Alleinstehende, die Grundsicherungsgeld erhalten, bekommen im Jahr 2026 einen unveränderten Regelbedarf von 563 Euro im Monat – sowohl in der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende als auch in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dazu kommen die individuell übernommenen Kosten für Unterkunft und Heizung, sodass der Gesamtbetrag deutlich über dem reinen Regelsatz liegen kann.
Warum der Regelsatz 2026 nicht steigt – und auch nicht sinkt
Seit 1. Januar 2024 beträgt der Regelbedarf für alleinstehende Erwachsene 563 Euro und bleibt nach Beschluss der Bundesregierung auch 2025 und 2026 unverändert. Grundlage ist die sogenannte Besitzschutzregelung nach § 28a SGB XII: Ein einmal erreichter Regelsatz darf nicht abgesenkt werden, auch wenn die Berechnungsformel eigentlich einen niedrigeren Wert ergeben würde. Für 2026 lag der errechnete Wert mit 557 Euro unter 563 Euro, weshalb der alte Betrag weiter gilt. Für Sie bedeutet das: Es gibt zwar keinen Aufschlag zum Jahreswechsel 2026, aber auch keine Kürzung des monatlichen Regelsatzes.
Was alleinstehende Personen konkret erhalten
Für eine alleinstehende erwachsene Person (Regelbedarfsstufe 1) beträgt der Grundsicherungsgeld‑Regelsatz 563 Euro. Dieser Betrag deckt die laufenden Kosten für Ernährung, Kleidung, Strom (ohne Heizkosten), Haushaltsbedarf, Körperpflege, Mobilität und kleine Anschaffungen. Die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) werden zusätzlich in angemessener Höhe übernommen; Beispielrechnungen des Bundesarbeitsministeriums führen für eine alleinstehende Person einen Richtwert von 419 Euro KdU an, sodass sich ein Gesamtbedarf von 982 Euro monatlich ergibt. Je nach Region und Mietniveau kann dieser Unterkunftsbetrag höher oder niedriger ausfallen, maßgeblich sind die örtlichen Angemessenheitsgrenzen.
Neben dem Grundregelsatz können Mehrbedarfe hinzukommen, etwa bei Schwangerschaft, Alleinerziehung oder Schwerbehinderung. Für Schwangere ab der 13. Woche und für bestimmte schwerbehinderte Leistungsberechtigte ist ein Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs vorgesehen, der zusätzlich gezahlt wird. Alleinerziehende erhalten je nach Zahl und Alter der Kinder prozentuale Zuschläge von 12 bis 60 Prozent auf den Regelsatz.
Neue Grundsicherung ab Juli 2026: Was sich am Namen ändert – und was gleich bleibt
Zum 1. Juli 2026 wird das bisherige Bürgergeld in eine neue Grundsicherung für Arbeitsuchende („Grundsicherungsgeld“) überführt. Die gesetzliche Umgestaltung konzentriert sich vor allem auf strengere Mitwirkungspflichten, verschärfte Sanktionen und neue Regeln beim Vermögensschutz und den Unterkunftskosten. An der Höhe des Regelbedarfs für 2026 ändert sich durch diesen Systemwechsel nichts: Für Alleinstehende bleibt es beim Regelsatz von 563 Euro, wie vom Bund und den Sozialleistungstabellen bestätigt.
Allerdings ist politisch bereits angelegt, dass künftige Reformen die tatsächliche Höhe des Grundsicherungsgeldes stärker an Erwerbsanreize koppeln könnten, insbesondere für voll erwerbsfähige Alleinstehende. Wenn Sie Grundsicherungsgeld beziehen, sollten Sie daher nicht nur den Regelsatz im Blick behalten, sondern auch neue Pflichten und mögliche Kürzungen bei Pflichtverletzungen.
Wie hoch ist Ihre individuelle Grundsicherung?
Neben dem Regelsatz von 563 Euro entscheidet Ihre Wohn‑ und Lebenssituation über die tatsächliche Höhe des Grundsicherungsgeldes. Der Gesamtbedarf setzt sich aus drei Bausteinen zusammen:
- Regelbedarf: 563 Euro für eine alleinstehende Person.
- Kosten der Unterkunft und Heizung: in der Regel die angemessene Miete inklusive Nebenkosten und Heizkosten, etwa 419 Euro in Beispielberechnungen.
- Mehrbedarfe: etwa bei Schwerbehinderung (Merkzeichen G), Schwangerschaft oder Alleinerziehung.
Liegen Ihre eigenen Einkünfte – etwa aus Arbeit, Rente oder Unterhalt – unter diesem Gesamtbedarf, gleicht das Grundsicherungsgeld die Lücke aus. Wichtig ist, dass anrechenbares Einkommen die Leistung mindert; nicht alle Einnahmen werden aber voll berücksichtigt, etwa bestimmte zweckbestimmte Leistungen oder Freibeträge bei Erwerbstätigkeit.
FAQ zur Höhe des Grundsicherungsgeldes für eine alleinstehende Person
Wie hoch ist das Grundsicherungsgeld für eine alleinstehende Person im Jahr 2026?
Der Regelbedarf für alleinstehende Personen beträgt unverändert 563 Euro monatlich. Dazu kommen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, die je nach Wohnort variieren und den Gesamtbetrag deutlich erhöhen können.
Bekomme ich automatisch mehr Geld, wenn die Mieten steigen?
Nicht automatisch. Das Jobcenter oder Sozialamt prüft, ob Ihre Miete noch im Rahmen der örtlichen Angemessenheitsgrenzen liegt. Steigende Mieten können dazu führen, dass Sie aufgefordert werden, die Kosten zu senken oder umzuziehen; in vielen Fällen gibt es aber Übergangsfristen und Ermessensspielräume.
Bleibt der Regelsatz von 563 Euro auch bei der neuen Grundsicherung ab Juli 2026 bestehen?
Ja. Die Umstellung vom Bürgergeld auf das Grundsicherungsgeld ändert an der Höhe des Regelsatzes für das Jahr 2026 nichts. Anpassungen der Regelsätze erfolgen weiterhin zum Jahreswechsel nach den gesetzlichen Vorgaben zur Fortschreibung.
Wie erfahre ich, wie hoch mein persönliches Grundsicherungsgeld genau ist?
Die genaue Höhe steht in Ihrem Bewilligungsbescheid vom Jobcenter oder Sozialamt. Dort sind Regelbedarf, Unterkunftskosten und Mehrbedarfe aufgeführt. Bei Unklarheiten oder Änderungen Ihrer Situation (Mieterhöhung, neue Arbeit, gesundheitliche Veränderungen) sollten Sie den Bescheid prüfen lassen und gegebenenfalls einen Überprüfungs- oder Änderungsantrag stellen. Vorab können sie den dieses Tool benutzen: Grundsicherungsgeld Rechner
Zusammenfassung zur Höhe des Grundsicherungsgeldes
Für alleinstehende Leistungsberechtigte beträgt das Grundsicherungsgeld im Jahr 2026 weiterhin 563 Euro Regelsatz pro Monat, ergänzt um die jeweils angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie mögliche Mehrbedarfe. Die Einführung der neuen Grundsicherung ab Juli 2026 ändert an dieser Höhe nichts, verschiebt aber den Fokus stärker auf Erwerbsanreize und Mitwirkungspflichten. Wer auf Grundsicherung angewiesen ist, sollte darum nicht nur den Regelsatz kennen, sondern auch seine individuelle Bedarfsermittlung und die rechtlichen Rahmenbedingungen im Blick behalten.