche Einkünfte für Schüler anrechnungsfrei bleiben, wo die Grenzen liegen und wie Sie Probleme mit der Anrechnung beim Grundsicherungsgeld vermeiden können.
Ausgangslage: Grundsicherungsgeld und Einkommen von Kindern
Grundsicherungsgeld (neue Grundsicherung/Bürgergeld) ist eine bedarfsorientierte Leistung, die das Existenzminimum von erwerbsfähigen Personen und ihren Familien sichern soll. Grundsätzlich gilt: Jedes Einkommen von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft wird berücksichtigt, wenn es den Lebensunterhalt sichern kann. Dazu gehört auch Erwerbseinkommen von Kindern und Jugendlichen, die mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Der Gesetzgeber hat aber bewusst Ausnahmen geschaffen, damit sich schulische Nebenjobs und Ferienarbeit lohnen und junge Menschen erste Berufserfahrung sammeln können. Für Schülerinnen und Schüler gelten deshalb besondere Freibeträge und Freistellungen, die deutlich günstiger sind als die allgemeinen Zuverdienstregeln für Erwachsene.
Rechtsgrundlagen: SGB II/SGB XII und Verordnungen
Die Regeln zur Anrechnung von Einkommen beim Grundsicherungsgeld (Bürgergeld) finden sich im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dort wird definiert, was als Einkommen gilt und welche Freibeträge berücksichtigt werden. Für Schülerjobs und Ferienjobs sind insbesondere die Sondervorschriften zu anrechnungsfreien Einkommen und Freibeträgen einschlägig, die in der Bürgergeld-Verordnung sowie ergänzend in den §§ zu Erwerbseinkommen und Ausbildungsförderung geregelt sind.
Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gelten eigene Regeln, die etwa einen pauschalen Freibetrag von 30 Prozent des Erwerbseinkommens vorsehen. Schüler und Schülerinnen, um die es hier geht, fallen in der Regel unter die Grundsicherung nach SGB II, solange sie Teil der Bedarfsgemeinschaft sind und noch keine eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrente beziehen.
Schülerjob während der Schulzeit: Monatliche Freibeträge
Für Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und nebenher arbeiten, gilt seit den Bürgergeld-Reformen ein besonderer Freibetrag. Sie können Einkünfte aus einem Schülerjob bis zur Höhe der Minijob-Grenze (aktuell 603 Euro monatlich ab 2026) erzielen, ohne dass diese auf das Grundsicherungsgeld der Familie angerechnet werden. Das bedeutet: Solange der Schülerjob innerhalb dieser Grenze bleibt, mindert der Lohn die Leistungen der Bedarfsgemeinschaft nicht.
Dieser monatliche Freibetrag orientiert sich an den allgemeinen Regelungen zum Minijob und soll verhindern, dass sich Arbeit im Niedriglohnbereich „nicht lohnt“. Wichtige Voraussetzungen sind, dass es sich um ein echtes Erwerbseinkommen handelt, der Schüler noch keine 25 Jahre alt ist und die schulische Ausbildung im Vordergrund steht.
Ferienjob: In den Ferien gilt volle Anrechnungsfreiheit
Besonders attraktiv für Familien mit Grundsicherungsgeld sind Ferienjobs. Nach der maßgeblichen Rechtslage werden Einkommen aus Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vollständig von der Anrechnung auf das Grundsicherungsgeld freigestellt. Das heißt: Was der Sohn oder die Tochter in den Schulferien verdient, wird beim Jobcenter nicht als Einkommen berücksichtigt – unabhängig davon, wie hoch der Verdienst ist.
Die frühere Begrenzung auf 2.400 Euro pro Kalenderjahr ist mit der Reform entfallen; stattdessen gilt die vollständige Freistellung für echte Ferienarbeit. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit ausschließlich in den offiziellen Schulferien ausgeübt wird und der Schüler weiterhin eine Schule besucht. Sobald die Ferien enden und die Beschäftigung fortgeführt wird, greifen wieder die allgemeinen Freibeträge für Schülerjobs außerhalb der Ferien.
Ein praktisches Beispiel: Eine 17-jährige Schülerin aus einer Bedarfsgemeinschaft arbeitet vier Wochen in den Sommerferien in einer Bäckerei und verdient 1.800 Euro brutto. Dieses Einkommen bleibt vollständig anrechnungsfrei; das Grundsicherungsgeld der Familie wird durch den Ferienjob nicht gekürzt.
Altersgrenze: Was ändert sich mit 25?
Die günstigen Sonderregeln für Schülerjobs und Ferienjobs gelten grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ab dem 25. Geburtstag werden junge Menschen hinsichtlich ihres Erwerbseinkommens wie andere erwerbsfähige Leistungsberechtigte behandelt. Das bedeutet: Für sie gelten dann die „normalen“ Freibeträge und Anrechnungsregeln für Erwerbseinkommen beim Grundsicherungsgeld.
