Wer Grundsicherungsgeld (ehem. Bürgergeld) bezieht und eine Behinderung oder besondere Lebensumstände hat, kann Anspruch auf einen zusätzlichen Mehrbedarf haben – oft mehrere Hundert Euro im Monat. In der Praxis beantragen viele Betroffene diesen Mehrbedarf aber gar nicht oder machen im Antrag entscheidende Fehler. Dadurch gehen nach Schätzungen von Beratungsstellen bis zu 197 Euro monatlich, also rund 2.365 Euro im Jahr, verloren. Besonders häufig betroffen sind Menschen mit Behinderung, Alleinerziehende und gesundheitlich eingeschränkte Leistungsberechtigte, die die komplizierten Regelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht im Detail kennen.
Ausgangspunkt: Was ist der Mehrbedarf beim Grundsicherungsgeld?
Der Mehrbedarf ist ein zusätzlicher Betrag zum Regelbedarf, wenn besondere Lebenssituationen zu einem höheren Bedarf führen. Rechtsgrundlage ist § 21 SGB II, der verschiedene Tatbestände wie Alleinerziehung, Schwangerschaft, Behinderung oder kostenaufwändige Ernährung regelt. Im Unterschied zu einmaligen Leistungen wird der Mehrbedarf monatlich gewährt, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.
Für die Berechnung ist wichtig: Der Mehrbedarf wird prozentual vom maßgeblichen Regelbedarf errechnet. Grundlage sind die aktuellen Regelsätze, die seit 1. Januar 2025 bzw. 2026 unverändert gelten; Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten 563 Euro im Monat (Regelbedarfsstufe 1).
Konkrete Beträge: Wie schnell 2.365 Euro zusammenkommen
Der oft genannte Betrag von 2.365 Euro pro Jahr bezieht sich auf Mehrbedarfe, die tatsächlich möglich sind, aber häufig nicht genutzt werden. Beispiel: Eine Person mit Grundsicherungsgeld (ehem. Bürgergeld) mit anerkanntem Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen G kann Anspruch auf einen Mehrbedarf von bis zu 35 Prozent des Regelbedarfs haben. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro entspricht das rund 197 Euro monatlich – also etwa 2.364 Euro im Jahr.
Auch bei Alleinerziehenden kommen schnell hohe Summen zusammen: Der Mehrbedarf beträgt je nach Zahl und Alter der Kinder 12 bis 60 Prozent des Regelbedarfs. Eine alleinerziehende Person mit einem Kind kann dadurch zum Beispiel rund 200 Euro monatlich zusätzlich erhalten. Wer diese Ansprüche nicht kennt oder im Antrag nicht korrekt angibt, verzichtet faktisch auf Geld, das die eigene Existenzsicherung verbessern soll.
Typische Mehrbedarfsgruppen beim Grundsicherungsgeld
Zu den wichtigsten Mehrbedarfsgruppen gehören:
- Menschen mit Behinderung
Leistungsberechtigte mit einem bestimmten Grad der Behinderung und Merkzeichen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe erhalten, können einen Mehrbedarf geltend machen. - Alleinerziehende
Alleinerziehende Elternteile haben je nach Anzahl und Alter der Kinder Anspruch auf einen prozentual erheblichen Mehrbedarf, weil Erziehung und Haushalt allein bewältigt werden müssen. - Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche
Schwangere erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfs. - Kostenaufwändige Ernährung
Bei Erkrankungen, die eine besondere Ernährung erfordern, kann ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung beantragt werden, meistens auf Basis ärztlicher Bescheinigungen. - Warmwasser über Durchlauferhitzer
Wenn Warmwasser dezentral über Durchlauferhitzer oder Boiler erzeugt wird, gibt es einen kleinen Mehrbedarf für Warmwasser, der nach Prozentsätzen vom Regelbedarf berechnet wird.
Viele dieser Positionen erscheinen im Antrag auf Grundsicherungsgeld (ehem. Bürgergeld) nur als unscheinbare Abfrage – Fehler oder fehlende Angaben sind entsprechend häufig.
Wo passieren die meisten Fehler?
Beratungsstellen und Sozialverbände berichten, dass Mehrbedarfe überdurchschnittlich oft falsch oder gar nicht berücksichtigt werden. Nach aktuellen Auswertungen der Verwaltung sind rund 30 Prozent der Widersprüche gegen Bescheide zum Grundsicherungsgeld (ehem. Bürgergeld) ganz oder teilweise erfolgreich; Fehler bei Regelbedarfen und Mehrbedarfen sind zwar prozentual kleiner, aber besonders folgenreich.
Typische Fehlerquellen:
- Betroffene kreuzen Mehrbedarfe im Antrag nicht an, weil sie die Begriffe nicht verstehen.
- Jobcenter berücksichtigen Beschwerden oder Behinderungen nicht, weil aktuelle Nachweise fehlen.
- Alleinerziehende geben Umgangsregelungen oder Haushaltskonstellationen nicht präzise an, sodass der Mehrbedarf zu niedrig ausfällt.
- Kostenaufwändige Ernährung wird ohne ärztliche Bescheinigung beantragt und deshalb abgelehnt.
Aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen zudem, dass Klagen auf Mehrbedarf scheitern können, wenn Betroffene ihre Ansprüche nicht klar und rechtzeitig geltend machen. Eine bloße Berufung auf eine vermeintliche Beratungspflicht des Jobcenters reicht meist nicht.
Aktuelle Regelsätze als Basis für Mehrbedarf
Die Höhe der Mehrbedarfe richtet sich nach den geltenden Regelsätzen. Die Bundesregierung hatte beschlossen, die Regelbedarfe zum 1. Januar 2026 nicht zu erhöhen; die Sätze bleiben daher stabil.
