Steuererstattungen sorgen bei Beziehern von Grundsicherung (ehem. Bürgergeld) regelmäßig für Konflikte mit dem Jobcenter. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gilt eine Steuererstattung zwar grundsätzlich als Einkommen – sie darf aber nicht in jedem Fall die Leistungen mindern. Entscheidend ist, ob das Geld im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich noch als „bereites Mittel“ zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stand. Der folgende Beitrag auf Bürger & Geld, dem News-Magazin des Vereins Für soziales Leben e.V., erläutert das zentrale BSG-Urteil (Az. B 4 AS 9/20 R), das auch heute noch Gültigkeit hat, und ordnet es in die aktuelle Rechtslage nach dem Sozialgesetzbuch II ein.
Hintergrund: Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld), Einkommen und Steuererstattung
Leistungen nach dem Bürgergeld richten sich nach dem Grundsatz, dass eigenes Einkommen vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen ist. Rechtsgrundlage für die Behandlung von Einkommen ist heute insbesondere § 11 SGB II, ergänzt durch die Absetzbeträge in § 11b SGB II.
Eine Steuererstattung zählt dabei grundsätzlich als Einkommen, weil es sich um eine Zahlung in Geld handelt, die nach Antragstellung zufließt und die finanzielle Leistungsfähigkeit erhöht. Nach § 11 Absatz 3 SGB II sind einmalige Einnahmen wie Steuererstattungen in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen, oder – wenn für diesen Monat bereits Leistungen bewilligt wurden – ab dem Folgemonat, gegebenenfalls verteilt auf mehrere Monate.
Das Bundessozialgericht-Urteil B 4 AS 9/20 R: Der Fall im Überblick
Im vom BSG entschiedenen Fall erhielt ein arbeitsuchender Leistungsberechtigter eine Einkommensteuererstattung von rund 2.382 Euro. Sein Girokonto war zu diesem Zeitpunkt bereits mit mehr als 2.700 Euro überzogen. Nach der Gutschrift der Steuererstattung blieb das Konto also weiterhin im Minus; faktisch wurden damit vorrangig Bankschulden (Dispositionskredit) getilgt.
Das Jobcenter rechnete die Steuererstattung als einmalige Einnahme an und verteilte sie nach § 11 Absatz 3 SGB II auf mehrere Monate, sodass die Leistungen im streitigen Zeitraum teilweise oder vollständig entfielen. Die Betroffenen klagten auf höhere Leistungen und argumentierten, dass das Geld real nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden habe, weil es vollständig in die Schuldentilgung geflossen sei.
Kernaussage des BSG: „Bereites Mittel“ als Grenze der Anrechnung
Das BSG stellte zunächst klar, dass eine Steuererstattung dem Grunde nach Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 SGB II ist. Einmalige Einnahmen wie Steuererstattungen seien grundsätzlich nach § 11 Absatz 3 SGB II auf einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verteilen, wenn sonst im Zuflussmonat der Leistungsanspruch vollständig wegfallen würde.
Entscheidend war jedoch die Frage, ob diese Einnahme im Verteilzeitraum tatsächlich noch als „bereites Mittel“ zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung stand. Das BSG hat hierzu betont:
Eine einmalige Einnahme kann im Verteilzeitraum nicht als Einkommen berücksichtigt werden, soweit sie bereits zu anderen Zwecken als zur Bestreitung einer aktuellen Notlage verwendet wurde und daher nicht mehr geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken.
Im konkreten Fall war die Steuererstattung bereits vor Beginn des streitigen Zeitraums vollständig zur Tilgung des überzogenen Girokontos verbraucht. Sie stand daher nicht mehr als frei verfügbares Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts in den betreffenden Monaten zur Verfügung. Die Anrechnung auf das Bürgergeld war insoweit rechtswidrig, und die Kläger konnten höhere Leistungen beanspruchen.
Praktische Konsequenzen für Beziehende von Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld)
Die Entscheidung stärkt die Position von Leistungsberechtigten, die Steuererstattungen oder andere einmalige Einnahmen vor allem zur Schuldentilgung einsetzen (etwa zur Reduzierung eines überzogenen Kontos).
Wichtige Folgen in der Praxis:
- Steuererstattungen sind zwar grundsätzlich Einkommen, müssen aber real als „bereites Mittel“ zur Verfügung stehen, um angerechnet werden zu dürfen.
- Wird eine einmalige Einnahme vor Beginn oder im Verlauf des Verteilzeitraums vollständig zur Schuldentilgung genutzt und steht nicht mehr zur Bestreitung des Lebensunterhalts bereit, darf das Jobcenter sie für die Zukunft nicht mehr als Einkommen berücksichtigen.
- Tilgen Leistungsberechtigte etwa einen Dispo oder andere fällige Schulden, kann dies die Anrechnung begrenzen, sofern danach tatsächlich kein frei verfügbarer Betrag mehr verbleibt.
Das BSG hat zugleich klargestellt, dass bloße wirtschaftliche Erwägungen (wie Zinsbelastungen) allein keine absetzbare Ausgabe darstellen. Zahlungen auf Verbindlichkeiten sind daher grundsätzlich nicht als Abzugsbeträge nach § 11b SGB II zu berücksichtigen; entscheidend bleibt allein, ob das Geld objektiv noch als Einkommen im relevanten Zeitraum vorhanden ist.