Wer also als Schüler kurz vor dem 25. Geburtstag steht, sollte die Altersgrenze im Blick behalten und sich rechtzeitig beim Jobcenter beraten lassen, welche Auswirkungen ein längerer Job oder eine Ausbildungsvergütung auf die Leistungen hat. Die Anrechnungsfreiheit von Ferienjobs entfällt mit Überschreiten der Altersgrenze.
Unterschied: Grundsicherung für Erwerbsfähige (SGB II) und Sozialhilfe (SGB XII)
In der Praxis kommt es häufig zu Verwechslungen zwischen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) nach SGB II und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII. Für Familien mit schulpflichtigen Kindern ist in der Regel SGB II maßgeblich, also das Grundsicherungsgeld/Bürgergeld. Die hier beschriebenen Sonderregeln für Schülerjobs und Ferienjobs beziehen sich auf dieses Leistungssystem.
In der Grundsicherung nach SGB XII gelten andere Regeln: Erwerbseinkommen wird hier grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt, jedoch bleiben 30 Prozent des Erwerbseinkommens, begrenzt auf 50 Prozent der maßgeblichen Regelbedarfsstufe, anrechnungsfrei. Zusätzlich gibt es im SGB XII ebenfalls eine ausdrückliche Ausnahme für Einnahmen aus Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern, die nicht als Einkommen gewertet werden. Für Minderjährige und junge Volljährige in der Schul- oder Berufsausbildung empfiehlt sich daher immer ein genauer Blick, welches Leistungssystem im Einzelfall greift.
Typische Praxisprobleme: Wenn das Jobcenter den Ferienjob doch anrechnet
Trotz der klaren gesetzlichen Ausrichtung berichten Beratungsstellen immer wieder von Fällen, in denen Jobcenter Einkommen aus Schülerjobs oder Ferienjobs zunächst vollständig als „normales“ Erwerbseinkommen behandeln. Häufig wird dabei übersehen, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die ausschließlich in den Schulferien ausgeübt wurde oder dass der Betroffene die Altersgrenze von 25 Jahren noch nicht erreicht hat.
Für Betroffene ist wichtig: Sie sollten Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge und Schulbescheinigungen aufbewahren und beim Jobcenter vorlegen, um die Einstufung als Ferienjob eindeutig zu belegen. Wird Einkommen trotzdem angerechnet, kann innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid eingelegt werden, verbunden mit dem Hinweis auf die einschlägigen Sonderregelungen für Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern.
Fakten zum Ferienjob bei Grundsicherungsgeld (Tabelle)
Fazit 2026: Ferienjobs lohnen sich – wenn die Regeln beachtet werden
Im Jahr 2026 ist die Rechtslage für Schülerinnen und Schüler aus Familien mit Grundsicherungsgeld vergleichsweise günstig: Sowohl regelmäßige Schülerjobs innerhalb der Minijob-Grenze als auch Ferienjobs sind weitgehend anrechnungsfrei. Voraussetzung ist, dass Alter, Schulstatus und Zeitraum der Tätigkeit klar dokumentiert werden und gegenüber dem Jobcenter nachgewiesen werden können. Wer diese Punkte beachtet und im Zweifel Widerspruch gegen eine falsche Anrechnung einlegt, kann die Vorteile der Sonderregelungen voll nutzen und jungen Menschen einen eigenständigen Hinzuverdienst ermöglichen.
Für Familien mit Grundsicherungsgeld ist also vor allem wichtig zu wissen, dass das Einkommen von Kindern und Jugendlichen aus Schülerjobs und Ferienjobs weitgehend geschont wird. Schüler können ab 2026 monatlich bis zur Minijob-Grenze (ca. 603 Euro) verdienen, ohne dass das Grundsicherungsgeld der Eltern gekürzt wird; in den Schulferien ist Einkommen aus Ferienjobs sogar vollständig anrechnungsfrei. Voraussetzung ist, dass die Kinder eine Schule besuchen, unter 25 Jahre alt sind und das Jobcenter die Tätigkeit korrekt als Schüler- bzw. Ferienjob einstuft. Ab Mitte 2026 wird das bisherige Bürgergeld schrittweise zum Grundsicherungsgeld umgebaut, an den Freibeträgen beim Schüler- und Ferienjob ändert sich nach derzeitigem Stand aber nichts Grundlegendes.
Quellen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Leistungen für den Lebensunterhalt (SGB XII)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Bürgergeld/Grundsicherung
- Fokus Sozialrecht – Einkommensanrechnung bei Ausbildung, Nebenjobs und Ferienjobs
- Buerger-geld.org – Freibetrag für Einkommen aus Schülerjob und Ferienjob

