Grundsicherung Miete: Lücke von 129 Euro trifft jetzt auf den 1,5-Deckel

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Im Jahr 2025 mussten 375.980 Mieterhaushalte in der Grundsicherung einen Teil ihrer Wohnkosten selbst tragen, im Schnitt 129,39 Euro im Monat. Das zeigt die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken. Das Geld fehlt bei Essen und Strom, denn der Regelsatz liegt seit 2024 unverändert bei 563 Euro. Seit Juli zieht das Grundsicherungsgeld der Miete eine zusätzliche Grenze.

Wohnkostenlücke 2025: Bei jedem siebten Haushalt reicht die anerkannte Miete nicht

Die Zahlen stammen aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Von rund 2,52 Millionen Mieterhaushalten, deren Wohnkosten das Jobcenter laufend anerkannte, lagen 14,9 Prozent mit ihrer tatsächlichen Warmmiete über dem übernommenen Betrag. Diese Wohnungen kosteten im Schnitt 726,41 Euro, anerkannt wurden 597,02 Euro. Aufs Jahr gerechnet blieben rund 651 Millionen Euro ungedeckt. Für 2024 hatte die Bundesregierung eine durchschnittliche Lücke von rund 116 Euro ausgewiesen.

Zwischen den Ländern liegen große Abstände. Berlin führt mit 209,72 Euro, dort tragen betroffene Haushalte gut ein Viertel ihrer Wohnkosten selbst. Bayern folgt mit 154,71 Euro, am unteren Ende steht Sachsen-Anhalt mit 97,09 Euro. Den höchsten Anteil betroffener Haushalte meldet Rheinland-Pfalz mit 21,3 Prozent, den niedrigsten Brandenburg mit 8,4 Prozent. Unter den Jobcentern weist Fürstenfeldbruck mit 267,94 Euro die größte Durchschnittslücke aus.

Ob eine Kürzung rechtswidrig war, lässt sich aus der Statistik nicht ablesen. Manche Haushalte bleiben bewusst in einer teureren Wohnung, andere finden nichts Günstigeres.

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Sollte das Jobcenter in der Grundsicherung die tatsächliche Miete übernehmen, solange keine günstigere Wohnung zu finden ist?

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Grundsicherungsgeld seit Juli: Mietdeckel gilt schon im ersten Jahr

Die Werte für 2025 beschreiben die Lage vor der Reform. Seit dem 1. Juli 2026 ersetzt das Grundsicherungsgeld das Bürgergeld. Die Regelsätze blieben gleich, bei der Miete wurde nachgeschärft. Bisher erkannte das Jobcenter im ersten Bezugsjahr, der Karenzzeit, die tatsächliche Kaltmiete samt kalter Nebenkosten ohne Prüfung an. Jetzt gilt auch in dieser Zeit eine Obergrenze beim 1,5-Fachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Höhere Beträge kann das Jobcenter nur übernehmen, wenn sie unabweisbar sind. Die Linke hält diese Ausnahme für zu unbestimmt und rechnet mit vielen Rechtsstreitigkeiten.

Heizkosten sind von der Karenzzeit ausgenommen. Laut Bundesagentur für Arbeit werden sie grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.

Eine Modellrechnung zeigt den Unterschied: ein Einpersonenhaushalt in einer Stadt mit einer Angemessenheitsgrenze von 520 Euro Bruttokaltmiete. Die Wohnung kostet 830 Euro bruttokalt, Heizkosten sind nicht eingerechnet.

PhaseAnerkannte BruttokaltmieteEigenanteil pro Monat
Karenzzeit nach altem Bürgergeld-Recht830 Euro0 Euro
Karenzzeit im Grundsicherungsgeld (1,5 × 520 Euro)780 Euro50 Euro
Nach Karenzzeit und Kostensenkungsfrist520 Euro310 Euro

Im letzten Fall blieben vom Regelbedarf von 563 Euro rechnerisch 253 Euro für Lebensmittel, Strom und Kleidung.

Erste Eilbeschlüsse zur neuen Mietgrenze (Stand: 30. Oktober 2026)

Wie weit der Deckel reicht, beurteilen Gerichte unterschiedlich. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein stoppte mit Beschluss vom 11. August 2026 (L 3 AS 224/26 B ER) vorläufig die Kürzung einer bereits bewilligten Miete mitten in der Karenzzeit. Es berief sich auf Vertrauensschutz: Der Betroffene habe mit der Absenkung nicht rechnen müssen, und die Mehrkosten seien aus dem Regelbedarf nicht zumutbar zu tragen.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied am 26. August 2026 (L 9 AS 2644/26) einen anders gelagerten Fall, in dem die Karenzzeit bereits abgelaufen war. Nach Auffassung des Senats sichert die anschließende Frist zur Kostensenkung nur noch bis zu 150 Prozent der angemessenen Kosten ab. Nach Medienberichten sieht das Sozialgericht Duisburg das anders und verpflichtete ein Jobcenter, nach der Karenzzeit die tatsächlichen Kosten weiter anzuerkennen, solange ein Umzug unmöglich oder unzumutbar ist. Eine Klärung durch das Bundessozialgericht steht aus.