Wichtige Werte:
- Alleinstehende/Alleinerziehende: 563 Euro (Regelbedarfsstufe 1).
- Paare je Partner: 506 Euro (Regelbedarfsstufe 2).
Prozentsätze für Mehrbedarfe werden auf diese Beträge angewandt, sodass selbst kleine Prozentwerte spürbare Monatsbeträge ausmachen.
So beantragen Sie Mehrbedarf richtig
Entscheidend ist, dass der Mehrbedarf ausdrücklich beantragt und konkret begründet wird. Jobcenter müssen Sie zwar grundsätzlich über Rechte und Pflichten informieren, sind aber nicht verpflichtet, jeden möglichen Mehrbedarf von sich aus zu prüfen, wenn keine Hinweise vorliegen.
Wichtige Schritte im Antrag:
- Im Hauptantrag und in den Anlagen zu Einkommen, Unterkunft und Gesundheit alle Fragen zu besonderen Bedarfen sorgfältig beantworten.
- Behinderung, Merkzeichen und laufende Leistungen zur Teilhabe immer angeben und entsprechende Bescheide beifügen.
- Als Alleinerziehende den Umfang der Betreuung und den Aufenthalt der Kinder genau schildern (etwa Umgangsregelungen).
- Bei kostenaufwändiger Ernährung oder besonderem medizinischen Bedarf ärztliche Atteste beilegen.
Wird ein Mehrbedarf zunächst nicht bewilligt, sollten Sie den Bescheid genau prüfen und gegebenenfalls innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Nachzahlungen und Rechtsdurchsetzung
Wird ein Mehrbedarf zu Unrecht nicht berücksichtigt, können Nachzahlungen auch rückwirkend durchgesetzt werden. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Anspruch im Rahmen eines Widerspruchs oder einer Klage geltend gemacht wird und die entsprechenden Nachweise vorliegen.
Aktuelle Zahlen zeigen, dass sich dieser Aufwand lohnt: Ein erheblicher Teil der Widersprüche gegen Bescheide zum Grundsicherungsgeld (ehem. Bürgergeld) ist erfolgreich. Häufig korrigieren Jobcenter ihre Bescheide, wenn konkrete Mehrbedarfe (etwa bei Miete, Einkommen oder besonderen Bedarfen) nachträglich belegt werden.
Wichtig: Neue Rechtsprechung, insbesondere zu Fristen (zum Beispiel verlängerte Widerspruchsfristen bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung), kann zusätzliche Spielräume eröffnen. Es lohnt sich daher, auch ältere Bescheide noch einmal zu prüfen, wenn Sie den Verdacht haben, dass ein Mehrbedarf übersehen wurde.
Tabelle: Zentrale Mehrbedarfe und typische Fehler
| Mehrbedarf | Rechtsgrundlage | Typische Höhe (Beispiel 2026) | Häufige Fehler | Praktische Folge |
|---|---|---|---|---|
| Behinderung / Teilhabe | § 21 Abs. 4 SGB II | Bis zu ca. 35% des Regelbedarfs, z. B. bis zu ca. 197 Euro pro Monat bei 563 Euro Regelbedarf | GdB/ Merkzeichen nicht angegeben, fehlende Bescheide | Jährlicher Verlust von bis zu ca. 2.365 Euro |
| Alleinerziehende | § 21 Abs. 3 SGB II | Je nach Anzahl/Alter der Kinder 12–60% des Regelbedarfs; z. B. rund 200 Euro/Monat bei einem Kind | Umgangsregelungen unklar, Partner im Haushalt nicht gemeldet, fehlerhafte Einstufung | Deutlich zu niedrige Leistungen, Probleme bei der Alltagsfinanzierung |
| Schwangerschaft | § 21 Abs. 2 SGB II | 17% des Regelbedarfs ab der 13. Schwangerschaftswoche | Schwangerschaft nicht gemeldet, fehlende ärztliche Nachweise | Monatliche Mehrbedarfe entfallen teilweise vollständig |
| Kostenaufwändige Ernährung | § 21 Abs. 5 SGB II | Je nach Erkrankung und kommunaler Praxis variable Beträge | Kein oder unkonkretes ärztliches Attest, unvollständige Angaben | Mehrausgaben für Ernährung müssen aus dem Regelbedarf gedeckt werden |
| Warmwasser | § 21 Abs. 7 SGB II | Kleiner Mehrbetrag, z. B. bis ca. 12,95 Euro pro Person und Monat | Dezentraler Warmwasserboiler nicht angegeben | Monatlich fehlende kleinere Beträge summieren sich über Jahre |
Fazit: Wer seine Rechte kennt, verschenkt kein Geld
Mehrbedarfe sind ein zentraler Baustein im System des Grundsicherungsgeldes (ehem. Bürgergeld) und sollen besondere Belastungen ausgleichen – in der Praxis bleiben sie aber häufig ungenutzt. Wer seine Ansprüche kennt, Anträge sorgfältig ausfüllt und Bescheide kritisch prüft, kann schnell mehrere Hundert Euro im Monat mehr erhalten und vermeidet es so, jedes Jahr tausende Euro sprichwörtlich auf der Straße liegen zu lassen.
Gerade Menschen mit Behinderung, Alleinerziehende und chronisch Kranke sollten ihre Situation gemeinsam mit Beratungsstellen oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten durchgehen, um mögliche Mehrbedarfe systematisch zu identifizieren. Angesichts hoher Fehlerquoten bei den Jobcentern ist ein prüfender Blick auf jeden Bescheid heute wichtiger denn je.