Einordnung des Urteils in die aktuelle Rechtslage (Stand 2026)
Auch nach der Umstellung von Bürgergeld auf die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende ab dem 1. Juli 2026 bleiben die Grundprinzipien der Einkommensanrechnung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unverändert. Die Vorschriften zu Einkommen und einmaligen Einnahmen in § 11 und § 11b SGB II gelten weiterhin, die Rechtsprechung des BSG zum Begriff des „bereiten Mittels“ ist nach wie vor maßgeblich.
Aktuelle Informationen zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchend (ehem. Bürgergeld) veröffentlicht unter anderem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Hinweise zur Behandlung von Einkommen finden sich auch in den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit, die sich an Jobcenter und Verwaltungspraxis orientieren.
Für Beziehende der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld) bedeutet dies: Wer eine Steuererstattung erhält und gleichzeitig Schulden – insbesondere ein überzogenes Girokonto – ausgleicht, sollte sorgfältig dokumentieren, wie die Zahlung verwendet wurde und ob im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich noch Geldbestandteile verfügbar waren. Dies erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen, falls ein Jobcenter die Steuererstattung über einen längeren Zeitraum anrechnen möchte.
Beispiel aus der Praxis
Angenommen, Ihr Konto ist zum Zeitpunkt der Steuererstattung mit 2.000 Euro im Minus. Die Steuererstattung beträgt 1.500 Euro und wird vollständig auf das Konto überwiesen. Die Bank verrechnet den Betrag automatisch mit dem Dispokredit, das Konto bleibt weiterhin im Minus.
In dieser Konstellation kann das Jobcenter sich nicht darauf berufen, dass Ihnen im Verteilzeitraum 1.500 Euro zur Verfügung stehen, obwohl die Steuererstattung formal als Einkommen gilt. Sie hatten zu keinem Zeitpunkt die reale Möglichkeit, dieses Geld für Ihren Lebensunterhalt einzusetzen. Das BSG-Urteil macht deutlich, dass in solchen Fällen eine Anrechnung als Einkommen auf die Monate nach der Schuldentilgung ausscheidet.
Wichtige Hinweise für Betroffene
- Prüfen Sie jeden Bescheid, in dem das Jobcenter eine Steuererstattung oder andere einmalige Einnahmen über mehrere Monate verteilt anrechnet.
- Legen Sie Widerspruch ein, wenn das Geld im anrechnungsrelevanten Zeitraum tatsächlich nicht mehr als „bereites Mittel“ verfügbar war (z.B. vollständige Verrechnung mit einem überzogenen Konto).
- Fügen Sie Kontoauszüge und eine kurze schriftliche Darstellung der tatsächlichen Verwendung der Steuererstattung bei.
- Holen Sie im Zweifel rechtliche Beratung, etwa bei einer Sozialberatungsstelle oder einem Fachanwalt für Sozialrecht, ein. Informationen zu kostenfreier Beratungshilfe finden Sie auf den Seiten der Justizministerien der Länder.
FAQ: Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld) und Steuererstattung
Gilt eine Steuererstattung bei Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld) immer als Einkommen?
Ja, grundsätzlich zählt eine Steuererstattung als Einkommen nach § 11 SGB II, weil sie eine Einnahme in Geld darstellt. Die Anrechnung kann aber begrenzt sein, wenn das Geld im relevanten Zeitraum nicht mehr zur Verfügung steht.
Wie lange darf das Jobcenter eine Steuererstattung anrechnen?
Was bedeutet „bereites Mittel“ im Sozialrecht?
„Bereites Mittel“ ist eine Einnahme nur dann, wenn sie im jeweiligen Monat tatsächlich zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden kann. Ist das Geld bereits vorab zur Schuldentilgung verbraucht, fehlt es an dieser Verfügbarkeit.
Kann die Tilgung eines Dispokredits durch die Steuererstattung die Anrechnung verhindern?
Ja, wenn die Steuererstattung vollständig in die Tilgung eines überzogenen Kontos geflossen ist und danach kein real verfügbarer Betrag mehr verbleibt, kann eine weitere Anrechnung im Verteilzeitraum ausgeschlossen sein. Das BSG verlangt eine reale Verfügbarkeit als Voraussetzung der Einkommensanrechnung.
Darf ich eine Steuererstattung behalten, ohne dass sie angerechnet wird?
Nur, wenn im konkreten Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Nichtberücksichtigung vorliegen, etwa weil das Geld im relevanten Zeitraum nicht mehr als „bereites Mittel“ vorhanden ist oder ein ausdrücklicher Ausnahmetatbestand greift. Eine pauschale Freistellung gibt es nicht; Ausnahmen müssen jeweils begründet werden.
Muss ich eine Steuererstattung dem Jobcenter melden?
Ja, jede wesentliche Änderung Ihrer Einkommens- oder Vermögenssituation sollten Sie dem Jobcenter zeitnah mitteilen. Dazu gehört auch eine Steuererstattung, selbst wenn Sie meinen, dass sie nicht mehr angerechnet werden darf.
Wo finde ich offizielle Informationen zur Einkommensanrechnung bei Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehem. Bürgergeld)?
Rechtsgrundlagen sind das SGB II sowie Informationen des BMAS und der Bundesagentur für Arbeit.