Berliner Mietobergrenzen vor Gericht

In Berlin kommt ein zweiter Streit hinzu. Die Ausführungsvorschriften Wohnen, kurz AV-Wohnen, legen fest, welche Miete das Jobcenter als angemessen ansieht. Das Bundessozialgericht äußerte am 27. November 2025 (B 4 AS 28/24 R) Zweifel an der Fassung von 2015 und verwies den Fall zurück. Bei einem Rückgriff auf den Mietspiegel seien Durchschnittswerte heranzuziehen. Die damalige AV-Wohnen nutzte nur Werte der einfachen Wohnlage.

Beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gehen die Senate verschiedene Wege. Der 34. Senat hielt die AV-Wohnen 2026 in einem Eilverfahren für schlüssig (Beschluss vom 12. Mai 2026, L 34 AS 495/26 B ER). Der 35. Senat nannte die Gegenauffassung am 14. Juli 2026 vertretbar (L 35 AS 415/26 B ER PKH) und brachte für angespannte Märkte die Mieten im sozialen Wohnungsbau als Vergleich ins Spiel. Dabei ging es allein um Prozesskostenhilfe. Höhere Leistungen sprach der Senat nicht zu, die Berliner Grenzen gelten weiter.

Fehlt einem Jobcenter ein schlüssiges Konzept und lässt sich die angemessene Miete auch nicht anders ermitteln, greifen Gerichte auf die Höchstbeträge der Wohngeldtabelle plus zehn Prozent Sicherheitszuschlag zurück. Diese Ersatzgrenze betrifft die Bruttokaltmiete. Eine unbegrenzte Übernahme folgt daraus nicht.

Häufige Fragen zur Miete im Grundsicherungsgeld

Gilt die 1,5-Grenze auch für Haushalte, die schon vor Juli 2026 Leistungen bezogen?

Die Obergrenze gilt grundsätzlich für alle Haushalte in der Karenzzeit. Ob eine bereits bewilligte höhere Miete während einer laufenden Karenzzeit sofort abgesenkt werden darf, ist umstritten. Das LSG Schleswig-Holstein hat dafür im Eilverfahren Vertrauensschutz anerkannt.

Werden Heizkosten in der Karenzzeit voll übernommen?

Heizkosten fallen nicht unter die Karenzzeit und müssen von Beginn an angemessen sein. Übersteigen sie dieses Maß, werden sie in der Regel noch bis zu sechs Monate weitergezahlt, solange eine Senkung nicht möglich oder zumutbar ist. Stromkosten gehören nicht zu den Wohnkosten und sind aus dem Regelbedarf zu bezahlen.

Wie lange bleibt Zeit, gegen einen Bescheid zur Miete vorzugehen?

Bei korrekter Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Widerspruchsfrist einen Monat ab Bekanntgabe. Danach ist ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X möglich. Nachzahlungen sind im SGB II dann zeitlich begrenzt, in der Regel auf ein Jahr rückwirkend.

Welche Kosten prüft das Jobcenter bei der Angemessenheit der Miete?

Geprüft wird die Bruttokaltmiete, also Grundmiete plus kalte Betriebskosten wie Wasser, Müllabfuhr oder Hausreinigung. Heizkosten werden getrennt bewertet. Die Grenzen legen die kommunalen Träger fest, sie richten sich nach Wohnort und Haushaltsgröße.

Einschätzung der Redaktion

Fast 15 Prozent der Mieterhaushalte zahlen schon jetzt aus dem Regelsatz drauf, im Schnitt knapp 130 Euro. Das ist fast ein Viertel des Regelbedarfs eines Alleinstehenden, und es fehlt bei Lebensmitteln und Energie. Der neue Deckel mag sehr teure Einzelfälle begrenzen. Er trifft aber auf Wohnungsmärkte, in denen kaum etwas zur Angemessenheitsgrenze zu mieten ist. Solange Gerichte über Berliner Grenzen und die Reichweite des 1,5-Deckels unterschiedlich urteilen, hängt die übernommene Miete auch vom Gerichtsbezirk ab. Die Bundesregierung sollte die Wohnkostenlücke nach der Reform eigens auswerten und die Ausnahmen klarer fassen.

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